21 Art. 197 Ziff. 3 StGB, Pornographie:Die auf sich selbst reduzierte Sexualität muss nicht begriffsnotwendig mitDarstellungen des Genitalbereichs verbunden sein. Gewisse auf sexuellenLustgewinn ausgerichtete sadomasochistische Praktiken bedürfen desEinbezugs des Genitalbereichs nicht.
Sachverhalt
Der Inhalt der beim Angeklagten beschlagnahmten Videofilme
beschränkt sich darauf, dass weibliche Personen mit der Hand und
verschiedenen Gegenständen wie Tischtennisschlägern, Ruten oder
Stöcken durch Schläge aufs Gesäss gezüchtigt werden. Dabei entste-
hen Hautrötungen, Striemen und blutunterlaufene, fast aufgeplatzte
Prellungen. Die Züchtigungen sind teilweise intensiv und von langer
Dauer. Die Frauen erleiden dabei Schmerzen und geben dies durch
Wimmern, Stöhnen und Schmerzschreie kund. Auch optisch sind die
Aufnahmen auf die Darstellung der Züchtigungen und der erlittenen
Schmerzen ausgerichtet. Der Genitalbereich ist in die Handlungen
nicht einbezogen und wird in den Aufnahmen auch nicht resp. ledig-
lich in einem unbedeutenden Ausmass gezeigt.
Aus den Erwägungen
2. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen,
Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische
Vorführungen, die sexuelle Handlungen unter anderem mit Gewalt-
tätigkeiten zum Inhalt haben, einführt und lagert, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Seit dem 1. April
2002 wird zudem mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse
2004
Strafrecht
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bestraft, wer solche Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle
Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich
über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt
(Art. 197 Ziff. 3
bis
StGB).
Der Begriff der Pornographie umschreibt Darstellungen oder
Darbietungen sexuellen Inhalts, die in der Regel sexuelles Verhalten
aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch ver-
gröbern und aufdringlich wirken lassen, zum Beispiel durch Dar-
stellung sexueller Vorgänge, die Sexualität in fortschreitender Steige-
rung verzeichnet und auf sich selbst reduziert (Botschaft des Bundes-
rats über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
26. Juni 1985 in: Bundesblatt 1985 II S. 1089). Dadurch wird der
Mensch zum blossen Sexualobjekt erniedrigt (Jenny, Kommentar
zum Schweizerischen Strafrecht, 4.
Band, Bern
1997, N
4 zu
Art. 197 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verbindet unter Hinweis auf
Matthias Schwaibold/Kaspar Meng (Basler Kommentar, Strafgesetz-
buch II, Basel/Genf/München 2003, N 14 zu Art. 197) den Begriff
der Pornographie mit der Konzentration der Darstellungen auf den
Genitalbereich mit der Folgerung, dass Pornographisches ohne Be-
zug zum anatomischen Genitalbereich strafrechtlich nicht denkbar
sei (Urteil S. 10; vgl. dazu auch Rehberg/Schmid/Donatsch, Straf-
recht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 453, wo als Erfordernis ebenfalls
die übermässige Betonung des Genitalbereichs in der Darstellung
sexueller Handlungen angeführt wird). Die Lehrmeinung im Basler
Kommentar mit der Konzentration der Darstellungen auf den Geni-
talbereich verweist auf die Botschaft des Bundesrats (Botschaft
a.a.O., S. 1089). Dort finden sich jedoch keine derartigen Ausfüh-
rungen, und es ist - wie gerade im zu beurteilenden Verfahren festge-
stellt werden kann - auch nicht einsehbar, weshalb die auf sich selbst
reduzierte Sexualität begriffsnotwendig mit Darstellungen des Geni-
talbereichs verbunden sein müsste. Wohl dürfte dies in aller Regel
der Fall sein, jedoch bedürfen gerade gewisse auf sexuellen Lustge-
winn ausgerichtete sadomasochistische Praktiken des Einbezugs des
Genitalbereichs nicht und sind trotzdem zu den pornographischen
Handlungen zu zählen. Damit im Einklang steht ohne weiteres die
Definition von Trechsel (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-
2004
Obergericht/Handelsgericht
78
kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu Art. 197), dass die Dar-
stellung eine aus jedem realistischen Zusammenhang gerissene,
übersteigerte und auf sich selbst konzentrierte Sexualität zum Gegen-
stand hat. Pornographische Erzeugnisse leben vom betonten Hinse-
hen. Wo Zielrichtung und demonstrative Darstellung zusammen-
kommen, liegt Pornographie vor. Sie ist objektiv darauf ausgerichtet,
beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken und den
Leser, Betrachter oder Zuhörer sexuell aufzureizen (Trechsel, a.a.O.,
N 4 zu Art. 197; Rehberg/Schmid/Donatsch a.a.O., S. 453).
Zentral für die Pornographie ist die sexuelle Handlung. Die
Vorinstanz qualifiziert diese unter Bezugnahme auf Rehberg/Schmid
(Strafrecht III, Zürich 1997, S. 380) als eine körperliche Betätigung
am eigenen Körper oder demjenigen eines anderen Menschen, die
unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher
Lust - wenn auch nur bei einem von zwei Beteiligten - gerichtet ist.
Ob der direkte Sexualbezug gegeben ist, kann sich nur nach dem
äusseren Erscheinungsbild der Betätigung ergeben, das allein einen
ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Handlung
zu bieten vermag. Diese muss stets unter Berücksichtigung aller Um-
stände vom Standpunkt eines aussenstehenden objektiven Betrach-
ters aus erfolgen (Urteil S. 8). Stratenwerth/Jenny (Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, S. 147) gehen auf
ambivalente Verhaltensweisen ein, deren sexuelle Bedeutung davon
abhängen soll, welche Absicht der Täter mit ihnen verfolgt, und füh-
ren im Zusammenhang mit Handlungen, die sich äusserlich nicht ein-
deutig als geschlechtlich bezogen darstellen mögen, aus, dass am
Rückgriff auf die Motivation des Täters gelegentlich kein Weg vor-
beiführe. Als Beispiele sprechen sie sexuell motivierte Akte der Ag-
gression mit Schlägen in den Unterleib, auf das Gesäss oder auf die
Brust an, um sich durch die körperliche Misshandlung sexuellen
Lustgewinn zu verschaffen. Sie verneinen die Qualifikation als se-
xuelle Handlung dann, wenn der sexuelle Hintergrund des Verhaltens
für niemanden ausser dem Täter erkennbar ist.
(...)
3. a) In den im Verfahren zu beurteilenden Filmen werden - als
einzigem Inhalt - weibliche Personen dargestellt, die unter Stöhnen
2004
Strafrecht
79
und Wimmern und Bitten um Innehaltung von Personen männlichen
Geschlechts mit Schlägen aufs nackte Gesäss gezüchtigt werden.
Ebenso wie die Anwendung von Gewalt die Darstellung dominiert,
ist deren gleichzeitige Sexualbezogenheit auch für einen neutralen
objektiven Betrachter offensichtlich. Es handelt sich nicht um Ge-
walt als Aggression aus Wut, Hass, reinem Zerstörungswillen oder
ähnlichem, sondern um sadistische Praktiken, die unmittelbar und
vordringlich der Erregung oder Befriedigung sexueller Lust dienen.
Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die Gewalt-
anwendung vom sexuellen Kontext losgelöst wäre, sondern im Ge-
genteil bildet sie die Ausdrucksform des so gearteten sexuellen Ver-
haltens. Deshalb ist nicht Art. 135 StGB anzuwenden, sondern stellen
die gezeigten Praktiken tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von
Art. 197 StGB dar, selbst wenn sie nicht auf den Genitalbereich der
Frauen bezogen sind. Auch hier wird die auf diese Weise ausge-
drückte Sexualität durch die Beschränkung der Handlungen auf die
Züchtigungen auf sich selbst reduziert. Die Rahmengeschehnisse
sind blosse "Aufhänger" zur Darstellung der Züchtigungshandlungen
und dermassen nebensächlich und gesucht, dass keinesfalls ein Ge-
samtzusammenhang hergestellt werden könnte.
Unter diesen Umständen ist nicht nur mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass es sich um sexuelle Handlungen handelt und dabei Ge-
walt angewendet wird, die zum Teil in echte körperliche Misshand-
lungen mündet, sondern entgegen deren Schlussfolgerungen sind
diese Handlungen als pornographisch im Sinne des Gesetzes zu be-
zeichnen, selbst wenn sie sich nicht auf den Genitalbereich im enge-
ren Sinne beziehen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen, die sexuelle Handlungen unter anderem mit Gewalt- tätigkeiten zum Inhalt haben, einführt und lagert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Seit dem 1. April 2002 wird zudem mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse 2004 Strafrecht 77 bestraft, wer solche Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (Art. 197 Ziff. 3 bis StGB). Der Begriff der Pornographie umschreibt Darstellungen oder Darbietungen sexuellen Inhalts, die in der Regel sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch ver- gröbern und aufdringlich wirken lassen, zum Beispiel durch Dar- stellung sexueller Vorgänge, die Sexualität in fortschreitender Steige- rung verzeichnet und auf sich selbst reduziert (Botschaft des Bundes- rats über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
26. Juni 1985 in: Bundesblatt 1985 II S. 1089). Dadurch wird der Mensch zum blossen Sexualobjekt erniedrigt (Jenny, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 4. Band, Bern 1997, N
E. 4 zu
Art. 197 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verbindet unter Hinweis auf
Matthias Schwaibold/Kaspar Meng (Basler Kommentar, Strafgesetz-
buch II, Basel/Genf/München 2003, N 14 zu Art. 197) den Begriff
der Pornographie mit der Konzentration der Darstellungen auf den
Genitalbereich mit der Folgerung, dass Pornographisches ohne Be-
zug zum anatomischen Genitalbereich strafrechtlich nicht denkbar
sei (Urteil S. 10; vgl. dazu auch Rehberg/Schmid/Donatsch, Straf-
recht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 453, wo als Erfordernis ebenfalls
die übermässige Betonung des Genitalbereichs in der Darstellung
sexueller Handlungen angeführt wird). Die Lehrmeinung im Basler
Kommentar mit der Konzentration der Darstellungen auf den Geni-
talbereich verweist auf die Botschaft des Bundesrats (Botschaft
a.a.O., S. 1089). Dort finden sich jedoch keine derartigen Ausfüh-
rungen, und es ist - wie gerade im zu beurteilenden Verfahren festge-
stellt werden kann - auch nicht einsehbar, weshalb die auf sich selbst
reduzierte Sexualität begriffsnotwendig mit Darstellungen des Geni-
talbereichs verbunden sein müsste. Wohl dürfte dies in aller Regel
der Fall sein, jedoch bedürfen gerade gewisse auf sexuellen Lustge-
winn ausgerichtete sadomasochistische Praktiken des Einbezugs des
Genitalbereichs nicht und sind trotzdem zu den pornographischen
Handlungen zu zählen. Damit im Einklang steht ohne weiteres die
Definition von Trechsel (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-
2004
Obergericht/Handelsgericht
78
kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu Art. 197), dass die Dar-
stellung eine aus jedem realistischen Zusammenhang gerissene,
übersteigerte und auf sich selbst konzentrierte Sexualität zum Gegen-
stand hat. Pornographische Erzeugnisse leben vom betonten Hinse-
hen. Wo Zielrichtung und demonstrative Darstellung zusammen-
kommen, liegt Pornographie vor. Sie ist objektiv darauf ausgerichtet,
beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken und den
Leser, Betrachter oder Zuhörer sexuell aufzureizen (Trechsel, a.a.O.,
N 4 zu Art. 197; Rehberg/Schmid/Donatsch a.a.O., S. 453).
Zentral für die Pornographie ist die sexuelle Handlung. Die
Vorinstanz qualifiziert diese unter Bezugnahme auf Rehberg/Schmid
(Strafrecht III, Zürich 1997, S. 380) als eine körperliche Betätigung
am eigenen Körper oder demjenigen eines anderen Menschen, die
unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher
Lust - wenn auch nur bei einem von zwei Beteiligten - gerichtet ist.
Ob der direkte Sexualbezug gegeben ist, kann sich nur nach dem
äusseren Erscheinungsbild der Betätigung ergeben, das allein einen
ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Handlung
zu bieten vermag. Diese muss stets unter Berücksichtigung aller Um-
stände vom Standpunkt eines aussenstehenden objektiven Betrach-
ters aus erfolgen (Urteil S. 8). Stratenwerth/Jenny (Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, S. 147) gehen auf
ambivalente Verhaltensweisen ein, deren sexuelle Bedeutung davon
abhängen soll, welche Absicht der Täter mit ihnen verfolgt, und füh-
ren im Zusammenhang mit Handlungen, die sich äusserlich nicht ein-
deutig als geschlechtlich bezogen darstellen mögen, aus, dass am
Rückgriff auf die Motivation des Täters gelegentlich kein Weg vor-
beiführe. Als Beispiele sprechen sie sexuell motivierte Akte der Ag-
gression mit Schlägen in den Unterleib, auf das Gesäss oder auf die
Brust an, um sich durch die körperliche Misshandlung sexuellen
Lustgewinn zu verschaffen. Sie verneinen die Qualifikation als se-
xuelle Handlung dann, wenn der sexuelle Hintergrund des Verhaltens
für niemanden ausser dem Täter erkennbar ist.
(...)
3. a) In den im Verfahren zu beurteilenden Filmen werden - als
einzigem Inhalt - weibliche Personen dargestellt, die unter Stöhnen
2004
Strafrecht
79
und Wimmern und Bitten um Innehaltung von Personen männlichen
Geschlechts mit Schlägen aufs nackte Gesäss gezüchtigt werden.
Ebenso wie die Anwendung von Gewalt die Darstellung dominiert,
ist deren gleichzeitige Sexualbezogenheit auch für einen neutralen
objektiven Betrachter offensichtlich. Es handelt sich nicht um Ge-
walt als Aggression aus Wut, Hass, reinem Zerstörungswillen oder
ähnlichem, sondern um sadistische Praktiken, die unmittelbar und
vordringlich der Erregung oder Befriedigung sexueller Lust dienen.
Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die Gewalt-
anwendung vom sexuellen Kontext losgelöst wäre, sondern im Ge-
genteil bildet sie die Ausdrucksform des so gearteten sexuellen Ver-
haltens. Deshalb ist nicht Art. 135 StGB anzuwenden, sondern stellen
die gezeigten Praktiken tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von
Art. 197 StGB dar, selbst wenn sie nicht auf den Genitalbereich der
Frauen bezogen sind. Auch hier wird die auf diese Weise ausge-
drückte Sexualität durch die Beschränkung der Handlungen auf die
Züchtigungen auf sich selbst reduziert. Die Rahmengeschehnisse
sind blosse "Aufhänger" zur Darstellung der Züchtigungshandlungen
und dermassen nebensächlich und gesucht, dass keinesfalls ein Ge-
samtzusammenhang hergestellt werden könnte.
Unter diesen Umständen ist nicht nur mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass es sich um sexuelle Handlungen handelt und dabei Ge-
walt angewendet wird, die zum Teil in echte körperliche Misshand-
lungen mündet, sondern entgegen deren Schlussfolgerungen sind
diese Handlungen als pornographisch im Sinne des Gesetzes zu be-
zeichnen, selbst wenn sie sich nicht auf den Genitalbereich im enge-
ren Sinne beziehen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht/Handelsgericht 02.05.2004 AGVE 2004 21 Argovie Obergericht/Handelsgericht 02.05.2004 AGVE 2004 21 Argovia Obergericht/Handelsgericht 02.05.2004 AGVE 2004 21
21 Art. 197 Ziff. 3 StGB, Pornographie:Die auf sich selbst reduzierte Sexualität muss nicht begriffsnotwendig mitDarstellungen des Genitalbereichs verbunden sein. Gewisse auf sexuellenLustgewinn ausgerichtete sadomasochistische Praktiken bedürfen desEinbezugs des Genitalbereichs nicht.
AGVE 2004 21 S.76 2004 Obergericht/Handelsgericht 76 21 Art. 197 Ziff. 3 StGB, Pornographie: Die auf sich selbst reduzierte Sexualität muss nicht begriffsnotwendig mit Darstellungen des Genitalbereichs verbunden sein. Gewisse auf sexuellen Lustgewinn ausgerichtete sadomasochistische Praktiken bedürfen des Einbezugs des Genitalbereichs nicht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 27. Mai 2004 i.S. Staatsanwaltschaft gegen U.G. Sachverhalt Der Inhalt der beim Angeklagten beschlagnahmten Videofilme beschränkt sich darauf, dass weibliche Personen mit der Hand und verschiedenen Gegenständen wie Tischtennisschlägern, Ruten oder Stöcken durch Schläge aufs Gesäss gezüchtigt werden. Dabei entste- hen Hautrötungen, Striemen und blutunterlaufene, fast aufgeplatzte Prellungen. Die Züchtigungen sind teilweise intensiv und von langer Dauer. Die Frauen erleiden dabei Schmerzen und geben dies durch Wimmern, Stöhnen und Schmerzschreie kund. Auch optisch sind die Aufnahmen auf die Darstellung der Züchtigungen und der erlittenen Schmerzen ausgerichtet. Der Genitalbereich ist in die Handlungen nicht einbezogen und wird in den Aufnahmen auch nicht resp. ledig- lich in einem unbedeutenden Ausmass gezeigt. Aus den Erwägungen
2. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen, die sexuelle Handlungen unter anderem mit Gewalt- tätigkeiten zum Inhalt haben, einführt und lagert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Seit dem 1. April 2002 wird zudem mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse 2004 Strafrecht 77 bestraft, wer solche Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (Art. 197 Ziff. 3 bis StGB). Der Begriff der Pornographie umschreibt Darstellungen oder Darbietungen sexuellen Inhalts, die in der Regel sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch ver- gröbern und aufdringlich wirken lassen, zum Beispiel durch Dar- stellung sexueller Vorgänge, die Sexualität in fortschreitender Steige- rung verzeichnet und auf sich selbst reduziert (Botschaft des Bundes- rats über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
26. Juni 1985 in: Bundesblatt 1985 II S. 1089). Dadurch wird der Mensch zum blossen Sexualobjekt erniedrigt (Jenny, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 4. Band, Bern 1997, N 4 zu Art. 197 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verbindet unter Hinweis auf Matthias Schwaibold/Kaspar Meng (Basler Kommentar, Strafgesetz- buch II, Basel/Genf/München 2003, N 14 zu Art. 197) den Begriff der Pornographie mit der Konzentration der Darstellungen auf den Genitalbereich mit der Folgerung, dass Pornographisches ohne Be- zug zum anatomischen Genitalbereich strafrechtlich nicht denkbar sei (Urteil S. 10; vgl. dazu auch Rehberg/Schmid/Donatsch, Straf- recht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 453, wo als Erfordernis ebenfalls die übermässige Betonung des Genitalbereichs in der Darstellung sexueller Handlungen angeführt wird). Die Lehrmeinung im Basler Kommentar mit der Konzentration der Darstellungen auf den Geni- talbereich verweist auf die Botschaft des Bundesrats (Botschaft a.a.O., S. 1089). Dort finden sich jedoch keine derartigen Ausfüh- rungen, und es ist - wie gerade im zu beurteilenden Verfahren festge- stellt werden kann - auch nicht einsehbar, weshalb die auf sich selbst reduzierte Sexualität begriffsnotwendig mit Darstellungen des Geni- talbereichs verbunden sein müsste. Wohl dürfte dies in aller Regel der Fall sein, jedoch bedürfen gerade gewisse auf sexuellen Lustge- winn ausgerichtete sadomasochistische Praktiken des Einbezugs des Genitalbereichs nicht und sind trotzdem zu den pornographischen Handlungen zu zählen. Damit im Einklang steht ohne weiteres die Definition von Trechsel (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz- 2004 Obergericht/Handelsgericht 78 kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu Art. 197), dass die Dar- stellung eine aus jedem realistischen Zusammenhang gerissene, übersteigerte und auf sich selbst konzentrierte Sexualität zum Gegen- stand hat. Pornographische Erzeugnisse leben vom betonten Hinse- hen. Wo Zielrichtung und demonstrative Darstellung zusammen- kommen, liegt Pornographie vor. Sie ist objektiv darauf ausgerichtet, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken und den Leser, Betrachter oder Zuhörer sexuell aufzureizen (Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 197; Rehberg/Schmid/Donatsch a.a.O., S. 453). Zentral für die Pornographie ist die sexuelle Handlung. Die Vorinstanz qualifiziert diese unter Bezugnahme auf Rehberg/Schmid (Strafrecht III, Zürich 1997, S. 380) als eine körperliche Betätigung am eigenen Körper oder demjenigen eines anderen Menschen, die unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust - wenn auch nur bei einem von zwei Beteiligten - gerichtet ist. Ob der direkte Sexualbezug gegeben ist, kann sich nur nach dem äusseren Erscheinungsbild der Betätigung ergeben, das allein einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Handlung zu bieten vermag. Diese muss stets unter Berücksichtigung aller Um- stände vom Standpunkt eines aussenstehenden objektiven Betrach- ters aus erfolgen (Urteil S. 8). Stratenwerth/Jenny (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, S. 147) gehen auf ambivalente Verhaltensweisen ein, deren sexuelle Bedeutung davon abhängen soll, welche Absicht der Täter mit ihnen verfolgt, und füh- ren im Zusammenhang mit Handlungen, die sich äusserlich nicht ein- deutig als geschlechtlich bezogen darstellen mögen, aus, dass am Rückgriff auf die Motivation des Täters gelegentlich kein Weg vor- beiführe. Als Beispiele sprechen sie sexuell motivierte Akte der Ag- gression mit Schlägen in den Unterleib, auf das Gesäss oder auf die Brust an, um sich durch die körperliche Misshandlung sexuellen Lustgewinn zu verschaffen. Sie verneinen die Qualifikation als se- xuelle Handlung dann, wenn der sexuelle Hintergrund des Verhaltens für niemanden ausser dem Täter erkennbar ist. (...)
3. a) In den im Verfahren zu beurteilenden Filmen werden - als einzigem Inhalt - weibliche Personen dargestellt, die unter Stöhnen 2004 Strafrecht 79 und Wimmern und Bitten um Innehaltung von Personen männlichen Geschlechts mit Schlägen aufs nackte Gesäss gezüchtigt werden. Ebenso wie die Anwendung von Gewalt die Darstellung dominiert, ist deren gleichzeitige Sexualbezogenheit auch für einen neutralen objektiven Betrachter offensichtlich. Es handelt sich nicht um Ge- walt als Aggression aus Wut, Hass, reinem Zerstörungswillen oder ähnlichem, sondern um sadistische Praktiken, die unmittelbar und vordringlich der Erregung oder Befriedigung sexueller Lust dienen. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die Gewalt- anwendung vom sexuellen Kontext losgelöst wäre, sondern im Ge- genteil bildet sie die Ausdrucksform des so gearteten sexuellen Ver- haltens. Deshalb ist nicht Art. 135 StGB anzuwenden, sondern stellen die gezeigten Praktiken tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 197 StGB dar, selbst wenn sie nicht auf den Genitalbereich der Frauen bezogen sind. Auch hier wird die auf diese Weise ausge- drückte Sexualität durch die Beschränkung der Handlungen auf die Züchtigungen auf sich selbst reduziert. Die Rahmengeschehnisse sind blosse "Aufhänger" zur Darstellung der Züchtigungshandlungen und dermassen nebensächlich und gesucht, dass keinesfalls ein Ge- samtzusammenhang hergestellt werden könnte. Unter diesen Umständen ist nicht nur mit der Vorinstanz festzu- stellen, dass es sich um sexuelle Handlungen handelt und dabei Ge- walt angewendet wird, die zum Teil in echte körperliche Misshand- lungen mündet, sondern entgegen deren Schlussfolgerungen sind diese Handlungen als pornographisch im Sinne des Gesetzes zu be- zeichnen, selbst wenn sie sich nicht auf den Genitalbereich im enge- ren Sinne beziehen.