Gastwirtschaftsrecht; werden an einem Imbissstand auch Spirituosen angeboten, so liegt kein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesortiment im Sinne von § 3 lit. b GGV vor; die Anordnung einer Betriebsschliessung gemäss § 15 GGG kann nicht mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbunden werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 04.06.2004 AGVE_2004_116
Gastwirtschaftsrecht; werden an einem Imbissstand auch Spirituosen angeboten, so liegt kein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesortiment im Sinne von § 3 lit. b GGV vor; die Anordnung einer Betriebsschliessung gemäss § 15 GGG kann nicht mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbunden werden.
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