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AGVE 2003 94

Aargau · 2003-04-02 · Deutsch AG

I. Güterregulierung94 Berücksichtigung von Direktzahlungen bei der Bonitierung.lichen, sind unbeachtlich. Einzig objektive Gründe, die einem Bezugvon Direktzahlungen entgegenstehen, sind bonitierungsrelevant.

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Aargau Landwirtschaftliche Rekurskommission 02.04.2003 AGVE 2003 94 Argovie Landwirtschaftliche Rekurskommission 02.04.2003 AGVE 2003 94 Argovia Landwirtschaftliche Rekurskommission 02.04.2003 AGVE 2003 94

I. Güterregulierung94 Berücksichtigung von Direktzahlungen bei der Bonitierung.lichen, sind unbeachtlich. Einzig objektive Gründe, die einem Bezugvon Direktzahlungen entgegenstehen, sind bonitierungsrelevant.

AGVE 2003 94 S.363 2003 Güterregulierung 363 I. Güterregulierung 94 Berücksichtigung von Direktzahlungen bei der Bonitierung. - Direktzahlungen sind bei der Bonitierung zu berücksichtigen. - Persönliche Gründe, die den Bezug von Direktzahlungen verunmög- lichen, sind unbeachtlich. Einzig objektive Gründe, die einem Bezug von Direktzahlungen entgegenstehen, sind bonitierungsrelevant. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom

2. April 2003 in Sachen M. gegen Bodenverbesserungsgenossenschaft S Aus den Erwägungen: 3.4.2. (...) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss gel- tend, die Berücksichtigung von Direktzahlungen verstosse gegen die Rechtsgleichheit, da er nicht direktzahlungsberechtigt sei. Weder aus dem LwG-AG noch aus dem BVD lässt sich dem Wortlaut nach entnehmen, ob Direktzahlungen in die Bonitierung einzubeziehen seien oder nicht. Wie bereits erwähnt (...), bestimmt § 77 Abs. 1 BVD, dass der Boden nach dem Ertragswert zu bewerten sei. Die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Er- tragswertes (kurz: Schätzungsanleitung) vom 25. Oktober 1995 (An- hang I zur VBB) schreibt in Ziff. 1.2, S. 10, vor, dass für die Er- tragswertberechnung die Durchschnittswerte nicht nur auf der Basis der Entwicklung von Preisen und Kosten, sondern auch von Direkt- zahlungen ermittelt werden. Dass bei der Bonitierung Direktzahlun- gen mitberücksichtigt werden, entspricht daher der gesetzlichen Vor- gabe und wird auch von der neueren Lehre bejaht (Martin Calörtscher, Bodenbewertung und Ertragswertschätzung für Land- umlegungen in der Landwirtschaftszone, Zürich 1996, S. 92 f.; Schreiben des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 11. Juni 1999 [...]). Der Wert des landwirtschaftlichen Bodens bemisst sich für 2003 Landwirtschaftliche Rekurskommission 364 einen Dritten denn auch nach der Möglichkeit des Bezugs von Di- rektzahlungen. Soweit persönliche Gründe (z.B. Überschreitung der Einkommens-, Vermögens- oder Alterslimite) den Bezug von Direkt- zahlungen für den Beschwerdeführer verunmöglichen, sind diese für die Bonitierung also unbeachtlich. Bonitierungsrelevant sind einzig objektive Ausschlussgründe für einen Direktzahlungsbezug (z.B. Flächen mit Baumschulen, mit Gewächshäusern auf festem Funda- ment [Art. 4 DZV]). Objektive Ausschlussgründe werden in casu nicht geltend gemacht und sind aus den Akten nicht ersichtlich. (...)