Arbeitsbewilligung für Asylsuchende - Spezifische Sprachkenntnisse können bei der Personalrekrutierung gemäss Art. 7 f. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) verlangt werden, wenn zwischen dem nach objektiven Gesichtspunkten definierten Profil der zu besetzenden Stelle und den vom Arbeitgeber im Gesuch erhobenen Anforderungen an diese Stelle absolute Deckungsgleichheit besteht (E. 3.2.1) - Das Beherrschen der türkischen Sprache durch einen (an)gelernten Koch oder einen anzulernenden Pizzaiolo schränkt die Personalrekrutierung in arbeitsmarktlicher Hinsicht unzulässigerweise ein (E. 3.2.2)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 16.03.2004 AGVE_2004_118
Arbeitsbewilligung für Asylsuchende
- Spezifische Sprachkenntnisse können bei der Personalrekrutierung gemäss Art. 7 f. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) verlangt werden, wenn zwischen dem nach objektiven Gesichtspunkten definierten Profil der zu besetzenden Stelle und den vom Arbeitgeber im Gesuch erhobenen Anforderungen an diese Stelle absolute Deckungsgleichheit besteht (E. 3.2.1)
- Das Beherrschen der türkischen Sprache durch einen (an)gelernten Koch oder einen anzulernenden Pizzaiolo schränkt die Personalrekrutierung in arbeitsmarktlicher Hinsicht unzulässigerweise ein (E. 3.2.2)
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