Rückwirkende Änderung von Werten der Handels- und Steuerbilanz. Berichtigung. - Bilanzwerte, die formell verbindlich festgesetzt wurden oder die zur Ermittlung des steuerbaren Ertrags in rechtskräftig gewordenen Veranlagungen dienten, müssen fortgeführt werden. - Eine Berichtigung zur Korrektur materieller Fehler der Veranlagung ist nicht zulässig. - Eine Revision zu Lasten des Steuerpflichtigen mit dem Zweck, verschleppte Bilanzierungsfehler zu beseitigen, ist nicht zulässig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.03.2004 AGVE_2004_37
Rückwirkende Änderung von Werten der Handels- und Steuerbilanz. Berichtigung.
- Bilanzwerte, die formell verbindlich festgesetzt wurden oder die zur Ermittlung des steuerbaren Ertrags in rechtskräftig gewordenen Veranlagungen dienten, müssen fortgeführt werden.
- Eine Berichtigung zur Korrektur materieller Fehler der Veranlagung ist nicht zulässig.
- Eine Revision zu Lasten des Steuerpflichtigen mit dem Zweck, verschleppte Bilanzierungsfehler zu beseitigen, ist nicht zulässig.
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