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AGVE_2004_126

Aargau · 2004-05-05 · Deutsch AG

Schutzraumbaupflicht. Zeitlich massgebliches Recht bei fehlenden Übergangsbestimmungen. - Für Schutzraumbau- und Ersatzbeitragspflicht ist das im Zeitpunkt des Baubeginns gültige Recht massgeblich. Geschäftshäuser, mit deren Bau während der Geltungsdauer des Schutzbautengesetzes vom 4. Oktober 1963 begonnen wurde, unterstehen daher gemäss diesem der Schutzraumbau- bzw. Ersatzabgabepflicht, auch wenn sie erst nach dem Inkrafttreten des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002, d.h. nach dem 1. Januar 2004, bezogen wurden. - Umwandlung einer Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Schutzraumbaupflicht in einen Ersatzbeitrag.

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Aargau Obergericht sonstige Kammern 05.05.2004 AGVE_2004_126

Schutzraumbaupflicht. Zeitlich massgebliches Recht bei fehlenden Übergangsbestimmungen.

- Für Schutzraumbau- und Ersatzbeitragspflicht ist das im Zeitpunkt des Baubeginns gültige Recht massgeblich. Geschäftshäuser, mit deren Bau während der Geltungsdauer des Schutzbautengesetzes vom 4. Oktober 1963 begonnen wurde, unterstehen daher gemäss diesem der Schutzraumbau- bzw. Ersatzabgabepflicht, auch wenn sie erst nach dem Inkrafttreten des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002, d.h. nach dem 1. Januar 2004, bezogen wurden.

- Umwandlung einer Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Schutzraumbaupflicht in einen Ersatzbeitrag.

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