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AGVE 2004 97

Aargau · 2004-03-23 · Deutsch AG

II. Umlegungsrecht97 Baulandumlegung; unvollständiger Perimeterplan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 23.03.2004 AGVE 2004 97 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 23.03.2004 AGVE 2004 97 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 23.03.2004 AGVE 2004 97

II. Umlegungsrecht97 Baulandumlegung; unvollständiger Perimeterplan

AGVE 2004 97 S.345 2004 Umlegungsrecht 345 II. Umlegungsrecht 97 Baulandumlegung; unvollständiger Perimeterplan - Vorbereitung des Einleitungsbeschlusses (Erw. 2.2.1.). - Unvollständiger Perimeterplan (Erw. 2.2.2.). - Rechtsfolge eines unvollständigen Perimeterplans (Erw. 2.4.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

23. März 2004 in Sachen M. gegen Landumlegung S. Aus den Erwägungen 2.2. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden das Fehlen aussagekräftiger Planunterlagen. Es seien keine den Anforde- rungen an eine öffentliche Auflage genügenden Pläne vorhanden. Dort habe nur eine Planskizze mit Handnotizen gezeigt werden kön- nen. So fehle unter anderem auch eine Flächentabelle. 2.2.1. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung über Landumle- gung, Grenzbereinigung und Enteignung vom 23. Februar 1994 (LEV; SAR 713.112) sind vor dem Einleitungsbeschluss zu erstellen: - ein Plan über die Abgrenzung des Umlegungsgebietes (Perime- terplan) und ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke mit An- gabe der Eigentümer und der Flächen gemäss Grundbuch; - ein Bericht über die vorgesehene Landumlegung, ihre Ziele und ihr Verhältnis zur Nutzungsplanung; - ein Voranschlag über die mutmasslichen Aufwendungen und über die ungefähre Belastung der Grundeigentümer. Diese vorbereitenden Unterlagen sind zusammen mit dem Ein- leitungsbeschluss des Gemeinderates öffentlich aufzulegen (§ 2 LEV). Anlässlich der Verhandlung war unbestritten, dass der Einlei- tungsbeschluss und der Perimeterplan tatsächlich aufgelegen sind 2004 Schätzungskommission nach Baugesetz 346 (...). Dass verschiedene Eintragungen auf dem mit dem Einleitungs- beschluss aufgelegenen skizzenartigen Plan von Hand vorgenommen wurden, trifft zwar zu. Handschriftliche Einträge auf dem Perimeter- plan werden von § 1 Abs. 1 LEV indessen nicht ausgeschlossen. So- dann enthält der ebenfalls aufgelegene Einleitungsbeschluss zusam- men mit dem Perimeterplan ein Verzeichnis der beteiligten Grund- stücke mit Angabe der Eigentümer und der Grundstücksflächen (...), womit den Anforderungen von § 1 Abs. 1 lit. a LEV insofern Rech- nung getragen wird. Der Einleitungsbeschluss beinhaltet ferner einen Bericht über die vorgesehene Landumlegung, ihre Ziele und ihr Ver- hältnis zur Nutzungsplanung (...) und einen Voranschlag mit Anga- ben über die ungefähre Belastung der Grundeigentümer. Weitere In- formationen und Unterlagen müssen nicht schon im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorliegen. 2.2.2. Die Anforderungen gemäss § 1 Abs. 1 LEV wären mithin grundsätzlich erfüllt. Anlässlich der Verhandlung der Schät- zungskommission hat sich indessen gezeigt, dass der aufgelegene Plan den Perimeter nicht vollständig abbildet. Im Bereich der Grund- stücke der Beschwerdeführenden ist die Perimeterabgrenzung (...) mittels einer nicht durchgezogenen ("gestrichelten") Linie eingetra- gen. Die Vertreter der Gemeinde räumten anlässlich der Verhandlung diesbezüglich ein, dass ein Teil des Perimeters auf dem aufgelegenen Plan nicht mehr hätte dargestellt werden können (...). Ein Perimeterplan, der den vorgesehenen Landumlegungsperi- meter nur unvollständig aufzeigt, vermag den Anforderungen von § 1 Abs. 1 LEV nicht zu genügen. Dies muss selbst dann gelten, wenn - wie hier - aufgrund des Verzeichnisses der beteiligten Grundstücke mit Angabe der Eigentümer und der Grundstücksflächen der auf dem Plan nicht dargestellte Teil des Perimeters mittelbar bestimmbar wäre. Am formellen Erfordernis muss beim enteignungsähnlichen Eingriff einer Landumlegung strikte festgehalten werden. Für die Ei- gentümer der einbezogenen Flächen soll und muss von allem Anfang Klarheit über die Abgrenzung der Eingriffsmöglichkeiten bestehen. Die Bedeutung der Bestimmtheit des Perimeters und dessen Dar- stellung zeigt sich nicht nur in der ausdrücklichen Erwähnung des Perimeterplans unter den vorbereitenden Unterlagen (§ 1 Abs. 1 lit. a 2004 Umlegungsrecht 347 LEV), sondern namentlich in den sich daraus ergebenden Rechtsfol- gen (vgl. z.B. das Veränderungsverbot [§ 75 BauG] oder Änderungen des Perimeterplans [§ 6 LEV]). Nach einhelliger Auffassung der Schätzungskommission ist daher ein qualitativ ausreichender Plan, der das Umlegungsgebiet vollständig und parzellenscharf (bzw. ge- gebenenfalls die Basis für eine sog. Randmutation bei bloss teilwei- sem Einbezug eines Grundstücks abgeben könnte) enthält, ein unab- dingbarer Bestandteil für die Einleitung eines Umlegungsverfahrens. 2.4. (...) Einzig der aufgelegte Perimeterplan ist mangel- haft, indem er den Perimeter nur unvollständig darstellt. Aufgrund dieses formellen Fehlers ist die Beschwerde gutzuheissen, der ange- fochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Wiederholung der öffentlichen Auflage an den Gemeinderat zurück- zuweisen.