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AGVE 2004 104

Aargau · 2004-07-18 · Deutsch AG

104 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als HaftgrundDer Gesuchsgegner hat die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f. lit. cANAG verletzt, da er seine Identitätspapiere nur beim Zivilstandsamtund nicht beim Migrationsamt einreichte (Erw. II/3).

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 18.07.2004 AGVE 2004 104 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 18.07.2004 AGVE 2004 104 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 18.07.2004 AGVE 2004 104

104 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als HaftgrundDer Gesuchsgegner hat die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f. lit. cANAG verletzt, da er seine Identitätspapiere nur beim Zivilstandsamtund nicht beim Migrationsamt einreichte (Erw. II/3).

AGVE 2004 104 S.356 2004 Rekursgericht im Ausländerrecht 356 [...] 104 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Der Gesuchsgegner hat die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f. lit. c ANAG verletzt, da er seine Identitätspapiere nur beim Zivilstandsamt und nicht beim Migrationsamt einreichte (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

18. Juli 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.S. betref- fend Haftüberprüfung (HA.2004.00019). 2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 357 Aus den Erwägungen II. 3. ... Bereits im Zusammenhang mit dem Asylverfahren wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, gültige Identitätspapiere zu beschaffen. Nachdem das BFF auf sein Asylgesuch nicht eingetreten war, wies das Migrationsamt den Gesuchsgegner wiederum darauf hin, dass er verpflichtet sei, bei der Beschaffung von gültigen Reise- papieren mitzuwirken bzw. derartige Dokumente zu beschaffen und dem Migrationsamt abzugeben. Am 17. Oktober 2003 bzw. am

23. Januar 2004 stellte das Departement des Innern des Kantons Aargau, Justizabteilung, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, eine Geburtsurkunde mit Übersetzung, zwei eidesstattliche Erklärun- gen, eine Ledigkeitsbescheinigung sowie eine Wohnsitzbestätigung des Gesuchsgegners sicher. Anlässlich der Gewährung des rechtli- chen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft am

6. Juli 2004 gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er besitze keine heimatlichen Identitätspapiere und könne auch keine solchen be- schaffen. Er behauptete, er habe nie bei einer Behörde heimatliche Dokumente eingereicht und könne sich auch nicht erklären, wie der- artige Papiere durch die Sektion Bürgerrecht und Personenstand si- chergestellt werden konnten. An der heutigen Verhandlung betreffend Haftüberprüfung reichte der Vertreter des Migrationsamts weitere Unterlagen zu den Akten. Diesen ist zu entnehmen, dass der Ge- suchsgegner die Absicht hatte, in der Schweiz zu heiraten und am 10. Juli 2003 beim Zivilstandsamt Spreitenbach ein Eheschliessungsver- fahren einleitete. Der Gesuchsgegner gab anlässlich der Verhandlung schliesslich zu, er habe die sichergestellten Dokumente bereits bei seiner Einreise in die Schweiz besessen und im Zusammenhang mit der geplanten Heirat den zuständigen Behörden abgegeben bzw. durch seine ehemalige Braut abgeben lassen. Im heutigen Zeitpunkt wolle er aber nicht mehr heiraten. Gemäss Schreiben des Zivil- standsamts Wettingen zog die ehemalige Braut des Gesuchsgegners das Ehevorbereitungsverfahren mit schriftlicher Erklärung vom

29. November 2003 zurück. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner bei seiner Einreise in die Schweiz im Besitz von heimatlichen Identitäts- 2004 Rekursgericht im Ausländerrecht 358 papieren gewesen ist, diese Papiere sowohl den Asylbehörden als auch dem Migrationsamt verheimlicht bzw. nicht abgegeben hat, ob- wohl er mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass er derartige Papiere zu beschaffen und den Behörden abzugeben habe. Damit hat der Gesuchsgegner seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaf- fung verletzt. Dies ist als deutliches Anzeichen dafür zu werten, dass er sich einer Ausschaffung entziehen will. ...