Zuständigkeit und Verfahren zur Erhebung, Festsetzung und Übernahme von Schulgeld für den Besuch einer obligatorischen öffentlichen Schule ausserhalb des Wohnorts. - Nur bei Einigkeit zwischen allen Betroffenen (Schul- und Wohngemeinde sowie Eltern) kann die Schulgemeinde über das Schulgeld verfügen (Erw. 1/d). - Bei Uneinigkeit zwischen Schul- und Wohngemeinde oder Eltern entscheidet erstinstanzlich das Departement für Bildung, Kultur und Sport (BKS) und der Entscheid des BKS kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (Erw. 1/d). - Ist das Schulgeld zwischen den Eltern und Schul- oder Wohngemeinde umstritten, ist gegen den Entscheid des Regierungsrats die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 52 Ziff. 1 VRPG möglich (Erw. 2/a). - Bei Differenzen zwischen der Schul- und Wohngemeinde ist der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht gemäss § 52 Ziff. 4 VRPG anfechtbar (Erw. 2/b).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.07.2004 AGVE_2004_27
Zuständigkeit und Verfahren zur Erhebung, Festsetzung und Übernahme von Schulgeld für den Besuch einer obligatorischen öffentlichen Schule ausserhalb des Wohnorts.
- Nur bei Einigkeit zwischen allen Betroffenen (Schul- und Wohngemeinde sowie Eltern) kann die Schulgemeinde über das Schulgeld verfügen (Erw. 1/d).
- Bei Uneinigkeit zwischen Schul- und Wohngemeinde oder Eltern entscheidet erstinstanzlich das Departement für Bildung, Kultur und Sport (BKS) und der Entscheid des BKS kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (Erw. 1/d).
- Ist das Schulgeld zwischen den Eltern und Schul- oder Wohngemeinde umstritten, ist gegen den Entscheid des Regierungsrats die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 52 Ziff. 1 VRPG möglich (Erw. 2/a).
- Bei Differenzen zwischen der Schul- und Wohngemeinde ist der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht gemäss § 52 Ziff. 4 VRPG anfechtbar (Erw. 2/b).
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