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AGVE 2004 89

Aargau · 2004-08-20 · Deutsch AG

I. Direktzahlungen89 Tierschutz; Vertrauensschutz bezüglich bewilligungspflichtiger Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungenlungssysteme und Stalleinrichtungen bewilligungspflichtig sind,bildet keine hinreichende Vertrauensgrundlage für die Tierschutzkonformität eines von einem Privaten vorgenommenen...

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Aargau Landwirtschaftliche Rekurskommission 20.08.2004 AGVE 2004 89 Argovie Landwirtschaftliche Rekurskommission 20.08.2004 AGVE 2004 89 Argovia Landwirtschaftliche Rekurskommission 20.08.2004 AGVE 2004 89

I. Direktzahlungen89 Tierschutz; Vertrauensschutz bezüglich bewilligungspflichtiger Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungenlungssysteme und Stalleinrichtungen bewilligungspflichtig sind,bildet keine hinreichende Vertrauensgrundlage für die Tierschutzkonformität eines von einem Privaten vorgenommenen...

AGVE 2004 89 S.321 2004 Direktzahlungen 321 I. Direktzahlungen 89 Tierschutz; Vertrauensschutz bezüglich bewilligungspflichtiger Aufstal- lungssysteme und Stalleinrichtungen - Die blosse Tatsache, dass serienmässig hergestellte Aufstal- lungssysteme und Stalleinrichtungen bewilligungspflichtig sind, bildet keine hinreichende Vertrauensgrundlage für die Tierschutz- konformität eines von einem Privaten vorgenommenen Einbaus. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom

20. August 2004 in Sachen L. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirt- schaft). Aus den Erwägungen 2.2.1.8. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die 1995 eingebauten, serienmässig hergestellten Stalleinrichtungen seien ge- mäss Art. 5 TSchG und Art. 27 TSchV sicherlich bewilligt gewesen (...). Serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stallein- richtungen zum Halten von Nutztieren dürfen nur angepriesen wer- den, wenn sie durch eine vom Bundesrat bezeichnete Stelle bewilligt worden sind. Die Bewilligung setzt voraus, dass die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung ent- sprechen (Art. 5 Abs. 1 TSchG). Unter die Bewilligungspflicht fallen auch die Einrichtungen für Schweine (Art. 27 Abs. 1 TSchV), insbe- sondere die Bodenbeläge und Kotroste (Art. 27 Abs. 2 lit. b TSchV) sowie die Aufstallungssysteme (Käfige, Boxen, Stände, Ställe usw.) als Ganze, selbst wenn die einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind (Art. 27 Abs. 3 TSchV). Der Hersteller muss bewilligte Auf- stallungssysteme und Stalleinrichtungen mit der Bewilligungsnum- mer versehen und dem Tierhalter allfällige mit der Bewilligung ver- 2004 Landwirtschaftliche Rekurskommission 322 bundene Bedingungen und Auflagen bekannt geben (Art. 30 Abs. 1 TSchV). Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Veterinärwesen (Art. 28 Abs. 1 und 4 TSchV). Der Landwirtschaftlichen Rekurskommission ist nicht bekannt, ob die Einrichtungen, die im Stall der Beschwerdeführer eingebaut wurden, serienmässig hergestellt werden bzw. ob es sich um einen bewilligten Originaltyp handelt. Eine Bewilligungsnummer des Her- stellers wurde nicht genannt. Tatsache ist, dass die vorgefundenen Einrichtungen den Tierschutzvorschriften nicht entsprochen haben. Es ist aber davon auszugehen, dass das Bundesamt für Veterinärwe- sen nur tierschutzkonforme Systeme und Einrichtungen bewilligt (Art. 5 TSchG). Entweder wurde also eine nicht zertifizierte Ein- richtung eingebaut oder ein bewilligter Typus abgeändert. In beiden Fällen liegt die Verantwortung dafür bzw. für die Einhaltung der Tierschutzvorschriften bei den Beschwerdeführern. Sie können sich allenfalls beim Stallbauer schadlos halten, falls dieser eine Zusiche- rung betreffend Gesetzeskonformität der Einbauten abgegeben hat. Die blosse Tatsache, dass serienmässig hergestellte Aufstallungs- systeme und Einrichtungen bewilligungspflichtig sind, genügt nicht als Vertrauensgrundlage für die Tierschutzkonformität eines von ei- nem Privaten vorgenommenen Einbaus. Im Übrigen hätten sie mittels Nachmessens ohne weiteres fest- stellen können, dass die Kastenstände den gesetzlich vorgeschriebe- nen Mindestmassen nicht entsprachen. Somit fehlt es für den Ver- trauensschutz auch an der Voraussetzung (...), dass eine allfällige Un- richtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar sein darf.