Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung; Projektänderungen. - Der Baubeginn muss innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung erfolgen; hernach dauert die Geltung der Baubewilligung aber grundsätzlich bis zur Bauvollendung fort. - Bei wesentlichen Projektänderungen müssen diese innert zweier Jahre nach Rechtskraft des Projektänderungsentscheides in Angriff genommen werden; bei Projektänderungen untergeordneter Natur unterbricht der Projektänderungsentscheid die bereits für die ursprüngliche Bewilligung laufende Frist nicht bzw. der Baubeginn des Hauptvorhabens gilt auch als Baubeginn für die Projektänderung (Erw. 2c).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 22.09.2004 AGVE_2004_120
Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung; Projektänderungen.
- Der Baubeginn muss innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung erfolgen; hernach dauert die Geltung der Baubewilligung aber grundsätzlich bis zur Bauvollendung fort.
- Bei wesentlichen Projektänderungen müssen diese innert zweier Jahre nach Rechtskraft des Projektänderungsentscheides in Angriff genommen werden; bei Projektänderungen untergeordneter Natur unterbricht der Projektänderungsentscheid die bereits für die ursprüngliche Bewilligung laufende Frist nicht bzw. der Baubeginn des Hauptvorhabens gilt auch als Baubeginn für die Projektänderung (Erw. 2c).
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