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AGVE_2004_76

Aargau · 2004-02-27 · Deutsch AG

Rechtzeitigkeit der Beschwerde. - Wird eine Verfügung mit gewöhnlicher Post zugestellt, fällt die Beweislast für das Empfangsdatum der Behörde zu, weil sie durch den uneingeschriebenen Versand der Verfügung die Beweislosigkeit verursacht hat; wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.02.2004 AGVE_2004_76

Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

- Wird eine Verfügung mit gewöhnlicher Post zugestellt, fällt die Beweislast für das Empfangsdatum der Behörde zu, weil sie durch den uneingeschriebenen Versand der Verfügung die Beweislosigkeit verursacht hat; wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden.

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