6 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG.In der Betreibung von Steuerforderungen ist die Vorlage der definitivenSteuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel auch innerkantonal dann nichterforderlich, wenn die Abschrift der definitiven Steuerrechnung zusammen mit der Bestätigung der Steuerbehörden, dass bei der Festsetzungder...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht/Handelsgericht 28.10.1971 AGVE 2004 6 Argovie Obergericht/Handelsgericht 28.10.1971 AGVE 2004 6 Argovia Obergericht/Handelsgericht 28.10.1971 AGVE 2004 6
6 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG.In der Betreibung von Steuerforderungen ist die Vorlage der definitivenSteuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel auch innerkantonal dann nichterforderlich, wenn die Abschrift der definitiven Steuerrechnung zusammen mit der Bestätigung der Steuerbehörden, dass bei der Festsetzungder...
AGVE 2004 6 S.46 2004 Obergericht/Handelsgericht 46 [...] 6 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG. In der Betreibung von Steuerforderungen ist die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel auch innerkantonal dann nicht erforderlich, wenn die Abschrift der definitiven Steuerrechnung zusam- men mit der Bestätigung der Steuerbehörden, dass bei der Festsetzung der Steuerforderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 er- füllt worden sind, eingereicht wird. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2004 in Sachen Kt. AG, Einwohnergemeinde E. und Kirchgemeinden E. gegen P. R. 2004 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 47 Aus den Erwägungen
2. a) Die Kläger betreiben den Beklagten für die ordentlichen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern für das Jahr 2002. Als Rechtsöffnungstitel legten sie die Abschrift der definitiven Rechnung vom 16. Januar 2004 und die Bestätigung der Steuerkommission ein, dass bei der Festsetzung der Forderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 erfüllt worden sind, das heisst, dass der Betriebene Gelegenheit gehabt hat, sich zur Sache zu äus- sern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem anderen, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleisten- den Rechtsmittel Gebrauch zu machen, dass der Betriebene auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist auf- merksam gemacht worden ist, dass die gegen die Steuerveranlagung zulässigen ordentlichen Rechtsmittel nicht ergriffen worden bzw. er- schöpft worden sind und dass die Steuerveranlagung somit rechts- kräftig ist. Dies genügt nach der Rechtsprechung des Obergerichts grundsätzlich zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, das heisst die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung ist entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz nicht in jedem Fall notwendig (nicht publi- zierter Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. März 2004; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 120 f. und N 135 zu Art. 80 mit Hinweisen; a.M. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 303 und 307).