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AGVE_2004_59

Aargau · 2004-05-11 · Deutsch AG

Rechtliches Gehör, nichtiger Zwangsmassnahmenentscheid (ZME); Anordnung und Ausgestaltung der Isolation. - Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet Anhörung der betroffenen Person vor jedem Zwangsmassnahmenentscheid (Erw. 3/a/bb-ff). - Anordnung einer neuen Zwangsmassnahme nach Fristablauf nur durch neuen Zwangsmassnahmenentscheid (Erw. 3/a/ee). - Rechtsgültige Eröffnung, bzw. ordnungsgemässe Zustellung einer Verfügung bedeutet, dass ein Zwangsmassnahmenentscheid der betroffenen Person sowohl mündlich zu eröffnen als auch schriftlich zuzustellen ist (Erw. 3/b/aa-cc). - Nichtige Verfügung bei einer Häufung von erheblichen Verfahrensmängeln (Erw. 3/c/aa-bb). - Eine zum Schutz der betroffenen Person zwangsweise angeordnete Isolation ist nur dann verhältnismässig, wenn sie unter Beachtung der Menschenwürde geeignet ist, den für die betroffene Person erforderlichen Schutz zu bieten (Erw. 4/b/aa-cc). - Isolation einer suizidalen Person nur so lange verhältnismässig als akute Selbstgefährdung besteht (Erw. 4/c/aa).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.05.2004 AGVE_2004_59

Rechtliches Gehör, nichtiger Zwangsmassnahmenentscheid (ZME); Anordnung und Ausgestaltung der Isolation.

- Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet Anhörung der betroffenen Person vor jedem Zwangsmassnahmenentscheid (Erw. 3/a/bb-ff).

- Anordnung einer neuen Zwangsmassnahme nach Fristablauf nur durch neuen Zwangsmassnahmenentscheid (Erw. 3/a/ee).

- Rechtsgültige Eröffnung, bzw. ordnungsgemässe Zustellung einer Verfügung bedeutet, dass ein Zwangsmassnahmenentscheid der betroffenen Person sowohl mündlich zu eröffnen als auch schriftlich zuzustellen ist (Erw. 3/b/aa-cc).

- Nichtige Verfügung bei einer Häufung von erheblichen Verfahrensmängeln (Erw. 3/c/aa-bb).

- Eine zum Schutz der betroffenen Person zwangsweise angeordnete Isolation ist nur dann verhältnismässig, wenn sie unter Beachtung der Menschenwürde geeignet ist, den für die betroffene Person erforderlichen Schutz zu bieten (Erw. 4/b/aa-cc).

- Isolation einer suizidalen Person nur so lange verhältnismässig als akute Selbstgefährdung besteht (Erw. 4/c/aa).

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