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AGVE 2004 13

Aargau · 2004-03-04 · Deutsch AG

13 § 126 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 111 ZGB.Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren. Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht mitdem Argument verweigert werden, bei der Scheidung auf gemeinsamesBegehren handle es sich generell um eine Streitsache mit...

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Aargau Obergericht/Handelsgericht 04.03.2004 AGVE 2004 13 Argovie Obergericht/Handelsgericht 04.03.2004 AGVE 2004 13 Argovia Obergericht/Handelsgericht 04.03.2004 AGVE 2004 13

13 § 126 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 111 ZGB.Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren. Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht mitdem Argument verweigert werden, bei der Scheidung auf gemeinsamesBegehren handle es sich generell um eine Streitsache mit...

AGVE 2004 13 S.59 2004 Zivilprozessrecht 59 13 § 126 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 111 ZGB. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Scheidung auf ge- meinsames Begehren. Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht mit dem Argument verweigert werden, bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren handle es sich generell um eine Streitsache mit einfacher Rechtslage. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 30. März 2004 in Sachen M. A. Aus den Erwägungen

1. b) Der Gesuchsteller reichte am 12. Februar 2004 beim Ge- richtspräsidium Bremgarten Klage ein, mit welcher er die Scheidung der Ehe beantragte. Formell handelt es sich somit um eine Schei- dungsklage. Der Gesuchsteller und seine Ehefrau haben sich indes- sen in einer Vereinbarung vom 12. Februar 2004 über die Beantra- gung der Scheidung und sämtliche Nebenfolgen geeinigt, so dass es sich materiell um ein gemeinsames Begehren der Scheidung nach Art. 111 ZGB handelt. In einem solchen Fall hat sich das Gericht lediglich davon zu überzeugen, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann (Art. 111 Abs. 1 ZGB). Bestätigen beide Ehegatten nach einer zwei- monatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Schei- dungswillen und ihre Vereinbarung, so spricht das Gericht die Schei- dung aus und genehmigt die Vereinbarung (Art. 111 Abs. 2 ZGB). Mithin liesse sich argumentieren, es handle sich bei der Scheidungs- klage auf gemeinsames Begehren um eine Streitsache mit einfacher Rechtslage, welche eine Rechtsvertretung vor Gericht nicht notwen- dig erscheinen lasse. Damit aber würde der Realität nicht angemes- sen Rechnung getragen. Denn es ist davon auszugehen, dass die scheidungswilligen Eheleute in der Regel nicht in der Lage sind, die sich bei einer Scheidung stellenden und in einer Scheidungskonven- tion zu regelnden Probleme wie die Bemessung der 2004 Obergericht/Handelsgericht 60 Unterhaltsbeiträge, die güterrechtlichen Fragen oder die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge ohne die Hilfe eines rechtlichen Beistands sachlich und rechtlich korrekt zu lösen. Aus diesem Grund ziehen die Eheleute regelmässig einen Anwalt oder eine Anwältin bei. Auch die Gerichte sind bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren auf die Mitwirkung der Anwälte angewiesen, insbesondere was die Vollständigkeit der Scheidungsvereinbarung und die Einreichung der entsprechenden Belege betrifft. Es wäre daher unbillig, eine unentgeltliche Verbeiständung mit dem Argument zu verweigern, bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren handle es sich generell um eine Streitsache mit einfacher Rechtslage. Demnach ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auch bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren wie im vorliegenden Fall grundsätzlich gerechtfertigt.