91 Neuzuteilungwilligung durch die Ausführungskommission; Veränderungen während des Beschwerdeverfahrens sind von der LandwirtschaftlichenRekurskommission zu berücksichtigen.
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Aargau Landwirtschaftliche Rekurskommission 25.03.2004 AGVE 2004 91 Argovie Landwirtschaftliche Rekurskommission 25.03.2004 AGVE 2004 91 Argovia Landwirtschaftliche Rekurskommission 25.03.2004 AGVE 2004 91
91 Neuzuteilungwilligung durch die Ausführungskommission; Veränderungen während des Beschwerdeverfahrens sind von der LandwirtschaftlichenRekurskommission zu berücksichtigen.
AGVE 2004 91 S.324 2004 Landwirtschaftliche Rekurskommission 324 [...] 91 Neuzuteilung - Rechtliche und tatsächliche Veränderungen unterliegen der Be- willigung durch die Ausführungskommission; Veränderungen wäh- rend des Beschwerdeverfahrens sind von der Landwirtschaftlichen Rekurskommission zu berücksichtigen. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 25. März 2004 in Sachen G. gegen Bodenverbesserungsgenossenschaft (BVG) X. 2004 Güterregulierung 325 Aus den Erwägungen 4.2. (...) Rechtliche und tatsächliche Veränderungen an Grundstücken im Regulierungsperimeter sind von der Bewilligung der Ausführungskommission abhängig (§ 3 Abs. 3 BVD) bzw. es be- steht die Pflicht, Handänderungen der Ausführungskommission zu melden (§ 8 BVD; LKE GR.2002.50002 vom 9. April 2003 i.S. G., S. 13; LKE GR.2000.50009 vom 27. September 2001 i.S. K., S. 15). Somit muss sich die Ausführungskommission die veränderten Ver- hältnisse seit Erlass ihrer Zuteilungsbeschlüsse anrechnen lassen, das heisst, dem Beschwerdeentscheid der Landwirtschaftlichen Re- kurskommission sind die geänderten Verhältnisse zu Grunde zu le- gen. (...)