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AGVE_2004_32

Aargau · 2004-10-20 · Deutsch AG

Einkommenssteuertarif (§ 43 Abs. 2 StG). - Der Verheiratetentarif gilt nach Art. 11 Abs. 1 StHG auch für geschiedene Steuerpflichtige, die mit Kindern und einem neuen Partner (Konkubinat) zusammenleben. Die kantonale Bestimmung, dass der Verheiratetentarif auf geschiedene Steuerpflichtige nur anwendbar ist, wenn sie allein mit Kindern zusammenleben, verstösst gegen das StHG.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.10.2004 AGVE_2004_32

Einkommenssteuertarif (§ 43 Abs. 2 StG).

- Der Verheiratetentarif gilt nach Art. 11 Abs. 1 StHG auch für geschiedene Steuerpflichtige, die mit Kindern und einem neuen Partner (Konkubinat) zusammenleben. Die kantonale Bestimmung, dass der Verheiratetentarif auf geschiedene Steuerpflichtige nur anwendbar ist, wenn sie allein mit Kindern zusammenleben, verstösst gegen das StHG.

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