95 Verfahrensabfolge bei Güterregulierungen.Neuzuteilung entscheiden kann, müssen das generelle Projekt unddie direkt daraus abgeleiteten Bauprojekte in Rechtskraft erwachsensein. Entsprechend ist ein Neuzuteilungsverfahren zu sistieren, bisdie gegen die Bauprojekte ergriffenen Rechtsmittel durch die...
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Aargau Landwirtschaftliche Rekurskommission 10.07.2003 AGVE 2003 95 Argovie Landwirtschaftliche Rekurskommission 10.07.2003 AGVE 2003 95 Argovia Landwirtschaftliche Rekurskommission 10.07.2003 AGVE 2003 95
95 Verfahrensabfolge bei Güterregulierungen.Neuzuteilung entscheiden kann, müssen das generelle Projekt unddie direkt daraus abgeleiteten Bauprojekte in Rechtskraft erwachsensein. Entsprechend ist ein Neuzuteilungsverfahren zu sistieren, bisdie gegen die Bauprojekte ergriffenen Rechtsmittel durch die...
AGVE 2003 95 S.364 2003 Landwirtschaftliche Rekurskommission 364 [...] 95 Verfahrensabfolge bei Güterregulierungen. - Damit die Landwirtschaftliche Rekurskommission über die Neuzuteilung entscheiden kann, müssen das generelle Projekt und die direkt daraus abgeleiteten Bauprojekte in Rechtskraft erwachsen sein. Entsprechend ist ein Neuzuteilungsverfahren zu sistieren, bis die gegen die Bauprojekte ergriffenen Rechtsmittel durch die dafür zuständigen Behörden rechtskräftig entschieden sind. Aus einem Entscheid des Präsidenten der Landwirtschaftlichen Rekurskom- mission vom 10. Juli 2003 in Sachen M. gegen Bodenverbesserungsgenossen- schaft U. Aus den Erwägungen: 5.3.1. Gemäss § 10 BVD sind unter anderem Vorstand und Schätzungskommission Organe der Güterregulierung. Die beiden Organe können zu einer Ausführungskommission zusammengefasst werden (vgl. § 14 Abs. 3 BVD). Der angefochtene Beschluss wurde von der Ausführungskommission erlassen (...). Gemäss § 41 Abs. 1 lit. a LwG-AG beurteilt die Landwirtschaftliche Rekurskommission Beschwerden gegen Beschlüsse von Güterregulierungsorganen. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Rekurskom- mission als Rechtsmittelinstanz im Regulierungsrecht wird indessen mit den Ausnahmen von § 15/16 LwG-AG (generelles Projekt) und 2003 Güterregulierung 365 § 17a LwG-AG durchbrochen (anders noch in LKE GR.96.50003 vom 18. Dezember 1996 i.S. B. gegen BVG U., Erw. 5, das heisst vor Inkrafttreten des revidierten LwG-AG per 1. Januar 1997). (...) 5.3.2. Der Beschwerdeführer beantragt zum einen, dass der Weg 20.10 abzuändern sei (...). Aufgrund des eben erwähnten § 17a LwG- AG sind für Wegbauten Bewilligungsverfahren nach den §§ 95 und 96 BauG durchzuführen. Zuständig sind also Gemeinderat, Regie- rungsrat bzw. Baudepartement und Verwaltungsgericht (§ 95 Abs. 4 BauG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 [SAR 153.111]; vgl. LKE GR.97.50003 vom 23. Februar 1998 i.S. J. gegen BVG B., S. 6; LKE GR.97.50002 vom 23. Februar 1998 i.S. V. ge- gen BVG B., S. 7). Gegen die Linienführung des Weges 20.10 bzw. 9 legte der Be- schwerdeführer am 5. März 2002 beim Gemeinderat U. Einsprache ein. Nach der Einspracheverhandlung vom 27. August 2002 erteilte der Gemeinderat am 16. Dezember 2002 die Baubewilligung und entschied bezüglich der Einsprache von M., dass darüber erst beschlossen werden könne, wenn über die Einsprache gegen die Neuzuteilung rechtskräftig entschieden sei bzw. die Besitzesver- hältnisse rechtskräftig geregelt seien; das Einspracheverfahren wurde also sistiert. Gegen diesen Entscheid erhob M. keine Beschwerde (...). 5.3.3. Nebst der Modifikation der Wegführung beantragt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel an die Landwirtschaftliche Rekurskommission die Änderung der Neuzuteilung (...). Für diesen Beschwerdepunkt ist die Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Rekurskommission gegeben (Erw. 5.3.1.). 5.3.4.1. Die beantragte Neuzuteilungsänderung steht nach Angaben des Beschwerdeführers in direkter Folge der beantragten Änderung der Strassenführung (...). 5.3.4.2. Wie sich aus dem Zusammenspiel von § 15 f. LwG-AG und § 17a Abs. 2 LwG-AG ergibt, bildet das generelle Projekt Basis der Bauprojekte und damit auch der Wegbauten. Das heisst, dass aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Stufenfolge zuerst über das 2003 Landwirtschaftliche Rekurskommission 366 generelle Projekt und die direkt daraus abgeleiteten Bauprojekte entschieden sein muss, bevor die Landwirtschaftliche Rekurskom- mission über die Neuzuteilung entscheiden kann. Die Anlage einer zweckmässigen Erschliessung gehört zu den zentralen Zielsetzungen einer Güterregulierung. Über das zukünftige Wegnetz muss bereits zu Beginn des Unternehmens weitgehend Klarheit herrschen, bestimmt dieses doch wesentlich die Höhe des generellen Landab- zugs und die Neuzuteilung (LKE 1986/85 vom 11. Juni 1987 i.S. F. gegen BVG W., S. 7 [die gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde an das Verwaltungsgericht wurde {...} abgewiesen] mit weiteren Hinweisen). Demnach erfolgte die Sistierung des Einspra- cheverfahrens durch den Gemeinderat (Erw. 5.3.2.) zu Unrecht. Aus dem Vorgenannten ergibt sich somit, dass die Landwirt- schaftliche Rekurskommission das Verfahren bezüglich des Antrages auf Neuzuteilungsänderung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die beantragte Änderung des Weges 20.10 bzw. 9 zu sistieren und bezüglich der beantragten Änderung des Weges 20.10 bzw. 9 das Verfahren an den Gemeinderat U. zu überweisen hat. (...)