Betrieb einer Autowaschanlage am Sonntag; Kostenauflage an die Gemeinde. - Die Gemeinden können aufgrund der ihnen verfassungsmässig garantierten Gemeindeautonomie das Autowaschen an Sonntagen unter § 6 des Gesetzes über die Feier der Sonn- und Festtage vom 7. November 1861 (SFG) subsumieren und diese Tätigkeit als werktägliche Arbeit verbieten (Erw. 3c). - Teilweise Kostenauflage an die verfügende Gemeinde wegen mangelnder Begründung gestützt auf § 33 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 (Erw. 7).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 25.08.2004 AGVE_2004_121
Betrieb einer Autowaschanlage am Sonntag; Kostenauflage an die Gemeinde.
- Die Gemeinden können aufgrund der ihnen verfassungsmässig garantierten Gemeindeautonomie das Autowaschen an Sonntagen unter § 6 des Gesetzes über die Feier der Sonn- und Festtage vom 7. November 1861 (SFG) subsumieren und diese Tätigkeit als werktägliche Arbeit verbieten (Erw. 3c).
- Teilweise Kostenauflage an die verfügende Gemeinde wegen mangelnder Begründung gestützt auf § 33 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 (Erw. 7).
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