96 Formelle Enteignung; vorzeitige Besitzeinweisungrichtsferien infolge Dringlichkeit ohne weiteres zu verfügen.
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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 15.06.2004 AGVE 2004 96 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 15.06.2004 AGVE 2004 96 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 15.06.2004 AGVE 2004 96
96 Formelle Enteignung; vorzeitige Besitzeinweisungrichtsferien infolge Dringlichkeit ohne weiteres zu verfügen.
AGVE 2004 96 S.344 2004 Schätzungskommission nach Baugesetz 344 [...] 96 Formelle Enteignung; vorzeitige Besitzeinweisung - Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung ist die Nichtgeltung der Ge- richtsferien infolge Dringlichkeit ohne weiteres zu verfügen. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
15. Juni 2004 in Sachen Einwohnergemeinde M. gegen S. Aus den Erwägungen
6. Gemäss § 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.100) vom
9. Juli 1968 und § 89 Abs. 1 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilpro- zessordnung, ZPO; SAR 221.100) vom 18. Dezember 1984 gelten auch für das Verfahren vor der Schätzungskommission Gerichtsfe- rien. Davon kann der Richter nach § 90 Abs. 2 lit. a ZPO in dringen- den Fällen eine Ausnahme verfügen. Für die Nichtgeltung der Ge- richtsferien verlangt das Gesetz demnach eine Verfügung des Ge- richts, die als rechtsgestaltender Akt erkennbar sein muss (AGVE 1990, S. 68 f.). Die Nichtgeltungsanordnung ist ins Verfügungsdispo- sitiv aufzunehmen (so Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Kil- ler, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau 1998, § 90 N 3). Da es sich bei der vorzeitigen Besitzeinweisung um ein vor- sorgliches und damit dringliches Verfahren handelt, ist die Nichtgel- tung der Gerichtsferien ohne weiteres zu verfügen.