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AGVE 2004 106

Aargau · 2004-10-15 · Deutsch AG

II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide desMigrationsamts106 Familiennachzug eines AdoptivsohnesZuständigkeit des Rekursgerichts zur vorfrageweisen Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Adoptionsentscheids (Erw. II/2c)Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Adoptionsentscheids in...

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer erhielt im Jahre 1996 eine Jahresauf-

enthaltsbewilligung und verfügt seit Oktober 2002 über eine Nieder-

lassungsbewilligung im Kanton Aargau. Zusammen mit seiner Ehe-

frau adoptierte er am 11. Januar 2001 in Mazedonien seinen Neffen,

A.K. geb. 1990. Am 9. Februar 2001 reisten seine Ehefrau sowie die

beiden gemeinsamen Töchter (geb. 1983 bzw. 1986) im Rahmen des

Familiennachzuges in die Schweiz ein. Die Ehefrau verfügt heute

über eine Jahresaufenthaltsbewilligung, die beiden Töchter sind im

Besitz der Niederlassungsbewilligung.

Am 27. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer den Famili-

ennachzug für seinen Adoptivsohn. Mit Verfügung vom

11. Dezember 2001 trat die Fremdenpolizei, Sektion Aufenthalt, auf

das Familiennachzugsgesuch mit der Begründung nicht ein, dem

Adoptionsentscheid könne nicht entnommen werden, ob es sich um

2004

Rekursgericht im Ausländerrecht

360

eine vollständige Adoption handle. Trotz Aufforderung habe der Be-

schwerdeführer die erforderlichen Dokumente nicht nachgereicht.

B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 21. Dezember 2001 Einsprache, welche von der Vorin-

stanz am 17. März 2004 abgewiesen wurde.

C. Mit Eingabe vom 6. April 2004 erhob der Beschwerdeführer

gegen den Einspracheentscheid Beschwerde.

Aus den Erwägungen

II. 2. Der Beschwerdeführer beantragt den Familiennachzug für

seinen in Mazedonien adoptierten Sohn. Strittig ist, ob die Adoption

in der Schweiz anerkannt werden kann.

a) Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in der

Schweiz richtet sich nach Art. 25 ff. IPRG. Dies gilt auch für den

vorliegenden mazedonischen Adoptionsentscheid, da Mazedonien

dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusam-

menarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption vom 29. Mai

1993 (Haager Adoptionsübereinkommen [HAÜ], SR 0.211.221.311)

bislang nicht beigetreten ist.

b) Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung

in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der entscheiden-

den Behörde im Sinne von Art. 26 IPRG begründet war, kein ordent-

liches Rechtsmittel geltend gemacht werden kann oder der Entscheid

endgültig ist und zudem kein Verweigerungsgrund im Sinne von

Art. 27 IPRG vorliegt (insbesondere Verstoss gegen den Ordre pu-

blic).

Das Begehren auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde

des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung gel-

tend gemacht wird. Dabei ist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IPRG

unter anderem eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der

Entscheidung und eine Bestätigung vorzulegen, dass gegen die Ent-

scheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht

werden kann, oder dass sie endgültig ist. Wird die Anerkennung einer

Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, kann die angerufene

2004

Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamtes

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Behörde gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG selber über die Anerkennung

entscheiden.

c) Ausländische Adoptionsentscheide mit ausländischen Adop-

tiveltern und ausländischen Adoptivkindern werden nicht in schwei-

zerische Register eingetragen (vgl. Art. 27 ff. der Zivilstandsverord-

nung [ZStV] vom 1. Juni 1953). Dementsprechend wird im Hinblick

auf die Anerkennung der Adoption in der Schweiz auch kein förmli-

ches Anerkennungsverfahren durchgeführt. Unter diesen Umständen

obliegt es im fremdenpolizeilichen Verfahren derjenigen Behörde,

die über die Bewilligung des Familiennachzuges eines adoptierten

Kindes entscheidet, vorfrageweise über die Anerkennung des auslän-

dischen Adoptionsentscheides zu befinden, ohne dass eine andere

Behörde zur Frage der Anerkennung Stellung nehmen müsste. Nach-

dem das Rekursgericht kantonal letztinstanzlich über die Bewilli-

gung des Familiennachzuges entscheidet, ist es gestützt auf Art. 29

Abs. 3 IPRG auch zuständig, vorfrageweise über die Anerkennung

der ausländischen Adoption zu befinden.

d) Gemäss Art. 78 Abs. 1 IPRG werden ausländische Adoptio-

nen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder

im Heimatstaat der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden

sind.

Im vorliegenden Fall wurde die Adoption durch das Zentrum

für Sozialangelegenheiten in T. (Mazedonien) ausgesprochen und es

liegt eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung des Adoptions-

entscheides vor. Nachdem beide Adoptiveltern mazedonische Staats-

angehörige sind, ist die Voraussetzung von Art. 78 Abs. 1 IPRG er-

füllt. Dass das Zentrum für Sozialangelegenheiten in T. innerstaatlich

für die Adoption zuständig war, ergibt sich aus dem Wohnsitz des

adoptierten Sohnes und aus Art. 97 und 104 des mazedonischen Fa-

miliengesetzes.

e) Der Adoptionsurkunde kann zudem entnommen werden, dass

die Adoption rechtskräftig ist, womit auch die Voraussetzung von

Art. 25 lit. b IPRG erfüllt ist.

f) Fraglich bleibt damit einzig, ob ein Verweigerungsgrund im

Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (Art. 25 lit. c IPRG).

2004

Rekursgericht im Ausländerrecht

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aa) Einer im Ausland ausgesprochenen Adoption ist die Aner-

kennung zu verweigern, wenn sie mit dem schweizerischen Ordre

public offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG).

bb) Auf Anfrage der Vorinstanz hin teilte der Leiter der Sektion

Bürgerrecht und Personenstand des Departements des Innern des

Kantons Aargau am 20. Dezember 2002 mit, es handle sich vorlie-

gend um eine gemäss mazedonischem Recht zweifellos rechtswirk-

same Volladoption. Das Bundesgericht habe jedoch in BGE 120 II

87, E. 3 festgehalten, der schweizerische Ordre public stehe einer

Anerkennung einer ausländischen Adoption entgegen, wenn diese

ohne Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes ausgesprochen

worden sei. Die Behörde, welche über die Adoption befinde, müsse

sich deshalb vergewissern, dass die Zustimmung der leiblichen El-

tern vorlag. Der hier zu beurteilende Adoptionsentscheid spreche

sich über diesen Punkt nicht aus. Darüber dürfe nicht einfach hin-

weggesehen werden. Das Bundesgericht habe allerdings festgehalten,

dass die Zustimmung nicht notwendigerweise direkt aus dem Adop-

tionsentscheid hervorgehen müsse. Es genüge, wenn aus anderen

amtlichen Dokumenten ersichtlich sei, dass die leiblichen Eltern der

Adoption zugestimmt haben. Wenn der Nachweis, dass die leiblichen

Eltern der Adoption zugestimmt haben, erbracht werde, sei die Ad-

option als Volladoption zu anerkennen.

cc) Die Vorinstanz verlangte sodann vom Beschwerdeführer, er

habe den Nachweis zu erbringen, dass die leiblichen Eltern der Ad-

option zugestimmt haben.

dd) Der Beschwerdeführer reichte hierauf die einschlägigen Ge-

setzesbestimmungen des mazedonischen Rechts betreffend Adoption

samt Übersetzung ein und führte aus, der Nachweis der erfolgten Zu-

stimmung zur Adoption sei darin zu erblicken, dass die Zustimmung

der leiblichen Eltern eine zwingende Voraussetzung für eine Adop-

tion gemäss mazedonischem Recht darstelle.

ee) Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, eine im Ausland

vollzogene Adoption verstosse nur dann nicht gegen den schweizeri-

schen Ordre public, wenn eine explizite Zustimmung der leiblichen

Eltern zur Adoption vorliege oder eine behördliche Erklärung, wes-

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Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamtes

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halb die Zustimmung nicht erfolgt sei, beigebracht werde. Dieser

Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden.

Richtig ist, dass die Behörde im Zweifelsfall den Nachweis

verlangen kann, dass kein Verstoss gegen den Ordre public vorliegt.

Im Bereich der Adoption bedeutet dies insbesondere, dass der Be-

troffene entweder nachweisen muss, dass die Adoption nicht ohne

die Zustimmung der leiblichen Eltern erfolgte, oder dass bei fehlen-

der Zustimmung trotzdem kein Verstoss gegen den schweizerischen

Ordre public vorliegt, weil das ausländische Adoptionsrecht, gleich

wie das schweizerische Adoptionsrecht, Ausnahmen kennt, bei denen

von einer Zustimmung abgesehen werden kann.

Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, ist davon auszu-

gehen, dass eine ausländische Adoption unter Beachtung der ent-

sprechenden Adoptionsbestimmungen vollzogen wurde. Weist ein

Betroffener nach, dass gemäss ausländischem Adoptionsrecht eine

Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption erforderlich ist, oder

auf eine Zustimmung verzichtet werden kann und in ähnlichen Fällen

auch in der Schweiz von einer Zustimmung abgesehen wird (vgl.

Art.

265c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom

10. Dezember 1907), muss dies für den Nachweis, dass kein Verstoss

gegen den Schweizerischen Ordre public vorliegt, genügen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus der Stellung-

nahme des Leiters der Sektion Bürgerrecht und Personenstand nichts

anderes abgeleitet werden. Aufgrund der damaligen Aktenlage

konnte nicht auf eine Zustimmung der leiblichen Eltern geschlossen

werden, da der Beschwerdeführer die mazedonischen Adoptionsbe-

stimmungen noch nicht ins Recht gelegt hatte. Entsprechend ver-

langte der Leiter der Sektion Bürgerrecht und Personenstand den

Nachweis, dass die Zustimmung erfolgt war, nicht aber, dass Zu-

stimmung mittels separatem Dokument nachgewiesen wird. Auch

aus dem in der Stellungnahme zitierten BGE 120 II 87 kann nicht ge-

schlossen werden, es müsse in jedem Fall eine Zustimmungserklä-

rung der leiblichen Eltern vorliegen, damit ein Verstoss gegen den

Ordre public ausgeschlossen werden könne. Bei genauer Betrachtung

von BGE 120 II 87 sind die Ausführungen des Bundesgerichts so zu

verstehen, dass der schweizerische Ordre public die Anerkennung

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Rekursgericht im Ausländerrecht

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einer ausländischen Adoption verbietet, wenn sie ohne Zustimmung

der leiblichen Eltern erfolgt ist. Hingegen genügt es, wenn aufgrund

der Akten von einer Zustimmung ausgegangen werden kann. Davon

ist auf jeden Fall dann auszugehen, wenn die leiblichen Eltern eine

entsprechende eidesstattliche Erklärung abgegeben haben.

Ein explizite Zustimmungserklärung wäre nur dann beizubrin-

gen, wenn entweder das ausländische Adoptionsrecht eine Zustim-

mung der leiblichen Eltern nicht vorsieht oder wenn sich aus den

Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Adoption trotz fehlen-

der Zustimmung der leiblichen Eltern ausgesprochen wurde und bei

der Adoption die den leiblichen Eltern zustehenden Verfahrensrechte

(rechtliches Gehör) missachtet wurden.

ff) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits wäh-

rend des Einspracheverfahrens nachgewiesen, dass die Zustimmung

der leiblichen Eltern auch nach mazedonischem Recht verlangt wird.

Nachdem der Adoptionsentscheid beglaubigt wurde und die Schwei-

zerische Botschaft in S. zudem Abklärungen bezüglich der Adoption

vorgenommen und eine Stellungnahme des Direktors des Sozialam-

tes T. eingeholt hat, sind keine Anzeichen vorhanden, die auf ein un-

korrektes Adoptionsverfahren in Mazedonien hindeuten würden.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Zustimmung

der leiblichen Eltern zur Adoption vorlag und ein Verstoss gegen den

schweizerischen Ordre public ausgeschlossen werden kann. Damit

bedarf es nicht zusätzlich einer expliziten Zustimmungserklärung der

leiblichen Eltern.

gg) ...

g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Vorausset-

zungen für die Anerkennung der in Mazedonien erfolgten Adoption

des Sohnes des Beschwerdeführers erfüllt sind und keine Hinweise

auf einen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public vorlie-

gen. Die Adoption ist damit zu anerkennen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Dezember 2001 trat die Fremdenpolizei, Sektion Aufenthalt, auf

das Familiennachzugsgesuch mit der Begründung nicht ein, dem

Adoptionsentscheid könne nicht entnommen werden, ob es sich um

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Rekursgericht im Ausländerrecht

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eine vollständige Adoption handle. Trotz Aufforderung habe der Be-

schwerdeführer die erforderlichen Dokumente nicht nachgereicht.

B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 21. Dezember 2001 Einsprache, welche von der Vorin-

stanz am 17. März 2004 abgewiesen wurde.

C. Mit Eingabe vom 6. April 2004 erhob der Beschwerdeführer

gegen den Einspracheentscheid Beschwerde.

Aus den Erwägungen

II. 2. Der Beschwerdeführer beantragt den Familiennachzug für

seinen in Mazedonien adoptierten Sohn. Strittig ist, ob die Adoption

in der Schweiz anerkannt werden kann.

a) Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in der

Schweiz richtet sich nach Art. 25 ff. IPRG. Dies gilt auch für den

vorliegenden mazedonischen Adoptionsentscheid, da Mazedonien

dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusam-

menarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption vom 29. Mai

1993 (Haager Adoptionsübereinkommen [HAÜ], SR 0.211.221.311)

bislang nicht beigetreten ist.

b) Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung

in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der entscheiden-

den Behörde im Sinne von Art. 26 IPRG begründet war, kein ordent-

liches Rechtsmittel geltend gemacht werden kann oder der Entscheid

endgültig ist und zudem kein Verweigerungsgrund im Sinne von

Art. 27 IPRG vorliegt (insbesondere Verstoss gegen den Ordre pu-

blic).

Das Begehren auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde

des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung gel-

tend gemacht wird. Dabei ist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IPRG

unter anderem eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der

Entscheidung und eine Bestätigung vorzulegen, dass gegen die Ent-

scheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht

werden kann, oder dass sie endgültig ist. Wird die Anerkennung einer

Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, kann die angerufene

2004

Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamtes

361

Behörde gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG selber über die Anerkennung

entscheiden.

c) Ausländische Adoptionsentscheide mit ausländischen Adop-

tiveltern und ausländischen Adoptivkindern werden nicht in schwei-

zerische Register eingetragen (vgl. Art. 27 ff. der Zivilstandsverord-

nung [ZStV] vom 1. Juni 1953). Dementsprechend wird im Hinblick

auf die Anerkennung der Adoption in der Schweiz auch kein förmli-

ches Anerkennungsverfahren durchgeführt. Unter diesen Umständen

obliegt es im fremdenpolizeilichen Verfahren derjenigen Behörde,

die über die Bewilligung des Familiennachzuges eines adoptierten

Kindes entscheidet, vorfrageweise über die Anerkennung des auslän-

dischen Adoptionsentscheides zu befinden, ohne dass eine andere

Behörde zur Frage der Anerkennung Stellung nehmen müsste. Nach-

dem das Rekursgericht kantonal letztinstanzlich über die Bewilli-

gung des Familiennachzuges entscheidet, ist es gestützt auf Art. 29

Abs. 3 IPRG auch zuständig, vorfrageweise über die Anerkennung

der ausländischen Adoption zu befinden.

d) Gemäss Art. 78 Abs. 1 IPRG werden ausländische Adoptio-

nen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder

im Heimatstaat der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden

sind.

Im vorliegenden Fall wurde die Adoption durch das Zentrum

für Sozialangelegenheiten in T. (Mazedonien) ausgesprochen und es

liegt eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung des Adoptions-

entscheides vor. Nachdem beide Adoptiveltern mazedonische Staats-

angehörige sind, ist die Voraussetzung von Art. 78 Abs. 1 IPRG er-

füllt. Dass das Zentrum für Sozialangelegenheiten in T. innerstaatlich

für die Adoption zuständig war, ergibt sich aus dem Wohnsitz des

adoptierten Sohnes und aus Art. 97 und 104 des mazedonischen Fa-

miliengesetzes.

e) Der Adoptionsurkunde kann zudem entnommen werden, dass

die Adoption rechtskräftig ist, womit auch die Voraussetzung von

Art. 25 lit. b IPRG erfüllt ist.

f) Fraglich bleibt damit einzig, ob ein Verweigerungsgrund im

Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (Art. 25 lit. c IPRG).

2004

Rekursgericht im Ausländerrecht

362

aa) Einer im Ausland ausgesprochenen Adoption ist die Aner-

kennung zu verweigern, wenn sie mit dem schweizerischen Ordre

public offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG).

bb) Auf Anfrage der Vorinstanz hin teilte der Leiter der Sektion

Bürgerrecht und Personenstand des Departements des Innern des

Kantons Aargau am 20. Dezember 2002 mit, es handle sich vorlie-

gend um eine gemäss mazedonischem Recht zweifellos rechtswirk-

same Volladoption. Das Bundesgericht habe jedoch in BGE 120 II

87, E. 3 festgehalten, der schweizerische Ordre public stehe einer

Anerkennung einer ausländischen Adoption entgegen, wenn diese

ohne Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes ausgesprochen

worden sei. Die Behörde, welche über die Adoption befinde, müsse

sich deshalb vergewissern, dass die Zustimmung der leiblichen El-

tern vorlag. Der hier zu beurteilende Adoptionsentscheid spreche

sich über diesen Punkt nicht aus. Darüber dürfe nicht einfach hin-

weggesehen werden. Das Bundesgericht habe allerdings festgehalten,

dass die Zustimmung nicht notwendigerweise direkt aus dem Adop-

tionsentscheid hervorgehen müsse. Es genüge, wenn aus anderen

amtlichen Dokumenten ersichtlich sei, dass die leiblichen Eltern der

Adoption zugestimmt haben. Wenn der Nachweis, dass die leiblichen

Eltern der Adoption zugestimmt haben, erbracht werde, sei die Ad-

option als Volladoption zu anerkennen.

cc) Die Vorinstanz verlangte sodann vom Beschwerdeführer, er

habe den Nachweis zu erbringen, dass die leiblichen Eltern der Ad-

option zugestimmt haben.

dd) Der Beschwerdeführer reichte hierauf die einschlägigen Ge-

setzesbestimmungen des mazedonischen Rechts betreffend Adoption

samt Übersetzung ein und führte aus, der Nachweis der erfolgten Zu-

stimmung zur Adoption sei darin zu erblicken, dass die Zustimmung

der leiblichen Eltern eine zwingende Voraussetzung für eine Adop-

tion gemäss mazedonischem Recht darstelle.

ee) Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, eine im Ausland

vollzogene Adoption verstosse nur dann nicht gegen den schweizeri-

schen Ordre public, wenn eine explizite Zustimmung der leiblichen

Eltern zur Adoption vorliege oder eine behördliche Erklärung, wes-

2004

Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamtes

363

halb die Zustimmung nicht erfolgt sei, beigebracht werde. Dieser

Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden.

Richtig ist, dass die Behörde im Zweifelsfall den Nachweis

verlangen kann, dass kein Verstoss gegen den Ordre public vorliegt.

Im Bereich der Adoption bedeutet dies insbesondere, dass der Be-

troffene entweder nachweisen muss, dass die Adoption nicht ohne

die Zustimmung der leiblichen Eltern erfolgte, oder dass bei fehlen-

der Zustimmung trotzdem kein Verstoss gegen den schweizerischen

Ordre public vorliegt, weil das ausländische Adoptionsrecht, gleich

wie das schweizerische Adoptionsrecht, Ausnahmen kennt, bei denen

von einer Zustimmung abgesehen werden kann.

Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, ist davon auszu-

gehen, dass eine ausländische Adoption unter Beachtung der ent-

sprechenden Adoptionsbestimmungen vollzogen wurde. Weist ein

Betroffener nach, dass gemäss ausländischem Adoptionsrecht eine

Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption erforderlich ist, oder

auf eine Zustimmung verzichtet werden kann und in ähnlichen Fällen

auch in der Schweiz von einer Zustimmung abgesehen wird (vgl.

Art.

265c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom

10. Dezember 1907), muss dies für den Nachweis, dass kein Verstoss

gegen den Schweizerischen Ordre public vorliegt, genügen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus der Stellung-

nahme des Leiters der Sektion Bürgerrecht und Personenstand nichts

anderes abgeleitet werden. Aufgrund der damaligen Aktenlage

konnte nicht auf eine Zustimmung der leiblichen Eltern geschlossen

werden, da der Beschwerdeführer die mazedonischen Adoptionsbe-

stimmungen noch nicht ins Recht gelegt hatte. Entsprechend ver-

langte der Leiter der Sektion Bürgerrecht und Personenstand den

Nachweis, dass die Zustimmung erfolgt war, nicht aber, dass Zu-

stimmung mittels separatem Dokument nachgewiesen wird. Auch

aus dem in der Stellungnahme zitierten BGE 120 II 87 kann nicht ge-

schlossen werden, es müsse in jedem Fall eine Zustimmungserklä-

rung der leiblichen Eltern vorliegen, damit ein Verstoss gegen den

Ordre public ausgeschlossen werden könne. Bei genauer Betrachtung

von BGE 120 II 87 sind die Ausführungen des Bundesgerichts so zu

verstehen, dass der schweizerische Ordre public die Anerkennung

2004

Rekursgericht im Ausländerrecht

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einer ausländischen Adoption verbietet, wenn sie ohne Zustimmung

der leiblichen Eltern erfolgt ist. Hingegen genügt es, wenn aufgrund

der Akten von einer Zustimmung ausgegangen werden kann. Davon

ist auf jeden Fall dann auszugehen, wenn die leiblichen Eltern eine

entsprechende eidesstattliche Erklärung abgegeben haben.

Ein explizite Zustimmungserklärung wäre nur dann beizubrin-

gen, wenn entweder das ausländische Adoptionsrecht eine Zustim-

mung der leiblichen Eltern nicht vorsieht oder wenn sich aus den

Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Adoption trotz fehlen-

der Zustimmung der leiblichen Eltern ausgesprochen wurde und bei

der Adoption die den leiblichen Eltern zustehenden Verfahrensrechte

(rechtliches Gehör) missachtet wurden.

ff) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits wäh-

rend des Einspracheverfahrens nachgewiesen, dass die Zustimmung

der leiblichen Eltern auch nach mazedonischem Recht verlangt wird.

Nachdem der Adoptionsentscheid beglaubigt wurde und die Schwei-

zerische Botschaft in S. zudem Abklärungen bezüglich der Adoption

vorgenommen und eine Stellungnahme des Direktors des Sozialam-

tes T. eingeholt hat, sind keine Anzeichen vorhanden, die auf ein un-

korrektes Adoptionsverfahren in Mazedonien hindeuten würden.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Zustimmung

der leiblichen Eltern zur Adoption vorlag und ein Verstoss gegen den

schweizerischen Ordre public ausgeschlossen werden kann. Damit

bedarf es nicht zusätzlich einer expliziten Zustimmungserklärung der

leiblichen Eltern.

gg) ...

g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Vorausset-

zungen für die Anerkennung der in Mazedonien erfolgten Adoption

des Sohnes des Beschwerdeführers erfüllt sind und keine Hinweise

auf einen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public vorlie-

gen. Die Adoption ist damit zu anerkennen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 15.10.2004 AGVE 2004 106 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 15.10.2004 AGVE 2004 106 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 15.10.2004 AGVE 2004 106

II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide desMigrationsamts106 Familiennachzug eines AdoptivsohnesZuständigkeit des Rekursgerichts zur vorfrageweisen Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Adoptionsentscheids (Erw. II/2c)Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Adoptionsentscheids in...

AGVE 2004 106 S.359 2004 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamtes 359 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 106 Familiennachzug eines Adoptivsohnes Zuständigkeit des Rekursgerichts zur vorfrageweisen Prüfung der Aner- kennung eines ausländischen Adoptionsentscheids (Erw. II/2c) Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Adoptionsent- scheids in der Schweiz (Erw. II/2). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Oktober 2004 in Sachen S.A. gegen einen Entscheid des Migrationsamts (BE.2004.00010). Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 2005 (2A.655/2004). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer erhielt im Jahre 1996 eine Jahresauf- enthaltsbewilligung und verfügt seit Oktober 2002 über eine Nieder- lassungsbewilligung im Kanton Aargau. Zusammen mit seiner Ehe- frau adoptierte er am 11. Januar 2001 in Mazedonien seinen Neffen, A.K. geb. 1990. Am 9. Februar 2001 reisten seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Töchter (geb. 1983 bzw. 1986) im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Die Ehefrau verfügt heute über eine Jahresaufenthaltsbewilligung, die beiden Töchter sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 27. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer den Famili- ennachzug für seinen Adoptivsohn. Mit Verfügung vom

11. Dezember 2001 trat die Fremdenpolizei, Sektion Aufenthalt, auf das Familiennachzugsgesuch mit der Begründung nicht ein, dem Adoptionsentscheid könne nicht entnommen werden, ob es sich um 2004 Rekursgericht im Ausländerrecht 360 eine vollständige Adoption handle. Trotz Aufforderung habe der Be- schwerdeführer die erforderlichen Dokumente nicht nachgereicht. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2001 Einsprache, welche von der Vorin- stanz am 17. März 2004 abgewiesen wurde. C. Mit Eingabe vom 6. April 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid Beschwerde. Aus den Erwägungen II. 2. Der Beschwerdeführer beantragt den Familiennachzug für seinen in Mazedonien adoptierten Sohn. Strittig ist, ob die Adoption in der Schweiz anerkannt werden kann.

a) Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in der Schweiz richtet sich nach Art. 25 ff. IPRG. Dies gilt auch für den vorliegenden mazedonischen Adoptionsentscheid, da Mazedonien dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusam- menarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 (Haager Adoptionsübereinkommen [HAÜ], SR 0.211.221.311) bislang nicht beigetreten ist.

b) Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der entscheiden- den Behörde im Sinne von Art. 26 IPRG begründet war, kein ordent- liches Rechtsmittel geltend gemacht werden kann oder der Entscheid endgültig ist und zudem kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (insbesondere Verstoss gegen den Ordre pu- blic). Das Begehren auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung gel- tend gemacht wird. Dabei ist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IPRG unter anderem eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung und eine Bestätigung vorzulegen, dass gegen die Ent- scheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann, oder dass sie endgültig ist. Wird die Anerkennung einer Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, kann die angerufene 2004 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamtes 361 Behörde gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG selber über die Anerkennung entscheiden.

c) Ausländische Adoptionsentscheide mit ausländischen Adop- tiveltern und ausländischen Adoptivkindern werden nicht in schwei- zerische Register eingetragen (vgl. Art. 27 ff. der Zivilstandsverord- nung [ZStV] vom 1. Juni 1953). Dementsprechend wird im Hinblick auf die Anerkennung der Adoption in der Schweiz auch kein förmli- ches Anerkennungsverfahren durchgeführt. Unter diesen Umständen obliegt es im fremdenpolizeilichen Verfahren derjenigen Behörde, die über die Bewilligung des Familiennachzuges eines adoptierten Kindes entscheidet, vorfrageweise über die Anerkennung des auslän- dischen Adoptionsentscheides zu befinden, ohne dass eine andere Behörde zur Frage der Anerkennung Stellung nehmen müsste. Nach- dem das Rekursgericht kantonal letztinstanzlich über die Bewilli- gung des Familiennachzuges entscheidet, ist es gestützt auf Art. 29 Abs. 3 IPRG auch zuständig, vorfrageweise über die Anerkennung der ausländischen Adoption zu befinden.

d) Gemäss Art. 78 Abs. 1 IPRG werden ausländische Adoptio- nen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. Im vorliegenden Fall wurde die Adoption durch das Zentrum für Sozialangelegenheiten in T. (Mazedonien) ausgesprochen und es liegt eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung des Adoptions- entscheides vor. Nachdem beide Adoptiveltern mazedonische Staats- angehörige sind, ist die Voraussetzung von Art. 78 Abs. 1 IPRG er- füllt. Dass das Zentrum für Sozialangelegenheiten in T. innerstaatlich für die Adoption zuständig war, ergibt sich aus dem Wohnsitz des adoptierten Sohnes und aus Art. 97 und 104 des mazedonischen Fa- miliengesetzes.

e) Der Adoptionsurkunde kann zudem entnommen werden, dass die Adoption rechtskräftig ist, womit auch die Voraussetzung von Art. 25 lit. b IPRG erfüllt ist.

f) Fraglich bleibt damit einzig, ob ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (Art. 25 lit. c IPRG). 2004 Rekursgericht im Ausländerrecht 362 aa) Einer im Ausland ausgesprochenen Adoption ist die Aner- kennung zu verweigern, wenn sie mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG). bb) Auf Anfrage der Vorinstanz hin teilte der Leiter der Sektion Bürgerrecht und Personenstand des Departements des Innern des Kantons Aargau am 20. Dezember 2002 mit, es handle sich vorlie- gend um eine gemäss mazedonischem Recht zweifellos rechtswirk- same Volladoption. Das Bundesgericht habe jedoch in BGE 120 II 87, E. 3 festgehalten, der schweizerische Ordre public stehe einer Anerkennung einer ausländischen Adoption entgegen, wenn diese ohne Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes ausgesprochen worden sei. Die Behörde, welche über die Adoption befinde, müsse sich deshalb vergewissern, dass die Zustimmung der leiblichen El- tern vorlag. Der hier zu beurteilende Adoptionsentscheid spreche sich über diesen Punkt nicht aus. Darüber dürfe nicht einfach hin- weggesehen werden. Das Bundesgericht habe allerdings festgehalten, dass die Zustimmung nicht notwendigerweise direkt aus dem Adop- tionsentscheid hervorgehen müsse. Es genüge, wenn aus anderen amtlichen Dokumenten ersichtlich sei, dass die leiblichen Eltern der Adoption zugestimmt haben. Wenn der Nachweis, dass die leiblichen Eltern der Adoption zugestimmt haben, erbracht werde, sei die Ad- option als Volladoption zu anerkennen. cc) Die Vorinstanz verlangte sodann vom Beschwerdeführer, er habe den Nachweis zu erbringen, dass die leiblichen Eltern der Ad- option zugestimmt haben. dd) Der Beschwerdeführer reichte hierauf die einschlägigen Ge- setzesbestimmungen des mazedonischen Rechts betreffend Adoption samt Übersetzung ein und führte aus, der Nachweis der erfolgten Zu- stimmung zur Adoption sei darin zu erblicken, dass die Zustimmung der leiblichen Eltern eine zwingende Voraussetzung für eine Adop- tion gemäss mazedonischem Recht darstelle. ee) Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, eine im Ausland vollzogene Adoption verstosse nur dann nicht gegen den schweizeri- schen Ordre public, wenn eine explizite Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption vorliege oder eine behördliche Erklärung, wes- 2004 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamtes 363 halb die Zustimmung nicht erfolgt sei, beigebracht werde. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass die Behörde im Zweifelsfall den Nachweis verlangen kann, dass kein Verstoss gegen den Ordre public vorliegt. Im Bereich der Adoption bedeutet dies insbesondere, dass der Be- troffene entweder nachweisen muss, dass die Adoption nicht ohne die Zustimmung der leiblichen Eltern erfolgte, oder dass bei fehlen- der Zustimmung trotzdem kein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public vorliegt, weil das ausländische Adoptionsrecht, gleich wie das schweizerische Adoptionsrecht, Ausnahmen kennt, bei denen von einer Zustimmung abgesehen werden kann. Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, ist davon auszu- gehen, dass eine ausländische Adoption unter Beachtung der ent- sprechenden Adoptionsbestimmungen vollzogen wurde. Weist ein Betroffener nach, dass gemäss ausländischem Adoptionsrecht eine Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption erforderlich ist, oder auf eine Zustimmung verzichtet werden kann und in ähnlichen Fällen auch in der Schweiz von einer Zustimmung abgesehen wird (vgl. Art. 265c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom

10. Dezember 1907), muss dies für den Nachweis, dass kein Verstoss gegen den Schweizerischen Ordre public vorliegt, genügen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus der Stellung- nahme des Leiters der Sektion Bürgerrecht und Personenstand nichts anderes abgeleitet werden. Aufgrund der damaligen Aktenlage konnte nicht auf eine Zustimmung der leiblichen Eltern geschlossen werden, da der Beschwerdeführer die mazedonischen Adoptionsbe- stimmungen noch nicht ins Recht gelegt hatte. Entsprechend ver- langte der Leiter der Sektion Bürgerrecht und Personenstand den Nachweis, dass die Zustimmung erfolgt war, nicht aber, dass Zu- stimmung mittels separatem Dokument nachgewiesen wird. Auch aus dem in der Stellungnahme zitierten BGE 120 II 87 kann nicht ge- schlossen werden, es müsse in jedem Fall eine Zustimmungserklä- rung der leiblichen Eltern vorliegen, damit ein Verstoss gegen den Ordre public ausgeschlossen werden könne. Bei genauer Betrachtung von BGE 120 II 87 sind die Ausführungen des Bundesgerichts so zu verstehen, dass der schweizerische Ordre public die Anerkennung 2004 Rekursgericht im Ausländerrecht 364 einer ausländischen Adoption verbietet, wenn sie ohne Zustimmung der leiblichen Eltern erfolgt ist. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der Akten von einer Zustimmung ausgegangen werden kann. Davon ist auf jeden Fall dann auszugehen, wenn die leiblichen Eltern eine entsprechende eidesstattliche Erklärung abgegeben haben. Ein explizite Zustimmungserklärung wäre nur dann beizubrin- gen, wenn entweder das ausländische Adoptionsrecht eine Zustim- mung der leiblichen Eltern nicht vorsieht oder wenn sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Adoption trotz fehlen- der Zustimmung der leiblichen Eltern ausgesprochen wurde und bei der Adoption die den leiblichen Eltern zustehenden Verfahrensrechte (rechtliches Gehör) missachtet wurden. ff) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits wäh- rend des Einspracheverfahrens nachgewiesen, dass die Zustimmung der leiblichen Eltern auch nach mazedonischem Recht verlangt wird. Nachdem der Adoptionsentscheid beglaubigt wurde und die Schwei- zerische Botschaft in S. zudem Abklärungen bezüglich der Adoption vorgenommen und eine Stellungnahme des Direktors des Sozialam- tes T. eingeholt hat, sind keine Anzeichen vorhanden, die auf ein un- korrektes Adoptionsverfahren in Mazedonien hindeuten würden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption vorlag und ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public ausgeschlossen werden kann. Damit bedarf es nicht zusätzlich einer expliziten Zustimmungserklärung der leiblichen Eltern. gg) ...

g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Vorausset- zungen für die Anerkennung der in Mazedonien erfolgten Adoption des Sohnes des Beschwerdeführers erfüllt sind und keine Hinweise auf einen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public vorlie- gen. Die Adoption ist damit zu anerkennen.