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AGVE 2004 101

Aargau · 2004-11-11 · Deutsch AG

101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der MitwirkungspflichtDer Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. cANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftlichesEinverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migrationsamt gegeben hat (Erw. II/3)....

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 11.11.2004 AGVE 2004 101 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 11.11.2004 AGVE 2004 101 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 11.11.2004 AGVE 2004 101

101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der MitwirkungspflichtDer Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. cANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftlichesEinverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migrationsamt gegeben hat (Erw. II/3)....

AGVE 2004 101 S.355 2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 355 [...] 101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht Der Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. c ANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftliches Einverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migra- tionsamt gegeben hat (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

11. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00038). Aus den Erwägungen II. 3. ... Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes kann dem Gesuchsgegner jedoch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass er am 10. September 2003 das Migrationsamt dazu ermächtigte, zu Handen des BFF beim Konsulat von Bangla- desh in Genf einen Pass zu beantragen. Auf Aufforderung des Mi- grationsamtes bzw. EJPD hin, richtete er ein Schreiben an seine El- tern und bat um Zustellung der Identitätspapiere. Das Migrationsamt 2004 Rekursgericht im Ausländerrecht 356 beauftragte in der Folge den Gesuchsgegner am 29. Januar 2004 zwecks Beschaffung gültiger Reisedokumente beim bengalischen Konsulat in Genf vorzusprechen. Dieser Aufforderung kam er nach. Am 20. August 2004 ermächtigte der Gesuchsgegner schliesslich das Zivilstandsamt Wädenswil die Identitätspapier, welche er im Rahmen der Ehevorbereitung eingereicht hatte, dem BFF weiterzuleiten. Dem Gesuchsgegner kann damit nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt.