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AGVE_2004_37

Aargau · 2004-03-04 · Deutsch AG

Rückwirkende Änderung von Werten der Handels- und Steuerbilanz. Berichtigung. - Bilanzwerte, die formell verbindlich festgesetzt wurden oder die zur Ermittlung des steuerbaren Ertrags in rechtskräftig gewordenen Veranlagungen dienten, müssen fortgeführt werden. - Eine Berichtigung zur Korrektur materieller Fehler der Veranlagung ist nicht zulässig. - Eine Revision zu Lasten des Steuerpflichtigen mit dem Zweck, verschleppte Bilanzierungsfehler zu beseitigen, ist nicht zulässig.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.03.2004 AGVE_2004_37

Rückwirkende Änderung von Werten der Handels- und Steuerbilanz. Berichtigung.

- Bilanzwerte, die formell verbindlich festgesetzt wurden oder die zur Ermittlung des steuerbaren Ertrags in rechtskräftig gewordenen Veranlagungen dienten, müssen fortgeführt werden.

- Eine Berichtigung zur Korrektur materieller Fehler der Veranlagung ist nicht zulässig.

- Eine Revision zu Lasten des Steuerpflichtigen mit dem Zweck, verschleppte Bilanzierungsfehler zu beseitigen, ist nicht zulässig.

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