8 Zivilprozess, Sicherstellung der ParteikostenDie Zahlungsunfähigkeit einer Aktiengesellschaft lässt sich nicht darausableiten, dass ihr einziger Verwaltungsrat früher auch alleiniger Verwaltungsrat und Hauptaktionär einer konkursiten Gesellschaft gewesen ist.
Dispositiv
- der Nachweis der Zahlungsunfä- higkeit der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Fall nicht als geleistet 2004 Zivilprozessrecht 53 gelten. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten der Gesuch- stellerin im Hauptprozess ist abzuweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht/Handelsgericht 05.03.2004 AGVE 2004 8 Argovie Obergericht/Handelsgericht 05.03.2004 AGVE 2004 8 Argovia Obergericht/Handelsgericht 05.03.2004 AGVE 2004 8
8 Zivilprozess, Sicherstellung der ParteikostenDie Zahlungsunfähigkeit einer Aktiengesellschaft lässt sich nicht darausableiten, dass ihr einziger Verwaltungsrat früher auch alleiniger Verwaltungsrat und Hauptaktionär einer konkursiten Gesellschaft gewesen ist.
AGVE 2004 8 S.52 2004 Obergericht/Handelsgericht 52 8 Zivilprozess, Sicherstellung der Parteikosten Die Zahlungsunfähigkeit einer Aktiengesellschaft lässt sich nicht daraus ableiten, dass ihr einziger Verwaltungsrat früher auch alleiniger Verwal- tungsrat und Hauptaktionär einer konkursiten Gesellschaft gewesen ist. Auszug aus der Verfügung des Instruktionsrichters des Handelsgerichts vom
5. März 2004 in Sachen Z. AG gegen MC. AG Aus den Erwägungen
4. Die Gesuchstellerin will die Zahlungsunfähigkeit der Ge- suchsgegnerin aus der Tatsache ableiten, dass die konkursite MT. AG vom gleichen Alleinverwaltungsrat geführt worden ist wie die Ge- suchsgegnerin selbst und es sich bei diesem überdies wiederum um den Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin handle. Letzteres wird von der Gesuchsgegnerin allerdings bestritten.
a) Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Zahlungsunfähigkeit muss damit grund- sätzlich in ihrer Person begründet sein. Dagegen reicht nach der Rechtsprechung die Zahlungsunfähigkeit eines Gesellschafters nicht aus, um die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu begründen (KassGer ZH, SJZ 1995, 96 ff.; für die Kollektivgesellschaft HGer AG, AGVE 2002, 60 ff.). Umso weniger lässt sich die Zahlungsunfä- higkeit der Gesuchsgegnerin aus dem Umstand ableiten, dass ihr einziger Verwaltungsrat auch alleiniger Verwaltungsrat und Haupt- aktionär einer Aktiengesellschaft war, die in Konkurs gefallen ist (so auch BGE 111 II 206 Erw. 3). Die gegenteilige Ansicht hätte zur Folge, dass es dem Verwaltungsrat einer konkursiten Aktiengesell- schaft nicht mehr möglich wäre, als Exekutivorgan einer neuen Ak- tiengesellschaft tätig zu sein, ohne diese dem andauernden Makel der Zahlungsunfähigkeit auszusetzen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet eben mehr und etwas anderes als mangelnde Kreditwürdigkeit.
b) [...]
5. Aus diesen Gründen kann der Nachweis der Zahlungsunfä- higkeit der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Fall nicht als geleistet 2004 Zivilprozessrecht 53 gelten. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten der Gesuch- stellerin im Hauptprozess ist abzuweisen.