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AGVE 2004 22

Aargau · 2004-05-02 · Deutsch AG

22 Art. 134 StGB, Angriff:Der Tatbestand kann - in Mittäterschaft - auch ohne äusserlich erkennbare aktive Handlung erfüllt werden. Dies ist - generell ausgedrückt dann der Fall, wenn der Mittäter sich in räumlicher Nähe zur Gruppe alsVerbindung zu dieser befindet und erkennbar die feindselige Absicht...

Sachverhalt

Dem Urteil liegen zwei Vorfälle in der Nacht des 9. Dezember

2001 zu Grunde: Der Angeklagte zog mit mehreren Kollegen von

einem Restaurant los. Unterwegs traf die Gruppe auf drei Mädchen.

Ein Teil der Gruppe, unter ihnen auch der Angeklagte, unterhielt sich

in der Folge etwas abseits der übrigen Mitglieder mit diesen. Im

Laufe dieses Gesprächs führten die anderen Gruppenmitglieder eine

verbale Auseinandersetzung mit einem Dritten, in deren Verlauf sie

diesen zusammenschlugen. Nach dem ersten Vorfall verliessen alle

zusammen geschlossen den Tatort. Unterwegs traf die Gruppe auf

eine weitere männliche Person. Auch mit diesem Mann kam es zu

einer verbalen Auseinandersetzung, die erneut damit endete, dass

einzelne Gruppenmitglieder diesen zusammenschlugen, während die

übrigen - darunter auch der Angeklagte - in einem Kreis um das Op-

fer, welches mit dem Rücken zum Geländer und einem Weiher stand,

aufgestellt waren. Dem Angeklagten konnte bei beiden Vorfällen

keine aktive Beteiligung (etwa Zurufen oder ähnliche anfeuernde

Handlungen) nachgewiesen werden.

Aus den Erwägungen

3. a) Gemäss Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an ei-

nem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod

oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur

Folge hat. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten

getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines

oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehre-

ren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügen

kann, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer

andern anschliesst. Damit von einem Angriff gesprochen werden

2004

Strafrecht

81

kann, müssen mindestens zwei Personen körperlich attackieren. Ist

diese Voraussetzung erfüllt, kann wie beim Raufhandel eine Beteili-

gung auf jede Art erfolgen. Beteiligung kann auch eine sachlich un-

terstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zu Gunsten der

angreifenden Partei sein (z.B. durch Zustecken von Kampfinstru-

menten, Anfeuerungen, Ratschläge, Warnung vor Gefahren). Deshalb

kann auch Täter sein, wer selber nicht schlägt (vgl. unten lit. b; a.M.

Hans Schultz, ZStrR 108 [1991], S. 411, gemäss dessen Meinung

eine verbale Mitwirkung lediglich zu einer Verurteilung wegen

Teilnahme am Delikt führen kann). Der Tod oder die Körperverlet-

zung eines Angegriffenen oder Dritten ist objektive Strafbarkeitsbe-

dingung (Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch

II, Basel/Genf/München

2003, N

5

ff. zu Art.

134; Straten-

werth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern

2003, § 4 N 41 f.).

(...)

b) Wie oben ausgeführt, kann gemäss einem Teil der Lehre auch

Täter sein, wer selber nicht schlägt. Als Beispiele dafür, wie auf

diese Weise die tatbestandsmässigen Voraussetzungen erfüllt werden

können, werden äusserlich erkennbare aktive Handlungen angeführt.

Die Vorinstanz geht einen Schritt weiter und bejaht die Beteiligung

am Angriff ohne solche zusätzlichen Handlungsweisen mit der Be-

gründung, die Mitglieder einer Gruppe fühlten sich durch die Präsenz

weiterer Personen stärker und seien eher bereit, rücksichtslos Gewalt

anzuwenden. Sie würden sich gegenseitig in ihrem Tun bestärken

und gäben sich Rückendeckung, was ihre Gefährlichkeit erhöhe.

Derjenige, welcher nicht selber Gewalt anwende, trage allein schon

durch seine Präsenz dazu bei, eine Drohkulisse zu schaffen (Urteil

S. 4 f.).

Mit der Vorinstanz ist die Möglichkeit der Erfüllung der tatbe-

standsmässigen Voraussetzungen durch Beteiligung auch ohne äus-

serlich erkennbare eigene Handlungen zu bejahen. Dies ist - generell

ausgedrückt - dann der Fall, wenn der Mittäter sich in räumlicher

Nähe zur Gruppe als Verbindung zu ihr befindet und darüber hinaus

die feindselige Absicht gegenüber dem Opfer mitträgt.

2004

Obergericht/Handelsgericht

82

c) aa) Beim ersten Vorfall mangelt es bereits an der Erfüllung

der objektiven Tatbestandsmerkmale. Es ist nicht nachgewiesen, dass

der Angeklagte, der weder selbst Gewalt anwandte noch sich verbal

oder durch andere Handlungsweisen am Geschehen beteiligte, die

feindselige Absicht der aktiven Mitglieder der Gruppe mittrug bzw.

unterstützte. Über eine Gruppendynamik ist nichts bekannt. Ebenso

wenig ist nachgewiesen, dass die Gruppe in dieser Zusammenset-

zung oft unterwegs ist. Zudem stand der Angeklagte im Zeitpunkt

der Tatausführung etwas abseits und unterhielt sich mit Drittperso-

nen.

Selbst wenn man jedoch davon ausginge, er habe sich in objek-

tiver Hinsicht tatbestandsmässig verhalten, fehlte es an der Erfüllung

der subjektiven Tatbestandsmerkmale. Auch wenn ihm die aggres-

sive Stimmung bewusst war und er X. sagen gehört hatte, er habe

schon lange keine Schlägerei mehr gehabt, kann ihm nicht nachge-

wiesen werden, dass sein Wille auf eine Beteiligung an einem An-

griff gerichtet gewesen wäre oder er einen solchen in Kauf genom-

men hätte, denn er stiess erst leicht später, nachdem er seine Jacke

aus dem Auto geholt hatte, zur Gruppe, stand am Tatort etwas abseits

und unterhielt sich dort mit an der Sache unbeteiligten Mädchen.

(...)

Der Angeklagte ist somit gestützt auf die obigen Erwägungen

betreffend den ersten Vorfall von Schuld und Strafe freizusprechen.

bb) Anders verhält es sich jedoch beim zweiten Vorfall. Nach

der ersten Schlägerei hat sich der Angeklagte nicht von der Gruppe

entfernt, sondern ist mit den anderen zusammen weggerannt. Als sich

am Weiher erneut eine Schlägerei abzeichnete, ist der Angeklagte

nicht weggegangen, sondern mit den anderen um das Opfer herum

stehen geblieben. Damit hat er den Schlägern signalisiert, dass er ihre

Handlungen billigte. Gleichzeitig hat er damit in äusserlich er-

kennbarer Weise kundgetan, dass er deren feindselige Absicht mit-

trug. Darüber hinaus wirkten die nicht schlagenden Mitglieder in

äusserlich erkennbarer Weise unterstützend, indem sie einen Halb-

kreis um das Opfer bildeten. Dadurch konnten die Schläger ungehin-

dert vorgehen und das Opfer konnte nicht fliehen. Die ganze Gruppe

funktionierte als Einheit: die einen schlugen, andere standen im

2004

Strafrecht

83

Halbkreis um das Opfer und jemand warnte vor Passanten. In der

Folge sind alle zusammen weggerannt. Dass sich einige Gruppen-

mitglieder kurz vor dem Ende des Angriffs abgewendet haben und

die letzten Schläge von Y. nicht mehr genau sehen konnten (vgl.

Aussagen des Angeklagten in act. 217 und von Z. in act. 238), ändert

nichts an ihrer Beteiligung bis zu diesem Zeitpunkt.

Insgesamt ist beim zweiten Vorfall von einem bewussten Zu-

sammenwirken aller Gruppenmitglieder auszugehen. Es ist somit

erstellt, dass der Angeklagte beim zweiten Vorfall den objektiven

Tatbestand verwirklicht hat.

Bezüglich des subjektiven Tatbestands führte der Angeklagte

selber aus, es habe von Anfang an eine aggressive Stimmung ge-

herrscht. Zudem wusste er, wozu die Schläger in der Gruppe fähig

waren, hatten sie doch erst wenige Minuten vorher das erste Opfer

zusammengeschlagen. Er hat billigend in Kauf genommen, dass der

zweite Angriff erfolgte, und er wollte auch daran teilnehmen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 a) Gemäss Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an ei- nem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehre- ren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügen kann, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer andern anschliesst. Damit von einem Angriff gesprochen werden 2004 Strafrecht 81 kann, müssen mindestens zwei Personen körperlich attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann wie beim Raufhandel eine Beteili- gung auf jede Art erfolgen. Beteiligung kann auch eine sachlich un- terstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zu Gunsten der angreifenden Partei sein (z.B. durch Zustecken von Kampfinstru- menten, Anfeuerungen, Ratschläge, Warnung vor Gefahren). Deshalb kann auch Täter sein, wer selber nicht schlägt (vgl. unten lit. b; a.M. Hans Schultz, ZStrR 108 [1991], S. 411, gemäss dessen Meinung eine verbale Mitwirkung lediglich zu einer Verurteilung wegen Teilnahme am Delikt führen kann). Der Tod oder die Körperverlet- zung eines Angegriffenen oder Dritten ist objektive Strafbarkeitsbe- dingung (Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/München 2003, N

E. 5 ff. zu Art.

134; Straten-

werth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern

2003, § 4 N 41 f.).

(...)

b) Wie oben ausgeführt, kann gemäss einem Teil der Lehre auch

Täter sein, wer selber nicht schlägt. Als Beispiele dafür, wie auf

diese Weise die tatbestandsmässigen Voraussetzungen erfüllt werden

können, werden äusserlich erkennbare aktive Handlungen angeführt.

Die Vorinstanz geht einen Schritt weiter und bejaht die Beteiligung

am Angriff ohne solche zusätzlichen Handlungsweisen mit der Be-

gründung, die Mitglieder einer Gruppe fühlten sich durch die Präsenz

weiterer Personen stärker und seien eher bereit, rücksichtslos Gewalt

anzuwenden. Sie würden sich gegenseitig in ihrem Tun bestärken

und gäben sich Rückendeckung, was ihre Gefährlichkeit erhöhe.

Derjenige, welcher nicht selber Gewalt anwende, trage allein schon

durch seine Präsenz dazu bei, eine Drohkulisse zu schaffen (Urteil

S. 4 f.).

Mit der Vorinstanz ist die Möglichkeit der Erfüllung der tatbe-

standsmässigen Voraussetzungen durch Beteiligung auch ohne äus-

serlich erkennbare eigene Handlungen zu bejahen. Dies ist - generell

ausgedrückt - dann der Fall, wenn der Mittäter sich in räumlicher

Nähe zur Gruppe als Verbindung zu ihr befindet und darüber hinaus

die feindselige Absicht gegenüber dem Opfer mitträgt.

2004

Obergericht/Handelsgericht

82

c) aa) Beim ersten Vorfall mangelt es bereits an der Erfüllung

der objektiven Tatbestandsmerkmale. Es ist nicht nachgewiesen, dass

der Angeklagte, der weder selbst Gewalt anwandte noch sich verbal

oder durch andere Handlungsweisen am Geschehen beteiligte, die

feindselige Absicht der aktiven Mitglieder der Gruppe mittrug bzw.

unterstützte. Über eine Gruppendynamik ist nichts bekannt. Ebenso

wenig ist nachgewiesen, dass die Gruppe in dieser Zusammenset-

zung oft unterwegs ist. Zudem stand der Angeklagte im Zeitpunkt

der Tatausführung etwas abseits und unterhielt sich mit Drittperso-

nen.

Selbst wenn man jedoch davon ausginge, er habe sich in objek-

tiver Hinsicht tatbestandsmässig verhalten, fehlte es an der Erfüllung

der subjektiven Tatbestandsmerkmale. Auch wenn ihm die aggres-

sive Stimmung bewusst war und er X. sagen gehört hatte, er habe

schon lange keine Schlägerei mehr gehabt, kann ihm nicht nachge-

wiesen werden, dass sein Wille auf eine Beteiligung an einem An-

griff gerichtet gewesen wäre oder er einen solchen in Kauf genom-

men hätte, denn er stiess erst leicht später, nachdem er seine Jacke

aus dem Auto geholt hatte, zur Gruppe, stand am Tatort etwas abseits

und unterhielt sich dort mit an der Sache unbeteiligten Mädchen.

(...)

Der Angeklagte ist somit gestützt auf die obigen Erwägungen

betreffend den ersten Vorfall von Schuld und Strafe freizusprechen.

bb) Anders verhält es sich jedoch beim zweiten Vorfall. Nach

der ersten Schlägerei hat sich der Angeklagte nicht von der Gruppe

entfernt, sondern ist mit den anderen zusammen weggerannt. Als sich

am Weiher erneut eine Schlägerei abzeichnete, ist der Angeklagte

nicht weggegangen, sondern mit den anderen um das Opfer herum

stehen geblieben. Damit hat er den Schlägern signalisiert, dass er ihre

Handlungen billigte. Gleichzeitig hat er damit in äusserlich er-

kennbarer Weise kundgetan, dass er deren feindselige Absicht mit-

trug. Darüber hinaus wirkten die nicht schlagenden Mitglieder in

äusserlich erkennbarer Weise unterstützend, indem sie einen Halb-

kreis um das Opfer bildeten. Dadurch konnten die Schläger ungehin-

dert vorgehen und das Opfer konnte nicht fliehen. Die ganze Gruppe

funktionierte als Einheit: die einen schlugen, andere standen im

2004

Strafrecht

83

Halbkreis um das Opfer und jemand warnte vor Passanten. In der

Folge sind alle zusammen weggerannt. Dass sich einige Gruppen-

mitglieder kurz vor dem Ende des Angriffs abgewendet haben und

die letzten Schläge von Y. nicht mehr genau sehen konnten (vgl.

Aussagen des Angeklagten in act. 217 und von Z. in act. 238), ändert

nichts an ihrer Beteiligung bis zu diesem Zeitpunkt.

Insgesamt ist beim zweiten Vorfall von einem bewussten Zu-

sammenwirken aller Gruppenmitglieder auszugehen. Es ist somit

erstellt, dass der Angeklagte beim zweiten Vorfall den objektiven

Tatbestand verwirklicht hat.

Bezüglich des subjektiven Tatbestands führte der Angeklagte

selber aus, es habe von Anfang an eine aggressive Stimmung ge-

herrscht. Zudem wusste er, wozu die Schläger in der Gruppe fähig

waren, hatten sie doch erst wenige Minuten vorher das erste Opfer

zusammengeschlagen. Er hat billigend in Kauf genommen, dass der

zweite Angriff erfolgte, und er wollte auch daran teilnehmen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 02.05.2004 AGVE 2004 22 Argovie Obergericht/Handelsgericht 02.05.2004 AGVE 2004 22 Argovia Obergericht/Handelsgericht 02.05.2004 AGVE 2004 22

22 Art. 134 StGB, Angriff:Der Tatbestand kann - in Mittäterschaft - auch ohne äusserlich erkennbare aktive Handlung erfüllt werden. Dies ist - generell ausgedrückt dann der Fall, wenn der Mittäter sich in räumlicher Nähe zur Gruppe alsVerbindung zu dieser befindet und erkennbar die feindselige Absicht...

AGVE 2004 22 S.79 2004 Strafrecht 79 [...] 22 Art. 134 StGB, Angriff: Der Tatbestand kann - in Mittäterschaft - auch ohne äusserlich erkenn- bare aktive Handlung erfüllt werden. Dies ist - generell ausgedrückt - dann der Fall, wenn der Mittäter sich in räumlicher Nähe zur Gruppe als Verbindung zu dieser befindet und erkennbar die feindselige Absicht ge- genüber dem Opfer mitträgt. 2004 Obergericht/Handelsgericht 80 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. Mai 2004 i.S. Staatsanwaltschaft gegen T.D.E.P. Sachverhalt Dem Urteil liegen zwei Vorfälle in der Nacht des 9. Dezember 2001 zu Grunde: Der Angeklagte zog mit mehreren Kollegen von einem Restaurant los. Unterwegs traf die Gruppe auf drei Mädchen. Ein Teil der Gruppe, unter ihnen auch der Angeklagte, unterhielt sich in der Folge etwas abseits der übrigen Mitglieder mit diesen. Im Laufe dieses Gesprächs führten die anderen Gruppenmitglieder eine verbale Auseinandersetzung mit einem Dritten, in deren Verlauf sie diesen zusammenschlugen. Nach dem ersten Vorfall verliessen alle zusammen geschlossen den Tatort. Unterwegs traf die Gruppe auf eine weitere männliche Person. Auch mit diesem Mann kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, die erneut damit endete, dass einzelne Gruppenmitglieder diesen zusammenschlugen, während die übrigen - darunter auch der Angeklagte - in einem Kreis um das Op- fer, welches mit dem Rücken zum Geländer und einem Weiher stand, aufgestellt waren. Dem Angeklagten konnte bei beiden Vorfällen keine aktive Beteiligung (etwa Zurufen oder ähnliche anfeuernde Handlungen) nachgewiesen werden. Aus den Erwägungen

3. a) Gemäss Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an ei- nem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehre- ren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügen kann, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer andern anschliesst. Damit von einem Angriff gesprochen werden 2004 Strafrecht 81 kann, müssen mindestens zwei Personen körperlich attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann wie beim Raufhandel eine Beteili- gung auf jede Art erfolgen. Beteiligung kann auch eine sachlich un- terstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zu Gunsten der angreifenden Partei sein (z.B. durch Zustecken von Kampfinstru- menten, Anfeuerungen, Ratschläge, Warnung vor Gefahren). Deshalb kann auch Täter sein, wer selber nicht schlägt (vgl. unten lit. b; a.M. Hans Schultz, ZStrR 108 [1991], S. 411, gemäss dessen Meinung eine verbale Mitwirkung lediglich zu einer Verurteilung wegen Teilnahme am Delikt führen kann). Der Tod oder die Körperverlet- zung eines Angegriffenen oder Dritten ist objektive Strafbarkeitsbe- dingung (Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/München 2003, N 5 ff. zu Art. 134; Straten- werth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 2003, § 4 N 41 f.). (...)

b) Wie oben ausgeführt, kann gemäss einem Teil der Lehre auch Täter sein, wer selber nicht schlägt. Als Beispiele dafür, wie auf diese Weise die tatbestandsmässigen Voraussetzungen erfüllt werden können, werden äusserlich erkennbare aktive Handlungen angeführt. Die Vorinstanz geht einen Schritt weiter und bejaht die Beteiligung am Angriff ohne solche zusätzlichen Handlungsweisen mit der Be- gründung, die Mitglieder einer Gruppe fühlten sich durch die Präsenz weiterer Personen stärker und seien eher bereit, rücksichtslos Gewalt anzuwenden. Sie würden sich gegenseitig in ihrem Tun bestärken und gäben sich Rückendeckung, was ihre Gefährlichkeit erhöhe. Derjenige, welcher nicht selber Gewalt anwende, trage allein schon durch seine Präsenz dazu bei, eine Drohkulisse zu schaffen (Urteil S. 4 f.). Mit der Vorinstanz ist die Möglichkeit der Erfüllung der tatbe- standsmässigen Voraussetzungen durch Beteiligung auch ohne äus- serlich erkennbare eigene Handlungen zu bejahen. Dies ist - generell ausgedrückt - dann der Fall, wenn der Mittäter sich in räumlicher Nähe zur Gruppe als Verbindung zu ihr befindet und darüber hinaus die feindselige Absicht gegenüber dem Opfer mitträgt. 2004 Obergericht/Handelsgericht 82

c) aa) Beim ersten Vorfall mangelt es bereits an der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte, der weder selbst Gewalt anwandte noch sich verbal oder durch andere Handlungsweisen am Geschehen beteiligte, die feindselige Absicht der aktiven Mitglieder der Gruppe mittrug bzw. unterstützte. Über eine Gruppendynamik ist nichts bekannt. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass die Gruppe in dieser Zusammenset- zung oft unterwegs ist. Zudem stand der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatausführung etwas abseits und unterhielt sich mit Drittperso- nen. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, er habe sich in objek- tiver Hinsicht tatbestandsmässig verhalten, fehlte es an der Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerkmale. Auch wenn ihm die aggres- sive Stimmung bewusst war und er X. sagen gehört hatte, er habe schon lange keine Schlägerei mehr gehabt, kann ihm nicht nachge- wiesen werden, dass sein Wille auf eine Beteiligung an einem An- griff gerichtet gewesen wäre oder er einen solchen in Kauf genom- men hätte, denn er stiess erst leicht später, nachdem er seine Jacke aus dem Auto geholt hatte, zur Gruppe, stand am Tatort etwas abseits und unterhielt sich dort mit an der Sache unbeteiligten Mädchen. (...) Der Angeklagte ist somit gestützt auf die obigen Erwägungen betreffend den ersten Vorfall von Schuld und Strafe freizusprechen. bb) Anders verhält es sich jedoch beim zweiten Vorfall. Nach der ersten Schlägerei hat sich der Angeklagte nicht von der Gruppe entfernt, sondern ist mit den anderen zusammen weggerannt. Als sich am Weiher erneut eine Schlägerei abzeichnete, ist der Angeklagte nicht weggegangen, sondern mit den anderen um das Opfer herum stehen geblieben. Damit hat er den Schlägern signalisiert, dass er ihre Handlungen billigte. Gleichzeitig hat er damit in äusserlich er- kennbarer Weise kundgetan, dass er deren feindselige Absicht mit- trug. Darüber hinaus wirkten die nicht schlagenden Mitglieder in äusserlich erkennbarer Weise unterstützend, indem sie einen Halb- kreis um das Opfer bildeten. Dadurch konnten die Schläger ungehin- dert vorgehen und das Opfer konnte nicht fliehen. Die ganze Gruppe funktionierte als Einheit: die einen schlugen, andere standen im 2004 Strafrecht 83 Halbkreis um das Opfer und jemand warnte vor Passanten. In der Folge sind alle zusammen weggerannt. Dass sich einige Gruppen- mitglieder kurz vor dem Ende des Angriffs abgewendet haben und die letzten Schläge von Y. nicht mehr genau sehen konnten (vgl. Aussagen des Angeklagten in act. 217 und von Z. in act. 238), ändert nichts an ihrer Beteiligung bis zu diesem Zeitpunkt. Insgesamt ist beim zweiten Vorfall von einem bewussten Zu- sammenwirken aller Gruppenmitglieder auszugehen. Es ist somit erstellt, dass der Angeklagte beim zweiten Vorfall den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Bezüglich des subjektiven Tatbestands führte der Angeklagte selber aus, es habe von Anfang an eine aggressive Stimmung ge- herrscht. Zudem wusste er, wozu die Schläger in der Gruppe fähig waren, hatten sie doch erst wenige Minuten vorher das erste Opfer zusammengeschlagen. Er hat billigend in Kauf genommen, dass der zweite Angriff erfolgte, und er wollte auch daran teilnehmen.