12 133 Abs. 1 ZPO.Im Nachzahlungsverfahren findet - im Unterschied zum entsprechendenKriterium im Bewilligungsverfahren betreffend die unentgeltlicheRechtspflege - keine zeitliche Begrenzung der Rückzahlung auf ein oderzwei Jahre statt. Der Betroffene hat so lange ihm mögliche Zahlungen zuleisten, bis...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 04.02.2004 AGVE 2004 12 Argovie Obergericht/Handelsgericht 04.02.2004 AGVE 2004 12 Argovia Obergericht/Handelsgericht 04.02.2004 AGVE 2004 12
12 133 Abs. 1 ZPO.Im Nachzahlungsverfahren findet - im Unterschied zum entsprechendenKriterium im Bewilligungsverfahren betreffend die unentgeltlicheRechtspflege - keine zeitliche Begrenzung der Rückzahlung auf ein oderzwei Jahre statt. Der Betroffene hat so lange ihm mögliche Zahlungen zuleisten, bis...
AGVE 2004 12 S.57 2004 Zivilprozessrecht 57 [...] 12 133 Abs. 1 ZPO. Im Nachzahlungsverfahren findet - im Unterschied zum entsprechenden Kriterium im Bewilligungsverfahren betreffend die unentgeltliche 2004 Obergericht/Handelsgericht 58 Rechtspflege - keine zeitliche Begrenzung der Rückzahlung auf ein oder zwei Jahre statt. Der Betroffene hat so lange ihm mögliche Zahlungen zu leisten, bis die Schuld getilgt ist. Die zeitliche Begrenzung im Rahmen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Anhaltspunkt für die Leistungsfähigkeit. Ist der Rechtsstreit erledigt, hat dieses Kriterium keine Bedeutung mehr. Der von Verfassungs wegen garantierte Zugang zum Gericht wurde gewährt und diesem Anspruch muss im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens kei- ne Rechnung mehr getragen werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 19. Februar 2004 in Sachen M. R. Aus den Erwägungen
2. a) (...) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Be- schwerde hat der Zeitfaktor, der bei der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege praxisgemäss berücksichtigt wird, indem es dem Betroffenen möglich sein soll, bei kleineren Verfahren die mutmass- lichen Prozesskosten innert einem Jahr und bei aufwändigeren Ver- fahren innert zwei Jahren zu bezahlen, im Nachzahlungsverfahren keine Bedeutung. Die Berücksichtigung würde zu einem stossenden und dem Zweck der ganzen oder teilweisen Begleichung der dem Staat gegenüber bestehenden Schuld zuwiderlaufenden Ergebnis führen. Sie hätte nämlich in der Konsequenz zur Folge, dass je grös- ser die Schuld ist, desto weniger der Schuldner zur Nachzahlung angehalten werden könnte, selbst wenn seine Verhältnisse eine zu- mindest teilweise Rückzahlung zulassen würden. Dies widerspricht selbstredend dem Sinn der Bestimmung. Im Gegenteil hat der Schuldner bei Vorliegen günstiger Verhältnisse im Sinne des Ge- setzes so lange ihm mögliche Zahlungen zu leisten, bis die Schuld getilgt ist.