Preisbewertung. - Der Vergabebehörde steht bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebene Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis muss in der Bewertung jedoch deutlich zum Ausdruck kommen, d.h. die gewählte Bewertungsmethode muss die Gewichtung des Kriteriums derart berücksichtigen, dass das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt.
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.03.2004 AGVE_2004_56
Preisbewertung.
- Der Vergabebehörde steht bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebene Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis muss in der Bewertung jedoch deutlich zum Ausdruck kommen, d.h. die gewählte Bewertungsmethode muss die Gewichtung des Kriteriums derart berücksichtigen, dass das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt.
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