86 Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG).einer Sehstörung stellen Krankheitskosten dar.
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Aargau Steuerrekursgericht 27.05.2004 AGVE 2004 86 Argovie Steuerrekursgericht 27.05.2004 AGVE 2004 86 Argovia Steuerrekursgericht 27.05.2004 AGVE 2004 86
86 Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG).einer Sehstörung stellen Krankheitskosten dar.
AGVE 2004 86 S.309 2004 Kantonale Steuern 309 [...] 86 Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG). - Die Aufwendungen für eine Laserbehandlung zwecks Behebung einer Sehstörung stellen Krankheitskosten dar.
27. Mai 2004 in Sachen R.S., RV.2004.50008/K 9033 Aus den Erwägungen
2. Die Rekurrentin hat im November 2002 zwecks Reduktion der Kurzsichtigkeit und der Hornhautverkrümmung sowohl am lin- ken als auch am rechten Auge am Augenlaserzentrum in Zürich La- serbehandlungen durchführen lassen. Die Kosten beliefen sich auf Fr. 7'000.--. Zusammen mit den damit verbundenen übrigen Kosten (vorallem Bahnfahrten nach Zürich) macht sie für die Augenopera- tionen Kosten von total Fr. 7'195.-- als Krankheitskosten geltend.
3. a) Gemäss § 40 lit. i StG können von den Einkünften die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Per- son und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen werden, so- weit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % 2004 Steuerrekursgericht 310 der um die Aufwendungen nach den §§ 35 - 40 StG verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen.
b) Unter Krankheitskosten werden die Ausgaben für medizini- sche Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesund- heit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalkos- ten, Auslagen für Medikamente und Heilmittel, medizinische Appa- rate, Hilfsmittel etc. gerechnet. Mehrkosten, die den Rahmen übli- cher und notwendiger Massnahmen übersteigen fallen nicht unter diesen Krankheitskostenbegriff. Nicht als Krankheitskosten gelten Auslagen für Verjüngungs- oder Schönheitsbehandlungen, für Schlankheits- oder Fitnesskuren und dergleichen. Diese Aufwendun- gen gehören zu den nicht abzugsfähigen privaten Le- benshaltungskosten (§ 41 lit. a StG; P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 33 DBG N 78; Rich- ner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33 DBG N 120 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 40 StG N 145 ff.; ASA 63 S. 727 ff.).
c) Die Rekurrentin leidet seit ihrer Kindheit an Sehproblemen. Sie hatte gemäss dem "Befundbericht" des Augenlaserzentrum Zü- rich AG vom 8. September 2003 vor der Laserbehandlung die fol- genden Brillenwerte: R - 2,75 sph - 0,50 cyl / 31° L - 2,50 sph - 0,50 cyl / 155° Sehstörungen stellen Behinderungen dar, weshalb die zu ihrer Behebung angeschafften Hilfsmittel (z.B. Brillen) zu den abzugsfä- higen Krankheitskosten zählen (Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, a.a.O., § 40 N 148), soweit es sich nicht um Luxusbrillen han- delt. Eine operative Behebung solcher Behinderungen stellt nach Auffassung des Steuerrekursgerichtes eine abzugsfähige medizini- sche Leistung dar, selbst wenn die Sehprobleme auch mit Brillen oder Kontaktlinsen korrigiert werden könnten. Schönheitsoperatio- nen, Verjüngungskuren etc. lassen sich damit nicht vergleichen, da diesen Eingriffen keine Krankheit oder Behinderung zu Grunde liegt. Es braucht deshalb nicht abgeklärt zu werden, ob die Laserbehand- lung der Augen medizinisch unumgänglich war, da es so oder so um 2004 Kantonale Steuern 311 die Behebung einer körperlichen Behinderung ging. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen.