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AGVE 2004 24

Aargau · 2004-12-01 · Deutsch AG

24 §§ 67 und 213 Abs. 1 StPO.Gegen einen Haftbefehl und die einem solchen vorangehende polizeilicheAusschreibung kann nicht Beschwerde geführt werden.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Die Beschwerde ist als Rechtsmittel u.a. gegen Verfügungen

der Strafverfolgungsbehörden vorgesehen (§ 213 Abs. 1 StPO), mit

einem Abänderungsbegehren gegen den angefochtenen Entscheid

einzureichen (§ 208 Abs. 1 StPO) und nur zulässig, soweit nicht ein

besonderer Rechtsbehelf gegeben ist und das Gesetz die Anfechtung

nicht ausdrücklich ausschliesst (§ 213 Abs. 1 StPO).

a) Der Haftbefehl (§ 67 i.V.m. § 69 Abs. 1 StPO) ist als eine

schriftlich zu erlassende, die Verhaftung des Beschuldigten anord-

nende Verfügung gemäss § 69 Abs. 2 StPO mit seinem Inhalt "dem

Beschuldigten bei der Verhaftung oder unmittelbar nachher mitzutei-

len", d.h. sogleich zu vollziehen und dem Beschuldigten mit oder

nach seinem Vollzug zu eröffnen. Damit wird seine Anfechtung

durch Beschwerde ausgeschlossen, weil diese mit dem gesetzlich

vorgeschriebenen Abänderungsbegehren (§ 208 Abs. 1 StPO) zur

Bewirkung der Abänderung des angefochtenen Entscheids in seinen

Auswirkungen auf den Betroffenen bestimmt ist und daher nicht

gegen eine bereits mit ihrer Eröffnung vollstreckte Verfügung erho-

ben werden kann. Der Haftbefehl ist daher weder vor noch nach sei-

ner gesetzlich vorgeschriebenen Eröffnung mit seinem Vollzug durch

Beschwerde anfechtbar, wobei er nach seinem Vollzug auch deshalb

nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, weil dagegen mit

dem Gesuch um Haftentlassung (§ 76 StPO) ein besonderer Rechts-

behelf offen steht, der die Beschwerde ausschliesst. Ebenso wenig

wie der Haftbefehl kann selbstredend dessen Aufrechterhaltung mit

Beschwerde anfechtbar sein.

b) Gleiches gilt auch für die polizeiliche Ausschreibung des Be-

schuldigten zur Verhaftung. Eine solche polizeiliche Ausschreibung

ist als eine die Vollziehung eines Haftbefehls sichernde Anordnung

bzw. Massnahme nicht eine Verfügung oder Entscheidung im Sinne

des § 213 StPO und kann schon aus diesem Grund, aber auch des-

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Strafprozessrecht

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halb nicht mit Beschwerde angefochten werden, weil diese gegen

den Haftbefehl nicht zulässig ist und daher auch nicht gegen die des-

sen Vollzug dienende Anordnung bzw. Massnahme der polizeilichen

Ausschreibung zur Verhaftung zulässig sein kann.

E. 2a Der Haftbefehl (§ 67 i.V.m. § 69 Abs. 1 StPO) ist als eine schriftlich zu erlassende, die Verhaftung des Beschuldigten anord- nende Verfügung gemäss § 69 Abs. 2 StPO mit seinem Inhalt "dem Beschuldigten bei der Verhaftung oder unmittelbar nachher mitzutei- len", d.h. sogleich zu vollziehen und dem Beschuldigten mit oder nach seinem Vollzug zu eröffnen. Damit wird seine Anfechtung durch Beschwerde ausgeschlossen, weil diese mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Abänderungsbegehren (§ 208 Abs. 1 StPO) zur Bewirkung der Abänderung des angefochtenen Entscheids in seinen Auswirkungen auf den Betroffenen bestimmt ist und daher nicht gegen eine bereits mit ihrer Eröffnung vollstreckte Verfügung erho- ben werden kann. Der Haftbefehl ist daher weder vor noch nach sei- ner gesetzlich vorgeschriebenen Eröffnung mit seinem Vollzug durch Beschwerde anfechtbar, wobei er nach seinem Vollzug auch deshalb nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, weil dagegen mit dem Gesuch um Haftentlassung (§ 76 StPO) ein besonderer Rechts- behelf offen steht, der die Beschwerde ausschliesst. Ebenso wenig wie der Haftbefehl kann selbstredend dessen Aufrechterhaltung mit Beschwerde anfechtbar sein.

E. 2b Gleiches gilt auch für die polizeiliche Ausschreibung des Be- schuldigten zur Verhaftung. Eine solche polizeiliche Ausschreibung ist als eine die Vollziehung eines Haftbefehls sichernde Anordnung bzw. Massnahme nicht eine Verfügung oder Entscheidung im Sinne des § 213 StPO und kann schon aus diesem Grund, aber auch des- 2004 Strafprozessrecht 95 halb nicht mit Beschwerde angefochten werden, weil diese gegen den Haftbefehl nicht zulässig ist und daher auch nicht gegen die des- sen Vollzug dienende Anordnung bzw. Massnahme der polizeilichen Ausschreibung zur Verhaftung zulässig sein kann.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 01.12.2004 AGVE 2004 24 Argovie Obergericht/Handelsgericht 01.12.2004 AGVE 2004 24 Argovia Obergericht/Handelsgericht 01.12.2004 AGVE 2004 24

24 §§ 67 und 213 Abs. 1 StPO.Gegen einen Haftbefehl und die einem solchen vorangehende polizeilicheAusschreibung kann nicht Beschwerde geführt werden.

AGVE 2004 24 S.93 2004 Strafprozessrecht 93 [...] 24 §§ 67 und 213 Abs. 1 StPO. Gegen einen Haftbefehl und die einem solchen vorangehende polizeiliche Ausschreibung kann nicht Beschwerde geführt werden. 2004 Obergericht/Handelsgericht 94 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Dezember 2004 i.S.M. P. Aus den Erwägungen

2. Die Beschwerde ist als Rechtsmittel u.a. gegen Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden vorgesehen (§ 213 Abs. 1 StPO), mit einem Abänderungsbegehren gegen den angefochtenen Entscheid einzureichen (§ 208 Abs. 1 StPO) und nur zulässig, soweit nicht ein besonderer Rechtsbehelf gegeben ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschliesst (§ 213 Abs. 1 StPO).

a) Der Haftbefehl (§ 67 i.V.m. § 69 Abs. 1 StPO) ist als eine schriftlich zu erlassende, die Verhaftung des Beschuldigten anord- nende Verfügung gemäss § 69 Abs. 2 StPO mit seinem Inhalt "dem Beschuldigten bei der Verhaftung oder unmittelbar nachher mitzutei- len", d.h. sogleich zu vollziehen und dem Beschuldigten mit oder nach seinem Vollzug zu eröffnen. Damit wird seine Anfechtung durch Beschwerde ausgeschlossen, weil diese mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Abänderungsbegehren (§ 208 Abs. 1 StPO) zur Bewirkung der Abänderung des angefochtenen Entscheids in seinen Auswirkungen auf den Betroffenen bestimmt ist und daher nicht gegen eine bereits mit ihrer Eröffnung vollstreckte Verfügung erho- ben werden kann. Der Haftbefehl ist daher weder vor noch nach sei- ner gesetzlich vorgeschriebenen Eröffnung mit seinem Vollzug durch Beschwerde anfechtbar, wobei er nach seinem Vollzug auch deshalb nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, weil dagegen mit dem Gesuch um Haftentlassung (§ 76 StPO) ein besonderer Rechts- behelf offen steht, der die Beschwerde ausschliesst. Ebenso wenig wie der Haftbefehl kann selbstredend dessen Aufrechterhaltung mit Beschwerde anfechtbar sein.

b) Gleiches gilt auch für die polizeiliche Ausschreibung des Be- schuldigten zur Verhaftung. Eine solche polizeiliche Ausschreibung ist als eine die Vollziehung eines Haftbefehls sichernde Anordnung bzw. Massnahme nicht eine Verfügung oder Entscheidung im Sinne des § 213 StPO und kann schon aus diesem Grund, aber auch des- 2004 Strafprozessrecht 95 halb nicht mit Beschwerde angefochten werden, weil diese gegen den Haftbefehl nicht zulässig ist und daher auch nicht gegen die des- sen Vollzug dienende Anordnung bzw. Massnahme der polizeilichen Ausschreibung zur Verhaftung zulässig sein kann.