10 § 209 Abs. 2 ZPO; Art. 367 Abs. 2 OR.Vorsorgliche Beweisabnahme. Indem die Beweissicherung gemässArt. 367 Abs. 2 OR nach der aargauischen Zivilprozessordnung in dasBeweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO gewiesen wird unddadurch die Gegenpartei und allfällige Dritte als Streithelfer in das...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 04.01.2004 AGVE 2004 10 Argovie Obergericht/Handelsgericht 04.01.2004 AGVE 2004 10 Argovia Obergericht/Handelsgericht 04.01.2004 AGVE 2004 10
10 § 209 Abs. 2 ZPO; Art. 367 Abs. 2 OR.Vorsorgliche Beweisabnahme. Indem die Beweissicherung gemässArt. 367 Abs. 2 OR nach der aargauischen Zivilprozessordnung in dasBeweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO gewiesen wird unddadurch die Gegenpartei und allfällige Dritte als Streithelfer in das...
AGVE 2004 10 S.55 2004 Zivilprozessrecht 55 10 § 209 Abs. 2 ZPO; Art. 367 Abs. 2 OR. Vorsorgliche Beweisabnahme. Indem die Beweissicherung gemäss Art. 367 Abs. 2 OR nach der aargauischen Zivilprozessordnung in das Beweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO gewiesen wird und dadurch die Gegenpartei und allfällige Dritte als Streithelfer in das Ver- fahren miteinbezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich zur Person des Experten und zum Gesuch zu äussern, und der Gerichtspräsident da- nach über allfällige solche Einwendungen entscheidet, wird kein Bundes- recht vereitelt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 28. Januar 2004 in Sachen R. AG. Aus den Erwägungen
1. b) Im aargauischen Zivilprozessrecht ist die Beweissicherung gemäss Art. 367 Abs. 2 OR ausdrücklich in das Beweissicherungs- verfahren gemäss § 209 ff. ZPO gewiesen. Gemäss § 209 Abs. 2 ZPO ist eine vorsorgliche Beweisabnahme voraussetzungslos zu- lässig. Mit der kantonalrechtlichen Lösung wird das bundesrechtlich geregelte Institut von Art. 367 Abs. 2 OR nicht beeinträchtigt. In die- sem geht es gemäss dem Gesetzestext um die Gewährleistung der amtlichen Prüfung des Werkes und der Beurkundung des Befundes. Das Bundesrecht gebietet also, dass sichergestellt ist, dass auf Ge- such einer Partei des Werkvertrags ein Sachverständiger bestimmt wird und dieser ein Gutachten abgibt, welches beurkundet wird. Wenn nach aargauischem Prozessrecht die andere Vertragspartei in das Verfahren einbezogen und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zur Person des Experten und zum Gesuch zu äussern, und der Gerichts- präsident über allfällige solche Einwendungen befindet (§ 213 ZPO), wird damit das Bundesrecht nicht vereitelt. Das Gleiche gilt selbstre- dend auch, wenn weitere Beteiligte, auf die allenfalls in einem späte- ren Prozess Regress genommen würde, einbezogen werden. Auch damit bleibt der bundesrechtlich zu gewährleistende Anspruch auf 2004 Obergericht/Handelsgericht 56 voraussetzungslose Beweissicherung erhalten. Der Einbezug der Gegenpartei und allfällig weiterer Beteiligter dient auch der Rechts- verwirklichung, indem die Auswahl des Sachverständigen und die zu beantwortenden Fragen unter Mitwirkung aller Betroffener erfolgt.