III. Erschliessungsabgaben98 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauGRahmen der systematischen Erschliessung nach Erschliessungsplanerstellte Wasserleitung begründet einen wirtschaftlichen Sondervorteil.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7.2 Wann ein massgeblicher Sondervorteil vorliegt und
ein Grundstück in die Beitragsperimeter Wasser und restliche Bau-
meisterarbeiten einzubeziehen ist, hat der Gemeinderat im Beitrags-
plan nicht ausdrücklich festgehalten. Er hat jedoch alle an die Stras-
sen Nr. 1 und Nr. 2 (...) anstossenden Grundstücke einbezogen (...).
7.3.1.
Grundsätzlich ist unbestritten, dass Anstösser einen
Sondervorteil aus der Erstellung einer Erschliessungsanlage haben.
Stösst eine Parzelle an eine Strasse an und ist damit grundsätzlich in
den Perimeter Strasse einzubeziehen - wie das vorliegend unbestrit-
ten der Fall ist -, heisst das aber nicht zwingend, dass sie auch von
der Erstellung einer anderen Erschliessungsanlage im Sinne eines
Sondervorteils profitiert. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
7.3.2.
Die Parzelle (...) des Beschwerdeführers grenzt nicht
nur an die Strasse, sondern auch direkt an die Wasserleitung (...). Sie
profitiert damit von der Verlängerung der bereits im Rahmen der Er-
schliessung R. in der M.strasse verlegten Leitung im Sinne eines
Wertzuwachses (...).
Daran ändern auch die beiden vorgetragenen Alternativen
nichts. Sowohl im Verhältnis zur Weiterverteilung des im vorderen,
2004
Schätzungskommission nach Baugesetz
350
gegen die Kantonsstrasse gerichteten Teil vorhandenen Wasseran-
schlusses als auch zur privatrechtlich vereinbarten und offenbar ent-
geltlichen Servitut (Anschlussrecht an der Erschliessung R.) bleibt
festzustellen, dass die erschliessungsplankonform verlegte Wasser-
leitung in der M.strasse dem einbezogenen Parzellenteil eine zusätz-
liche wassertechnische Erschliessungsoption verschafft (...). Das
blosse Bestehen einer anderweitigen Erschliessungsmöglichkeit steht
dem Eintreten eines Sondervorteils aus der tatsächlichen Erschlies-
sung nicht entgegen (...). Hinzu kommt, dass selbst für den Fall, dass
die einbezogene Parzellenfläche für sich alleine betrachtet mit den
privat geschaffenen Wasseranschlussmöglichkeiten erschlossen wäre,
dies keine Entlassung aus dem Perimeter zur Folge haben würde. Der
Grund dafür liegt darin, dass das gesamte Gebiet M. angesichts des
sehr geringen Überbauungsgrads insgesamt nicht als erschlossen be-
zeichnet werden kann (...). Die Ersetzung von privat geschaffenen
"Provisorien" durch eine im Rahmen der systematischen Erschlies-
sung nach Erschliessungsplan erstellte Leitung muss deswegen vom
belasteten Grundeigentümer hingenommen werden (so im Beispiel
einer vorhandenen privaten Abwasserleitung, die durch eine neue,
GEP- und erschliessungsplankonforme Leitung ersetzt wurde, in
AGVE 2002 S. 493 ff, namentlich S. 497/8).
Die Parzelle des Beschwerdeführers ist somit gemäss aufgeleg-
tem Plan in den Beitragsperimeter Wasser einzubeziehen. Analoges
gilt für den Posten "übrige Baumeisterarbeiten", der das Anlegen des
Leitungsgrabens beinhaltet, und damit auch Baukosten des Erschlies-
sungswerks Wasser enthält (...).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 17.02.2004 AGVE 2004 98 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 17.02.2004 AGVE 2004 98 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 17.02.2004 AGVE 2004 98
III. Erschliessungsabgaben98 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauGRahmen der systematischen Erschliessung nach Erschliessungsplanerstellte Wasserleitung begründet einen wirtschaftlichen Sondervorteil.
AGVE 2004 98 S.349 2004 Erschliessungsabgaben 349 III. Erschliessungsabgaben 98 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG - Die Ersetzung von privat geschaffenen "Provisorien" durch eine im Rahmen der systematischen Erschliessung nach Erschliessungsplan erstellte Wasserleitung begründet einen wirtschaftlichen Sonder- vorteil. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
17. Februar 2004 in Sachen O. gegen Einwohnergemeinde B. Aus den Erwägungen 7.2. Wann ein massgeblicher Sondervorteil vorliegt und ein Grundstück in die Beitragsperimeter Wasser und restliche Bau- meisterarbeiten einzubeziehen ist, hat der Gemeinderat im Beitrags- plan nicht ausdrücklich festgehalten. Er hat jedoch alle an die Stras- sen Nr. 1 und Nr. 2 (...) anstossenden Grundstücke einbezogen (...). 7.3.1. Grundsätzlich ist unbestritten, dass Anstösser einen Sondervorteil aus der Erstellung einer Erschliessungsanlage haben. Stösst eine Parzelle an eine Strasse an und ist damit grundsätzlich in den Perimeter Strasse einzubeziehen - wie das vorliegend unbestrit- ten der Fall ist -, heisst das aber nicht zwingend, dass sie auch von der Erstellung einer anderen Erschliessungsanlage im Sinne eines Sondervorteils profitiert. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 7.3.2. Die Parzelle (...) des Beschwerdeführers grenzt nicht nur an die Strasse, sondern auch direkt an die Wasserleitung (...). Sie profitiert damit von der Verlängerung der bereits im Rahmen der Er- schliessung R. in der M.strasse verlegten Leitung im Sinne eines Wertzuwachses (...). Daran ändern auch die beiden vorgetragenen Alternativen nichts. Sowohl im Verhältnis zur Weiterverteilung des im vorderen, 2004 Schätzungskommission nach Baugesetz 350 gegen die Kantonsstrasse gerichteten Teil vorhandenen Wasseran- schlusses als auch zur privatrechtlich vereinbarten und offenbar ent- geltlichen Servitut (Anschlussrecht an der Erschliessung R.) bleibt festzustellen, dass die erschliessungsplankonform verlegte Wasser- leitung in der M.strasse dem einbezogenen Parzellenteil eine zusätz- liche wassertechnische Erschliessungsoption verschafft (...). Das blosse Bestehen einer anderweitigen Erschliessungsmöglichkeit steht dem Eintreten eines Sondervorteils aus der tatsächlichen Erschlies- sung nicht entgegen (...). Hinzu kommt, dass selbst für den Fall, dass die einbezogene Parzellenfläche für sich alleine betrachtet mit den privat geschaffenen Wasseranschlussmöglichkeiten erschlossen wäre, dies keine Entlassung aus dem Perimeter zur Folge haben würde. Der Grund dafür liegt darin, dass das gesamte Gebiet M. angesichts des sehr geringen Überbauungsgrads insgesamt nicht als erschlossen be- zeichnet werden kann (...). Die Ersetzung von privat geschaffenen "Provisorien" durch eine im Rahmen der systematischen Erschlies- sung nach Erschliessungsplan erstellte Leitung muss deswegen vom belasteten Grundeigentümer hingenommen werden (so im Beispiel einer vorhandenen privaten Abwasserleitung, die durch eine neue, GEP- und erschliessungsplankonforme Leitung ersetzt wurde, in AGVE 2002 S. 493 ff, namentlich S. 497/8). Die Parzelle des Beschwerdeführers ist somit gemäss aufgeleg- tem Plan in den Beitragsperimeter Wasser einzubeziehen. Analoges gilt für den Posten "übrige Baumeisterarbeiten", der das Anlegen des Leitungsgrabens beinhaltet, und damit auch Baukosten des Erschlies- sungswerks Wasser enthält (...).