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AGVE 2004 86

Aargau · 2004-05-27 · Deutsch AG

86 Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG).einer Sehstörung stellen Krankheitskosten dar.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Die Rekurrentin hat im November 2002 zwecks Reduktion der Kurzsichtigkeit und der Hornhautverkrümmung sowohl am lin- ken als auch am rechten Auge am Augenlaserzentrum in Zürich La- serbehandlungen durchführen lassen. Die Kosten beliefen sich auf Fr. 7'000.--. Zusammen mit den damit verbundenen übrigen Kosten (vorallem Bahnfahrten nach Zürich) macht sie für die Augenopera- tionen Kosten von total Fr. 7'195.-- als Krankheitskosten geltend.

E. 3 a) Gemäss § 40 lit. i StG können von den Einkünften die

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Per-

son und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen werden, so-

weit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 %

2004

Steuerrekursgericht

310

der um die Aufwendungen nach den §§ 35 - 40 StG verminderten

steuerbaren Einkünfte übersteigen.

b) Unter Krankheitskosten werden die Ausgaben für medizini-

sche Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung

und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesund-

heit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalkos-

ten, Auslagen für Medikamente und Heilmittel, medizinische Appa-

rate, Hilfsmittel etc. gerechnet. Mehrkosten, die den Rahmen übli-

cher und notwendiger Massnahmen übersteigen fallen nicht unter

diesen Krankheitskostenbegriff. Nicht als Krankheitskosten gelten

Auslagen für Verjüngungs- oder Schönheitsbehandlungen, für

Schlankheits- oder Fitnesskuren und dergleichen. Diese Aufwendun-

gen gehören zu den nicht abzugsfähigen privaten Le-

benshaltungskosten (§ 41 lit. a StG; P. Locher, Kommentar zum

DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 33 DBG N 78; Rich-

ner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33

DBG N 120 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage,

Muri-Bern 2004, § 40 StG N 145 ff.; ASA 63 S. 727 ff.).

c) Die Rekurrentin leidet seit ihrer Kindheit an Sehproblemen.

Sie hatte gemäss dem "Befundbericht" des Augenlaserzentrum Zü-

rich AG vom 8. September 2003 vor der Laserbehandlung die fol-

genden Brillenwerte:

R - 2,75 sph - 0,50 cyl / 31°

L - 2,50 sph - 0,50 cyl / 155°

Sehstörungen stellen Behinderungen dar, weshalb die zu ihrer

Behebung angeschafften Hilfsmittel (z.B. Brillen) zu den abzugsfä-

higen Krankheitskosten zählen (Kommentar zum Aargauer Steuerge-

setz, a.a.O., § 40 N 148), soweit es sich nicht um Luxusbrillen han-

delt. Eine operative Behebung solcher Behinderungen stellt nach

Auffassung des Steuerrekursgerichtes eine abzugsfähige medizini-

sche Leistung dar, selbst wenn die Sehprobleme auch mit Brillen

oder Kontaktlinsen korrigiert werden könnten. Schönheitsoperatio-

nen, Verjüngungskuren etc. lassen sich damit nicht vergleichen, da

diesen Eingriffen keine Krankheit oder Behinderung zu Grunde liegt.

Es braucht deshalb nicht abgeklärt zu werden, ob die Laserbehand-

lung der Augen medizinisch unumgänglich war, da es so oder so um

2004

Kantonale Steuern

311

die Behebung einer körperlichen Behinderung ging. Der Rekurs ist

deshalb gutzuheissen.

E. 3a Gemäss § 40 lit. i StG können von den Einkünften die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Per- son und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen werden, so- weit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % 2004 Steuerrekursgericht 310 der um die Aufwendungen nach den §§ 35 - 40 StG verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen.

E. 3b Unter Krankheitskosten werden die Ausgaben für medizini- sche Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesund- heit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalkos- ten, Auslagen für Medikamente und Heilmittel, medizinische Appa- rate, Hilfsmittel etc. gerechnet. Mehrkosten, die den Rahmen übli- cher und notwendiger Massnahmen übersteigen fallen nicht unter diesen Krankheitskostenbegriff. Nicht als Krankheitskosten gelten Auslagen für Verjüngungs- oder Schönheitsbehandlungen, für Schlankheits- oder Fitnesskuren und dergleichen. Diese Aufwendun- gen gehören zu den nicht abzugsfähigen privaten Le- benshaltungskosten (§ 41 lit. a StG; P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 33 DBG N 78; Rich- ner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33 DBG N 120 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 40 StG N 145 ff.; ASA 63 S. 727 ff.).

E. 3c Die Rekurrentin leidet seit ihrer Kindheit an Sehproblemen. Sie hatte gemäss dem "Befundbericht" des Augenlaserzentrum Zü- rich AG vom 8. September 2003 vor der Laserbehandlung die fol- genden Brillenwerte: R - 2,75 sph - 0,50 cyl / 31° L - 2,50 sph - 0,50 cyl / 155° Sehstörungen stellen Behinderungen dar, weshalb die zu ihrer Behebung angeschafften Hilfsmittel (z.B. Brillen) zu den abzugsfä- higen Krankheitskosten zählen (Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, a.a.O., § 40 N 148), soweit es sich nicht um Luxusbrillen han- delt. Eine operative Behebung solcher Behinderungen stellt nach Auffassung des Steuerrekursgerichtes eine abzugsfähige medizini- sche Leistung dar, selbst wenn die Sehprobleme auch mit Brillen oder Kontaktlinsen korrigiert werden könnten. Schönheitsoperatio- nen, Verjüngungskuren etc. lassen sich damit nicht vergleichen, da diesen Eingriffen keine Krankheit oder Behinderung zu Grunde liegt. Es braucht deshalb nicht abgeklärt zu werden, ob die Laserbehand- lung der Augen medizinisch unumgänglich war, da es so oder so um 2004 Kantonale Steuern 311 die Behebung einer körperlichen Behinderung ging. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Steuerrekursgericht 27.05.2004 AGVE 2004 86 Argovie Steuerrekursgericht 27.05.2004 AGVE 2004 86 Argovia Steuerrekursgericht 27.05.2004 AGVE 2004 86

86 Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG).einer Sehstörung stellen Krankheitskosten dar.

AGVE 2004 86 S.309 2004 Kantonale Steuern 309 [...] 86 Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG). - Die Aufwendungen für eine Laserbehandlung zwecks Behebung einer Sehstörung stellen Krankheitskosten dar.

27. Mai 2004 in Sachen R.S., RV.2004.50008/K 9033 Aus den Erwägungen

2. Die Rekurrentin hat im November 2002 zwecks Reduktion der Kurzsichtigkeit und der Hornhautverkrümmung sowohl am lin- ken als auch am rechten Auge am Augenlaserzentrum in Zürich La- serbehandlungen durchführen lassen. Die Kosten beliefen sich auf Fr. 7'000.--. Zusammen mit den damit verbundenen übrigen Kosten (vorallem Bahnfahrten nach Zürich) macht sie für die Augenopera- tionen Kosten von total Fr. 7'195.-- als Krankheitskosten geltend.

3. a) Gemäss § 40 lit. i StG können von den Einkünften die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Per- son und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen werden, so- weit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % 2004 Steuerrekursgericht 310 der um die Aufwendungen nach den §§ 35 - 40 StG verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen.

b) Unter Krankheitskosten werden die Ausgaben für medizini- sche Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesund- heit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalkos- ten, Auslagen für Medikamente und Heilmittel, medizinische Appa- rate, Hilfsmittel etc. gerechnet. Mehrkosten, die den Rahmen übli- cher und notwendiger Massnahmen übersteigen fallen nicht unter diesen Krankheitskostenbegriff. Nicht als Krankheitskosten gelten Auslagen für Verjüngungs- oder Schönheitsbehandlungen, für Schlankheits- oder Fitnesskuren und dergleichen. Diese Aufwendun- gen gehören zu den nicht abzugsfähigen privaten Le- benshaltungskosten (§ 41 lit. a StG; P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 33 DBG N 78; Rich- ner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33 DBG N 120 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 40 StG N 145 ff.; ASA 63 S. 727 ff.).

c) Die Rekurrentin leidet seit ihrer Kindheit an Sehproblemen. Sie hatte gemäss dem "Befundbericht" des Augenlaserzentrum Zü- rich AG vom 8. September 2003 vor der Laserbehandlung die fol- genden Brillenwerte: R - 2,75 sph - 0,50 cyl / 31° L - 2,50 sph - 0,50 cyl / 155° Sehstörungen stellen Behinderungen dar, weshalb die zu ihrer Behebung angeschafften Hilfsmittel (z.B. Brillen) zu den abzugsfä- higen Krankheitskosten zählen (Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, a.a.O., § 40 N 148), soweit es sich nicht um Luxusbrillen han- delt. Eine operative Behebung solcher Behinderungen stellt nach Auffassung des Steuerrekursgerichtes eine abzugsfähige medizini- sche Leistung dar, selbst wenn die Sehprobleme auch mit Brillen oder Kontaktlinsen korrigiert werden könnten. Schönheitsoperatio- nen, Verjüngungskuren etc. lassen sich damit nicht vergleichen, da diesen Eingriffen keine Krankheit oder Behinderung zu Grunde liegt. Es braucht deshalb nicht abgeklärt zu werden, ob die Laserbehand- lung der Augen medizinisch unumgänglich war, da es so oder so um 2004 Kantonale Steuern 311 die Behebung einer körperlichen Behinderung ging. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen.