Verständigung (Vergleich) im Veranlagungsverfahren. - (Beschränkte) Zulässigkeit der Verständigung. - Obwohl die Anfechtung mit Rechtsmitteln zulässig bleibt, entspricht es dem Sinn der Verständigung, dass sie beidseitig verbindlich sein soll. Die Verbindlichkeit kann sich namentlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.08.2004 AGVE_2004_35
Verständigung (Vergleich) im Veranlagungsverfahren.
- (Beschränkte) Zulässigkeit der Verständigung.
- Obwohl die Anfechtung mit Rechtsmitteln zulässig bleibt, entspricht es dem Sinn der Verständigung, dass sie beidseitig verbindlich sein soll. Die Verbindlichkeit kann sich namentlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.
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