84 Abzüge vom Roheinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts (§ 39Abs. 2 StG).dürftiger Bauten treten, sind nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig.
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Aargau Steuerrekursgericht 25.03.2003 AGVE 2004 84 Argovie Steuerrekursgericht 25.03.2003 AGVE 2004 84 Argovia Steuerrekursgericht 25.03.2003 AGVE 2004 84
84 Abzüge vom Roheinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts (§ 39Abs. 2 StG).dürftiger Bauten treten, sind nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig.
AGVE 2004 84 S.307 2004 Kantonale Steuern 307 [...] 84 Abzüge vom Roheinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts (§ 39 Abs. 2 StG). - Die Kosten von Ersatzbauten, welche an die Stelle renovationsbe- dürftiger Bauten treten, sind nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig.
25. März 2004 in Sachen R. + U.W., RV.2003.50392/8327 2004 Steuerrekursgericht 308 Aus den Erwägungen
3. Die Rekurrenten kauften am 7. Dezember 2000 mit Beginn Nutzen/Schaden (spätestens) am 31. Mai 2001 von der X. AG das an der Y-strasse in Z. gelegene Grundstück Nr. N., 7.63 a mit Gebäude Nr. 363 zum Preis von Fr. 565'000.--. Sie liessen das Gebäude Nr. 363 bis zur Kellerdecke abreissen und darauf einen wesentlich grösseren Neubau (Verlängerung der Längsachse des Hauses sowie ein zusätzliches Stockwerk) erstellen. Ausserdem wurde im verblie- benen Fundament/Kellergeschoss eine neue Durchfahrt erstellt, mit welcher das neue Doppeleinfamilienhaus neben dem Gebäude Nr. 363 erschlossen wurde. Die gesamten Baukosten beliefen sich auf Fr. 920'000.--. Nach Auffassung der Rekurrenten sind davon Fr. 500'000.-- als Unterhaltskosten zu beurteilen, wobei entsprechend dem Baufortschritt Fr. 267'000.-- auf das vorliegend zu beurteilende Jahr 2001 entfallen würden. Die Rekurrenten beantragen daher, es seien die von der Vorinstanz gänzlich gestrichenen Fr. 267'000.-- als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.
4. a) Bei Liegenschaften im Privatvermögen können u.a. die Unterhaltskosten abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind In- vestitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umwelt- schutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (§ 39 Abs. 2 StG). Die Unterhaltskosten können vollumfänglich auch von der neuen Eigentümerin oder vom neuen Eigentümer gel- tend gemacht werden, sofern die Liegenschaft nicht in vernachläs- sigtem Zustand erworben wurde (§ 39 Abs. 3 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV).
b) Die Kosten von Ersatzbauten, welche an die Stelle renova- tionsbedürftiger Bauten treten, sind nicht als Unterhaltskosten ab- zugsfähig. Nach dem Willen des Eigentümers werden die alten Bau- ten abgebrochen; durch die Errichtung neuer Bauten wird ein neuer Wert geschaffen. Der Steuerpflichtige will gar nichts unterhalten, sondern vielmehr bestehende Wirtschaftsgüter durch neue ersetzen. Dass die Neubaute an die Stelle einer abgebrochenen Baute tritt und deren Zweckbestimmung zu übernehmen hat, vermag daran nichts zu 2004 Kantonale Steuern 309 ändern (RGE vom 24. Januar 2002 in Sachen R. + C.B. mit Hinweis auf Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 24 aStG N 267; B. Zwahlen, Die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Liegenschaftskosten, Basel 1986, S. 109 und 119). Die Erstellung einer Ersatzbaute stellt begrifflich niemals Unterhalt dar, weshalb deren Kosten nicht als ab- ziehbare Unterhaltskosten betrachtet werden können (BGE vom
30. März 1999 in Sachen W., in: die neue Steuerpraxis 1999, S. 99 ff.; StR 2002 S. 504; BVR 2000 S. 11 ff.).