Zuständigkeit der Vergabebehörde. - Die Vergabe öffentlicher Arbeiten und Lieferungen obliegt dem Gemeinderat; er kann gemäss § 39 GG die Entscheidbefugnis an eines seiner Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeitende, der mit der entsprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle, übertragen; die Einzelheiten der Delegation sind in einem Reglement festzulegen (Erw. 2). - Anforderungen an ein solches Reglement (Erw. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.11.2004 AGVE_2004_52
Zuständigkeit der Vergabebehörde.
- Die Vergabe öffentlicher Arbeiten und Lieferungen obliegt dem Gemeinderat; er kann gemäss § 39 GG die Entscheidbefugnis an eines seiner Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeitende, der mit der entsprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle, übertragen; die Einzelheiten der Delegation sind in einem Reglement festzulegen (Erw. 2).
- Anforderungen an ein solches Reglement (Erw. 3).
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