87 Abzüge vom Roheinkommen; Zuwendungen an die steuerbefreitenpolitischen Parteien (§ 40 lit. l StG).den Bestimmungen des StHG widerspricht.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 a) Die Rekurrenten beantragen, es sei ein Abzug für Zuwen-
dungen an steuerbefreite politische Parteien von insgesamt
Fr. 1'667.-- (Rekurrent Fr. 1'100.--; Rekurrentin Fr. 567.--) statt le-
diglich Fr. 1'100.-- zu gewähren.
b) Gemäss § 40 lit. l StG werden von den Einkünften die nach-
gewiesenen Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien
bis Fr. 1'100.-- abgezogen.
c) Das StHG, welches am 1. Januar 2001 in Kraft trat, bestimmt
die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die
Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten
ist (Art. 1 Abs. 1 StHG). Lediglich die Ausgestaltung der Steuerta-
rife, Steuersätze und Steuerfreibeträge bleibt Sache der Kantone
(Abs. 3). Art. 9 StHG legt abschliessend (Art. 9 Abs. 4 StHG) fest,
welche Abzüge von den gesamten Einkünften zulässig sind. Hierzu
gehören gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG die freiwilligen Zuwendun-
gen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick
auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von
der Steuerpflicht befreit sind. Die Abzugsfähigkeit von Parteibeiträ-
gen sieht das StHG nicht ausdrücklich vor. Da politische Parteien
nicht als juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich
gemeinnützigen Zwecken zu qualifizieren sind, sind Parteibeiträge
gemäss StHG nicht abziehbar. Mit dieser Auslegung in Einklang
steht auch das DBG. Dieses sieht in Art. 33 Abs. 1 lit. i zwar eben-
2004
Steuerrekursgericht
312
falls einen Abzug für gemeinnützige Zuwendungen, gemäss einhelli-
ger Lehre und konstanter Rechtsprechung (zur früheren Bestimmung
im BdBSt) nicht jedoch für Parteibeiträge vor. Auf dem Hintergrund
der von Bund und Kantonen angestrebten horizontalen wie auch ver-
tikalen Steuerharmonisierung ist nicht anzunehmen, dass die er-
wähnte Norm des StHG anders auszulegen ist als jene des DBG.
Auch aus den Materialien zum StHG ergeben sich keine Hinweise,
dass der Gesetzgeber etwa beabsichtigt hätte, Parteibeiträge zum Ab-
zug zuzulassen. Demnach fehlt im Steuerharmonisierungsgesetz eine
Grundlage, welche die Kantone berechtigen würde, die Abzugsfä-
higkeit von Parteibeiträgen zu statuieren. Entsprechende kantonale
Bestimmungen werden von der Lehre denn auch einhellig als har-
monisierungs- und damit bundesrechtswidrig betrachtet. Das gilt
auch für § 40 lit. l StG. Diese Norm widerspricht den abschliessenden
Bestimmungen des StHG. Seit dem 1. Januar 2001 findet das Bun-
desrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht wi-
derspricht (§ 72 Abs. 2 StHG). Es ist daher nicht nur die beantragte
Erhöhung des Abzuges für Parteibeiträge abzulehnen, sondern es ist
der von der Vorinstanz dafür gewährte Abzug von Fr. 1'100.-- gänz-
lich zu streichen (vgl. StE 2002 A 23.1 Nr. 4 betreffend der analogen
Bestimmung des zürcherischen Steuergesetzes; Kommentar zum
Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 40 StG N 197;
vgl. betreffend Verstoss einer kantonalen gesetzlichen Bestimmung
gegen das übergeordnete StHG auch VGE vom 18. September 2002
in Sachen B.S.). Damit kann offen gelassen werden, ob die aargaui-
sche Regelung nicht eine gewisse Benachteiligung von Ehepaaren
bewirkt (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40
StG N 198).
E. 2a Die Rekurrenten beantragen, es sei ein Abzug für Zuwen- dungen an steuerbefreite politische Parteien von insgesamt Fr. 1'667.-- (Rekurrent Fr. 1'100.--; Rekurrentin Fr. 567.--) statt le- diglich Fr. 1'100.-- zu gewähren.
E. 2b Gemäss § 40 lit. l StG werden von den Einkünften die nach- gewiesenen Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien bis Fr. 1'100.-- abgezogen.
E. 2c Das StHG, welches am 1. Januar 2001 in Kraft trat, bestimmt
die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die
Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten
ist (Art. 1 Abs. 1 StHG). Lediglich die Ausgestaltung der Steuerta-
rife, Steuersätze und Steuerfreibeträge bleibt Sache der Kantone
(Abs. 3). Art. 9 StHG legt abschliessend (Art. 9 Abs. 4 StHG) fest,
welche Abzüge von den gesamten Einkünften zulässig sind. Hierzu
gehören gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG die freiwilligen Zuwendun-
gen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick
auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von
der Steuerpflicht befreit sind. Die Abzugsfähigkeit von Parteibeiträ-
gen sieht das StHG nicht ausdrücklich vor. Da politische Parteien
nicht als juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich
gemeinnützigen Zwecken zu qualifizieren sind, sind Parteibeiträge
gemäss StHG nicht abziehbar. Mit dieser Auslegung in Einklang
steht auch das DBG. Dieses sieht in Art. 33 Abs. 1 lit. i zwar eben-
2004
Steuerrekursgericht
312
falls einen Abzug für gemeinnützige Zuwendungen, gemäss einhelli-
ger Lehre und konstanter Rechtsprechung (zur früheren Bestimmung
im BdBSt) nicht jedoch für Parteibeiträge vor. Auf dem Hintergrund
der von Bund und Kantonen angestrebten horizontalen wie auch ver-
tikalen Steuerharmonisierung ist nicht anzunehmen, dass die er-
wähnte Norm des StHG anders auszulegen ist als jene des DBG.
Auch aus den Materialien zum StHG ergeben sich keine Hinweise,
dass der Gesetzgeber etwa beabsichtigt hätte, Parteibeiträge zum Ab-
zug zuzulassen. Demnach fehlt im Steuerharmonisierungsgesetz eine
Grundlage, welche die Kantone berechtigen würde, die Abzugsfä-
higkeit von Parteibeiträgen zu statuieren. Entsprechende kantonale
Bestimmungen werden von der Lehre denn auch einhellig als har-
monisierungs- und damit bundesrechtswidrig betrachtet. Das gilt
auch für § 40 lit. l StG. Diese Norm widerspricht den abschliessenden
Bestimmungen des StHG. Seit dem 1. Januar 2001 findet das Bun-
desrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht wi-
derspricht (§ 72 Abs. 2 StHG). Es ist daher nicht nur die beantragte
Erhöhung des Abzuges für Parteibeiträge abzulehnen, sondern es ist
der von der Vorinstanz dafür gewährte Abzug von Fr. 1'100.-- gänz-
lich zu streichen (vgl. StE 2002 A 23.1 Nr. 4 betreffend der analogen
Bestimmung des zürcherischen Steuergesetzes; Kommentar zum
Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 40 StG N 197;
vgl. betreffend Verstoss einer kantonalen gesetzlichen Bestimmung
gegen das übergeordnete StHG auch VGE vom 18. September 2002
in Sachen B.S.). Damit kann offen gelassen werden, ob die aargaui-
sche Regelung nicht eine gewisse Benachteiligung von Ehepaaren
bewirkt (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40
StG N 198).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Steuerrekursgericht 23.09.2003 AGVE 2004 87 Argovie Steuerrekursgericht 23.09.2003 AGVE 2004 87 Argovia Steuerrekursgericht 23.09.2003 AGVE 2004 87
87 Abzüge vom Roheinkommen; Zuwendungen an die steuerbefreitenpolitischen Parteien (§ 40 lit. l StG).den Bestimmungen des StHG widerspricht.
AGVE 2004 87 S.311 2004 Kantonale Steuern 311 [...] 87 Abzüge vom Roheinkommen; Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien (§ 40 lit. l StG). - Es ist kein Abzug für Parteibeiträge zu gewähren, weil § 40 lit. l StG den Bestimmungen des StHG widerspricht.
23. September 2004 in Sachen H.+ S.Sch., RV.2003.50013/K 8090 Aus den Erwägungen
2. a) Die Rekurrenten beantragen, es sei ein Abzug für Zuwen- dungen an steuerbefreite politische Parteien von insgesamt Fr. 1'667.-- (Rekurrent Fr. 1'100.--; Rekurrentin Fr. 567.--) statt le- diglich Fr. 1'100.-- zu gewähren.
b) Gemäss § 40 lit. l StG werden von den Einkünften die nach- gewiesenen Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien bis Fr. 1'100.-- abgezogen.
c) Das StHG, welches am 1. Januar 2001 in Kraft trat, bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist (Art. 1 Abs. 1 StHG). Lediglich die Ausgestaltung der Steuerta- rife, Steuersätze und Steuerfreibeträge bleibt Sache der Kantone (Abs. 3). Art. 9 StHG legt abschliessend (Art. 9 Abs. 4 StHG) fest, welche Abzüge von den gesamten Einkünften zulässig sind. Hierzu gehören gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG die freiwilligen Zuwendun- gen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. Die Abzugsfähigkeit von Parteibeiträ- gen sieht das StHG nicht ausdrücklich vor. Da politische Parteien nicht als juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken zu qualifizieren sind, sind Parteibeiträge gemäss StHG nicht abziehbar. Mit dieser Auslegung in Einklang steht auch das DBG. Dieses sieht in Art. 33 Abs. 1 lit. i zwar eben- 2004 Steuerrekursgericht 312 falls einen Abzug für gemeinnützige Zuwendungen, gemäss einhelli- ger Lehre und konstanter Rechtsprechung (zur früheren Bestimmung im BdBSt) nicht jedoch für Parteibeiträge vor. Auf dem Hintergrund der von Bund und Kantonen angestrebten horizontalen wie auch ver- tikalen Steuerharmonisierung ist nicht anzunehmen, dass die er- wähnte Norm des StHG anders auszulegen ist als jene des DBG. Auch aus den Materialien zum StHG ergeben sich keine Hinweise, dass der Gesetzgeber etwa beabsichtigt hätte, Parteibeiträge zum Ab- zug zuzulassen. Demnach fehlt im Steuerharmonisierungsgesetz eine Grundlage, welche die Kantone berechtigen würde, die Abzugsfä- higkeit von Parteibeiträgen zu statuieren. Entsprechende kantonale Bestimmungen werden von der Lehre denn auch einhellig als har- monisierungs- und damit bundesrechtswidrig betrachtet. Das gilt auch für § 40 lit. l StG. Diese Norm widerspricht den abschliessenden Bestimmungen des StHG. Seit dem 1. Januar 2001 findet das Bun- desrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht wi- derspricht (§ 72 Abs. 2 StHG). Es ist daher nicht nur die beantragte Erhöhung des Abzuges für Parteibeiträge abzulehnen, sondern es ist der von der Vorinstanz dafür gewährte Abzug von Fr. 1'100.-- gänz- lich zu streichen (vgl. StE 2002 A 23.1 Nr. 4 betreffend der analogen Bestimmung des zürcherischen Steuergesetzes; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 40 StG N 197; vgl. betreffend Verstoss einer kantonalen gesetzlichen Bestimmung gegen das übergeordnete StHG auch VGE vom 18. September 2002 in Sachen B.S.). Damit kann offen gelassen werden, ob die aargaui- sche Regelung nicht eine gewisse Benachteiligung von Ehepaaren bewirkt (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 StG N 198).