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AGVE 2004 14

Aargau · 2004-11-01 · Deutsch AG

B. Anwaltsrecht14 § 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im ArbeitsgerichtsverfahrenFür die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlungsteht dem Rechtsvertreter kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 8 Die Beklagte bemängelt in der Appellation schliesslich die

Festsetzung der geschuldeten Parteientschädigung an die Klägerin

hinsichtlich des gewährten Zuschlags zum Grundhonorar in der Höhe

von 20 % für eine zweite Verhandlung. Praxisgemäss werde für die

Beratung und Mitwirkung des Rechtsanwalts in der Vermittlungsver-

handlung keine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zuge-

sprochen, sondern sei bereits im Grundhonorar enthalten.

a) In seiner Kostennote vom 22. Juni 2003 machte der klägeri-

sche Rechtsvertreter einen Zuschlag von 20 % auf die Grundent-

schädigung von Fr. 9'200.--, mithin Fr. 1'840.--, für die zweite Ver-

handlung und einen solchen von 30 % für eine zusätzliche Rechts-

schrift geltend.

b) Der Einwand der Beklagten ist berechtigt, da die arbeitsge-

richtliche Vermittlungsverhandlung, in welcher sich die Parteien

ausser bei Vorliegen eines zureichenden Verhinderungsgrundes nicht

vertreten lassen können, sondern persönlich zu erscheinen haben,

und der Anwalt lediglich im Rahmen einer Verbeiständung tätig

werden kann (§ 366 ZPO), sich von der Verhandlung vor Arbeitsge-

richt, wo die Parteivertretung uneingeschränkt zulässig ist (§ 367

ZPO), wesentlich unterscheidet. Entsprechend bestimmt § 3 Abs. 1

AnwT, welcher auch im Arbeitsgerichtsverfahren massgebend ist,

ausdrücklich, dass die Grundentschädigung gemäss lit. a und b die

2004

Obergericht/Handelsgericht

62

Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen Verfah-

ren einschliesslich der Beratung im Vermittlungsverfahren umfasst.

Dem klägerischen Rechtsvertreter steht daher für die Vermittlungs-

verhandlung kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Desgleichen

sind durch die tarifgemässe Entschädigung auch die üblichen

Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT).

E. 8a In seiner Kostennote vom 22. Juni 2003 machte der klägeri- sche Rechtsvertreter einen Zuschlag von 20 % auf die Grundent- schädigung von Fr. 9'200.--, mithin Fr. 1'840.--, für die zweite Ver- handlung und einen solchen von 30 % für eine zusätzliche Rechts- schrift geltend.

E. 8b Der Einwand der Beklagten ist berechtigt, da die arbeitsge- richtliche Vermittlungsverhandlung, in welcher sich die Parteien ausser bei Vorliegen eines zureichenden Verhinderungsgrundes nicht vertreten lassen können, sondern persönlich zu erscheinen haben, und der Anwalt lediglich im Rahmen einer Verbeiständung tätig werden kann (§ 366 ZPO), sich von der Verhandlung vor Arbeitsge- richt, wo die Parteivertretung uneingeschränkt zulässig ist (§ 367 ZPO), wesentlich unterscheidet. Entsprechend bestimmt § 3 Abs. 1 AnwT, welcher auch im Arbeitsgerichtsverfahren massgebend ist, ausdrücklich, dass die Grundentschädigung gemäss lit. a und b die 2004 Obergericht/Handelsgericht 62 Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen Verfah- ren einschliesslich der Beratung im Vermittlungsverfahren umfasst. Dem klägerischen Rechtsvertreter steht daher für die Vermittlungs- verhandlung kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Desgleichen sind durch die tarifgemässe Entschädigung auch die üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 01.11.2004 AGVE 2004 14 Argovie Obergericht/Handelsgericht 01.11.2004 AGVE 2004 14 Argovia Obergericht/Handelsgericht 01.11.2004 AGVE 2004 14

B. Anwaltsrecht14 § 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im ArbeitsgerichtsverfahrenFür die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlungsteht dem Rechtsvertreter kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu.

AGVE 2004 14 S.61 2004 Zivilprozessrecht 61 B. Anwaltsrecht 14 § 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren Für die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung steht dem Rechtsvertreter kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 16. November 2004, i.S. J.R. gegen K.W. AG. Aus den Erwägungen

8. Die Beklagte bemängelt in der Appellation schliesslich die Festsetzung der geschuldeten Parteientschädigung an die Klägerin hinsichtlich des gewährten Zuschlags zum Grundhonorar in der Höhe von 20 % für eine zweite Verhandlung. Praxisgemäss werde für die Beratung und Mitwirkung des Rechtsanwalts in der Vermittlungsver- handlung keine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zuge- sprochen, sondern sei bereits im Grundhonorar enthalten.

a) In seiner Kostennote vom 22. Juni 2003 machte der klägeri- sche Rechtsvertreter einen Zuschlag von 20 % auf die Grundent- schädigung von Fr. 9'200.--, mithin Fr. 1'840.--, für die zweite Ver- handlung und einen solchen von 30 % für eine zusätzliche Rechts- schrift geltend.

b) Der Einwand der Beklagten ist berechtigt, da die arbeitsge- richtliche Vermittlungsverhandlung, in welcher sich die Parteien ausser bei Vorliegen eines zureichenden Verhinderungsgrundes nicht vertreten lassen können, sondern persönlich zu erscheinen haben, und der Anwalt lediglich im Rahmen einer Verbeiständung tätig werden kann (§ 366 ZPO), sich von der Verhandlung vor Arbeitsge- richt, wo die Parteivertretung uneingeschränkt zulässig ist (§ 367 ZPO), wesentlich unterscheidet. Entsprechend bestimmt § 3 Abs. 1 AnwT, welcher auch im Arbeitsgerichtsverfahren massgebend ist, ausdrücklich, dass die Grundentschädigung gemäss lit. a und b die 2004 Obergericht/Handelsgericht 62 Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen Verfah- ren einschliesslich der Beratung im Vermittlungsverfahren umfasst. Dem klägerischen Rechtsvertreter steht daher für die Vermittlungs- verhandlung kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Desgleichen sind durch die tarifgemässe Entschädigung auch die üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT).