AGVE 2004 1

Aargau 2004-12-01 Deutsch AG

I. ZivilrechtA. Familienrecht1 Kindesschutzmassnahmen/fürsorgerische Freiheitsentziehung; Zuständigkeitsbestimmung

Volltext
Aargau Obergericht/Handelsgericht 01.12.2004 AGVE 2004 1 Argovie Obergericht/Handelsgericht 01.12.2004 AGVE 2004 1 Argovia Obergericht/Handelsgericht 01.12.2004 AGVE 2004 1 I. ZivilrechtA. Familienrecht1 Kindesschutzmassnahmen/fürsorgerische Freiheitsentziehung; Zuständigkeitsbestimmung AGVE 2004 1 S.25 2004 Zivilrecht 25 I. Zivilrecht A. Familienrecht 1 Kindesschutzmassnahmen/fürsorgerische Freiheitsentziehung; Zustän- digkeitsbestimmung Beschluss der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. Dezember 2004 1. Die Zuständigkeit liegt für die a) Anordnung und Überprüfung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 312 ZGB), die als Eingriff in die elterliche Sorge von einer blossen Anweisung an die Kindseltern zur Ausübung des el- terlichen Sorgerechts (Art. 307 ZGB) über dessen Beschränkung durch eine Beistandschaft (Art. 308/309 ZGB) und die Aufhebung der elterlichen Obhut durch Unterbringung des Kindes an einem Drittort (Art. 310 ZGB) bis hin zur Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 und 312 ZGB) gehen können, bei den vormundschaftlichen Behörden (Art. 315 ZGB), kantonal-letztinstanzlich der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als Aufsichts- und gerichtli- che Beschwerdeinstanz (Art. 361 Abs. 2 ZGB/§ 59 Abs. 4 EGZGB i.V.m. Art. 314a Abs. 1 ZGB) und nur für die b) gerichtliche Beurteilung der angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB) für "eine mündige oder ent- mündigte Person" durch deren Unterbringung oder Zurückbehaltung in einer Anstalt (Art. 397a Abs. 1 ZGB) beim Verwaltungsgericht (Art. 397d ZGB i.V.m. § 67o EGZGB). 2. Die durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschafts- behörde (Art. 315 i.V.m. Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordnete Kindes- schutzmassnahme des Obhutsentzugs durch Unterbringung des Kindes in einer Anstalt (Art. 310 ZGB) ist mit vormundschaftlicher Beschwerde binnen 10 Tagen (Art. 420 ZGB) nach Massgabe des Art. 314a Abs. 1 ZGB direkt an die Kammer für Vormundschafts- wesen des Obergerichts als gerichtliche Beschwerdeinstanz wei- 2004 Obergericht/Handelsgericht 26 terziehbar, und zwar auch durch das Kind selber, wenn dieses das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 314a Abs. 2 ZGB). 3. Dieser Kindesschutzmassnahme gleich steht die durch be- schwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 ZGB) auf Veranlassung des Vormunds angeordnete Unterbringung des Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 1 ZGB). Auch ein solcher Beschluss der Vormundschaftsbehörde ist mit vormundschaftlicher Beschwerde binnen 10 Tagen (Art. 420 ZGB) nach Massgabe des Art. 405a Abs. 2 ZGB direkt an die Kammer für Vormundschafts- wesen des Obergerichts als gerichtliche Beschwerdeinstanz wei- terziehbar, und zwar auch durch das Kind selber, wenn dieses das 16.Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 405a Abs. 3 ZGB). 4. Die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt ist ein in das Sorgerecht der Kindseltern eingreifender Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und kann als solcher nur durch beschwerdefähi- gen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 315 i.V.m. Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordnet werden, der mit vormundschaftlicher Beschwerde nach Massgabe des Art. 314a Abs. 1 ZGB direkt an die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist, und zwar auch durch das Kind, wenn dieses das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 314a Abs. 2 ZGB). 5. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die gerichtliche Be- urteilung von Beschwerden von psychisch kranken Unmündigen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren gegen bezirksärztliche Anstaltsein- weisungen zur - vorübergehenden - stationären Behandlung (Art. 314a Abs. 2 ZGB i.V.m. § 67b Abs. 2 EGZGB) sowie gegen Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsent- ziehung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (§ 67e bis EGZGB).