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AGVE 2003 92

Aargau · 2003-11-04 · Deutsch AG

92 Steuerstrafrecht; Strafbefehlsverfahren (§ 242 ff. StG).im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens vor dem Kantonalen Steueramt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Bei der Busse wegen Verletzung von steuerrechtlichen

Verfahrenspflichten handelt es sich um eine echte kriminalrechtliche

Strafe. Auf das Verfahren gelangen dementsprechend die Garantien

der EMRK, insbesondere Art. 6, zur Anwendung. Ebenfalls zu be-

achten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der

Bundesverfassung, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör

in Art. 29 Abs. 2 BV. Zu diesen den Angeschuldigten zustehenden

Rechten gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum

Beweisergebnis und zum Strafantrag zu äussern, sondern auch das

Recht auf persönliche Einvernahme. Die Angeschuldigten müssen

die Gelegenheit haben, sich im Verlauf des gesamten Verfahrens

mindestens einmal mündlich zu äussern (Entscheid des Verwaltungs-

gerichts Zürich vom 27. September 2000, publiziert in StE 2001

A 21.13 Nr. 5, Erw. 2/a mit Hinweisen).

b) Das kantonale Steueramt kann im Strafbefehlsverfahren die

angeschuldigte Person befragen (§ 244 Abs. 1 StG). Eine Verpflich-

tung zur persönlichen Anhörung ist indessen im Steuergesetz - anders

als im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht (§ 249 f. StG) - nicht

vorgeschrieben, und zwar weder vor Ausfällung des Strafbefehls

noch vor der allfälligen Erhebung einer Anklage. Dies entspricht der

Regelung in § 196 Abs. 2 StPO, wo einzig in Bezug auf

Freiheitsstrafen vorgesehen ist, dass der Bezirksamtmann "in der

Regel" vorgängig die beschuldigte Person persönlich anhört und ihr

den Strafbefehl mündlich eröffnet.

c) Das Verfahren des Strafbefehls oder ähnliche Verfahren

zeichnen sich im allgemeinen dadurch aus, dass einerseits eine von

2003

Kantonale Steuern

351

der Strafuntersuchung getrennte materielle Beurteilung fehlt und

dass anderseits das entsprechende Erkenntnis vom Untersuchungs-

richter oder von einer Verwaltungsbehörde ausgeht. Der Strafbefehl

wird rechtskräftig, wenn die betroffene Person keine Einsprache

einlegt; sie hat aber ohne Weiteres aufgrund einer blossen Einsprache

die Möglichkeit, die Durchführung eines ordentlichen Strafverfah-

rens zu verlangen.

Der EuGH hat hierzu ausgeführt, im Hinblick auf die grosse

Zahl leichter Zuwiderhandlungen könne ein Vertragsstaat gute

Gründe dafür haben, seine Gerichte von der Verfolgung und Ahn-

dung solcher Verstösse zu entlasten. Die Übertragung dieser Aufga-

ben auf Verwaltungsbehörden verstosse umso weniger gegen die

Konvention, als die betroffene Person wegen jeder so ergangenen

Entscheidung ein Gericht anrufen könne, das die Garantien des Art. 6

EMRK biete (vgl. BGE 114 Ia 150 mit Hinweisen). Im Übrigen wird

im Strafbefehlsverfahren nicht über die Stichhaltigkeit einer straf-

rechtlichen Anklage entschieden bzw. enthält der Strafbefehl keine

richterliche Tatsachen- und Schuldfeststellung. Dieser ist vielmehr

das Ergebnis einer Unterwerfung, mit welcher die angeschuldigte

Person auf die Garantien des Art. 6 EMRK verzichtet. Der Umstand,

dass der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt wer-

den kann, vermag daran nichts zu ändern, weil die Möglichkeit zur

Einspracheerhebung besteht. Darin zeigt sich, dass der Strafbefehl

nur eine vorläufige Entscheidung ist, nach deren Erlass die ange-

schuldigte Person das Recht hat, ihre Sache vor einem Richter unter

Einhaltung aller Garantien gemäss Art. 6 EMRK verhandeln zu las-

sen (vgl. zum Ganzen: A. Donatsch, Gedanken zur Revision des

kantonalen Steuerstrafrechts, StR 1992 S. 526 mit Hinweisen).

Aus dem Gesagten folgt, dass nach Massgabe von Art. 6 EMRK

ein Anspruch auf persönliche Anhörung erst auf Stufe der allenfalls

angerufenen Gerichtsinstanz, nicht aber bereits auf Stufe der

Strafbefehlsbehörde besteht (vgl. BGE 119 Ib 311, Erw. 7/c [diesem

Entscheid liegt kein Strafbefehl, sondern eine erstinstanzliche

Verfügung zugrunde, gegen die ein vollkommenes Rechtsmittel offen

steht]; Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission Zürich vom

13. Mai 1992, publiziert in StE 1992 B 101.8 Nr. 8 lit. e).

2003

Steuerrekursgericht

352

d) Trotz der erwähnten Nichtanwendbarkeit von Art. 6 EMRK

ist es nach der Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich bereits im

Rahmen des Strafbefehlsverfahrens unabdingbar, dass das kantonale

Steueramt eine persönliche Befragung der angeschuldigten Person

durchführt. Die Rechtsprechung wird damit begründet, dass die mit

der Angelegenheit befasste Behörde nur aufgrund einer persönlichen

Einvernahme einen Eindruck von der Persönlichkeit der angeschul-

digten Person gewinnen, die inneren Tatumstände beurteilen (sub-

jektiver Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) und die unerlässli-

chen Entscheidgrundlagen für die Strafzumessung (Gesundheitszu-

stand, Lebensumstände, Strafempfindlichkeit, Charakter) erhalten

könne. Da bereits die den Sachverhalt als erste untersuchende und

beurteilende Behörde das Verschulden der angeschuldigten Person zu

ergründen und gegebenenfalls im Strafbefehl zu berücksichtigen

habe, müsse sie auch eine persönliche Befragung durchführen (StE

2001 A 21.13 Nr. 5 mit Hinweisen).

Die erwähnte Rechtsprechung ist ohne Weiteres in jenen Fällen

zu übernehmen, wo der Bussenentscheid stark individualisiert ist,

d.h. wo die Persönlichkeit der angeschuldigten Person, die inneren

Tatumstände und weitere für die Strafzumessung wesentliche Ent-

scheidgrundlagen tatsächlich relevant sind. Demgegenüber erweist es

sich in Abweichung von dieser Praxis als gerechtfertigt, im Strafbe-

fehlsverfahren auf eine persönliche Anhörung zu verzichten, wenn es

lediglich um eher geringfügige Strafen geht, bei deren Ahndung

regelmässig in schematisierter Art und Weise vorgegangen wird.

Dies gilt u.a. für die Bussen betreffend der Verletzung von steuer-

rechtlichen Verfahrenspflichten, soweit sie den Charakter einer blos-

sen Ordnungsbusse und nicht denjenigen einer eigentlichen Fiskal-

strafe haben; eine weit gehende Schematisierung lässt sich in diesen

Fällen nicht beanstanden (Walter Kälin/Lisbeth Sidler, Verschul-

densgrundsatz und Öffentlichkeitsprinzip: Die Strafsteuer im Lichte

von Verfassung und EMRK, publiziert in: ASA 60, S. 164 ff. mit

Hinweisen).

e) Eine generelle Pflicht, im Strafbefehlsverfahren den Ange-

schuldigten persönlich zu befragen, ist folglich zu verneinen. Dieses

Resultat ergibt sich auch nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV.

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Kantonale Steuern

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Danach ist wesentlich, dass die angeschuldigte Person spätestens mit

dem Erlass des Strafbefehls Kenntnis von der Einleitung des Straf-

verfahrens erhält (§ 243 Abs. 2 StG), Akteneinsicht verlangen (§ 244

Abs. 2 StG) und Einsprache erheben kann (§ 247 Abs. 1 StG). Damit

ist der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hinlänglich

erfüllt.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Regelung, wonach

im Strafbefehlsverfahren bzw. vor einer allfälligen Anklageerhebung

grundsätzlich keine Anhörung der angeschuldigten Person vorge-

schrieben ist, nicht beanstanden lässt. Eine gegenteilige Verpflich-

tung ergibt sich allenfalls im Einzelfall, soweit die Strafe nicht mehr

den Charakter einer blossen Ordnungsbusse, sondern denjenigen

einer eigentlichen Fiskalstrafe besitzt. Dies ist in concreto offen-

sichtlich nicht der Fall. Auf eine Anhörung durfte das KStA folglich

verzichten.

E. 1a Bei der Busse wegen Verletzung von steuerrechtlichen Verfahrenspflichten handelt es sich um eine echte kriminalrechtliche Strafe. Auf das Verfahren gelangen dementsprechend die Garantien der EMRK, insbesondere Art. 6, zur Anwendung. Ebenfalls zu be- achten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der Bundesverfassung, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Zu diesen den Angeschuldigten zustehenden Rechten gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweisergebnis und zum Strafantrag zu äussern, sondern auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Die Angeschuldigten müssen die Gelegenheit haben, sich im Verlauf des gesamten Verfahrens mindestens einmal mündlich zu äussern (Entscheid des Verwaltungs- gerichts Zürich vom 27. September 2000, publiziert in StE 2001 A 21.13 Nr. 5, Erw. 2/a mit Hinweisen).

E. 1b Das kantonale Steueramt kann im Strafbefehlsverfahren die angeschuldigte Person befragen (§ 244 Abs. 1 StG). Eine Verpflich- tung zur persönlichen Anhörung ist indessen im Steuergesetz - anders als im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht (§ 249 f. StG) - nicht vorgeschrieben, und zwar weder vor Ausfällung des Strafbefehls noch vor der allfälligen Erhebung einer Anklage. Dies entspricht der Regelung in § 196 Abs. 2 StPO, wo einzig in Bezug auf Freiheitsstrafen vorgesehen ist, dass der Bezirksamtmann "in der Regel" vorgängig die beschuldigte Person persönlich anhört und ihr den Strafbefehl mündlich eröffnet.

E. 1c Das Verfahren des Strafbefehls oder ähnliche Verfahren

zeichnen sich im allgemeinen dadurch aus, dass einerseits eine von

2003

Kantonale Steuern

351

der Strafuntersuchung getrennte materielle Beurteilung fehlt und

dass anderseits das entsprechende Erkenntnis vom Untersuchungs-

richter oder von einer Verwaltungsbehörde ausgeht. Der Strafbefehl

wird rechtskräftig, wenn die betroffene Person keine Einsprache

einlegt; sie hat aber ohne Weiteres aufgrund einer blossen Einsprache

die Möglichkeit, die Durchführung eines ordentlichen Strafverfah-

rens zu verlangen.

Der EuGH hat hierzu ausgeführt, im Hinblick auf die grosse

Zahl leichter Zuwiderhandlungen könne ein Vertragsstaat gute

Gründe dafür haben, seine Gerichte von der Verfolgung und Ahn-

dung solcher Verstösse zu entlasten. Die Übertragung dieser Aufga-

ben auf Verwaltungsbehörden verstosse umso weniger gegen die

Konvention, als die betroffene Person wegen jeder so ergangenen

Entscheidung ein Gericht anrufen könne, das die Garantien des Art. 6

EMRK biete (vgl. BGE 114 Ia 150 mit Hinweisen). Im Übrigen wird

im Strafbefehlsverfahren nicht über die Stichhaltigkeit einer straf-

rechtlichen Anklage entschieden bzw. enthält der Strafbefehl keine

richterliche Tatsachen- und Schuldfeststellung. Dieser ist vielmehr

das Ergebnis einer Unterwerfung, mit welcher die angeschuldigte

Person auf die Garantien des Art. 6 EMRK verzichtet. Der Umstand,

dass der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt wer-

den kann, vermag daran nichts zu ändern, weil die Möglichkeit zur

Einspracheerhebung besteht. Darin zeigt sich, dass der Strafbefehl

nur eine vorläufige Entscheidung ist, nach deren Erlass die ange-

schuldigte Person das Recht hat, ihre Sache vor einem Richter unter

Einhaltung aller Garantien gemäss Art. 6 EMRK verhandeln zu las-

sen (vgl. zum Ganzen: A. Donatsch, Gedanken zur Revision des

kantonalen Steuerstrafrechts, StR 1992 S. 526 mit Hinweisen).

Aus dem Gesagten folgt, dass nach Massgabe von Art. 6 EMRK

ein Anspruch auf persönliche Anhörung erst auf Stufe der allenfalls

angerufenen Gerichtsinstanz, nicht aber bereits auf Stufe der

Strafbefehlsbehörde besteht (vgl. BGE 119 Ib 311, Erw. 7/c [diesem

Entscheid liegt kein Strafbefehl, sondern eine erstinstanzliche

Verfügung zugrunde, gegen die ein vollkommenes Rechtsmittel offen

steht]; Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission Zürich vom

13. Mai 1992, publiziert in StE 1992 B 101.8 Nr. 8 lit. e).

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Steuerrekursgericht

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E. 1d Trotz der erwähnten Nichtanwendbarkeit von Art. 6 EMRK

ist es nach der Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich bereits im

Rahmen des Strafbefehlsverfahrens unabdingbar, dass das kantonale

Steueramt eine persönliche Befragung der angeschuldigten Person

durchführt. Die Rechtsprechung wird damit begründet, dass die mit

der Angelegenheit befasste Behörde nur aufgrund einer persönlichen

Einvernahme einen Eindruck von der Persönlichkeit der angeschul-

digten Person gewinnen, die inneren Tatumstände beurteilen (sub-

jektiver Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) und die unerlässli-

chen Entscheidgrundlagen für die Strafzumessung (Gesundheitszu-

stand, Lebensumstände, Strafempfindlichkeit, Charakter) erhalten

könne. Da bereits die den Sachverhalt als erste untersuchende und

beurteilende Behörde das Verschulden der angeschuldigten Person zu

ergründen und gegebenenfalls im Strafbefehl zu berücksichtigen

habe, müsse sie auch eine persönliche Befragung durchführen (StE

2001 A 21.13 Nr. 5 mit Hinweisen).

Die erwähnte Rechtsprechung ist ohne Weiteres in jenen Fällen

zu übernehmen, wo der Bussenentscheid stark individualisiert ist,

d.h. wo die Persönlichkeit der angeschuldigten Person, die inneren

Tatumstände und weitere für die Strafzumessung wesentliche Ent-

scheidgrundlagen tatsächlich relevant sind. Demgegenüber erweist es

sich in Abweichung von dieser Praxis als gerechtfertigt, im Strafbe-

fehlsverfahren auf eine persönliche Anhörung zu verzichten, wenn es

lediglich um eher geringfügige Strafen geht, bei deren Ahndung

regelmässig in schematisierter Art und Weise vorgegangen wird.

Dies gilt u.a. für die Bussen betreffend der Verletzung von steuer-

rechtlichen Verfahrenspflichten, soweit sie den Charakter einer blos-

sen Ordnungsbusse und nicht denjenigen einer eigentlichen Fiskal-

strafe haben; eine weit gehende Schematisierung lässt sich in diesen

Fällen nicht beanstanden (Walter Kälin/Lisbeth Sidler, Verschul-

densgrundsatz und Öffentlichkeitsprinzip: Die Strafsteuer im Lichte

von Verfassung und EMRK, publiziert in: ASA 60, S. 164 ff. mit

Hinweisen).

E. 1e Eine generelle Pflicht, im Strafbefehlsverfahren den Ange- schuldigten persönlich zu befragen, ist folglich zu verneinen. Dieses Resultat ergibt sich auch nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV. 2003 Kantonale Steuern 353 Danach ist wesentlich, dass die angeschuldigte Person spätestens mit dem Erlass des Strafbefehls Kenntnis von der Einleitung des Straf- verfahrens erhält (§ 243 Abs. 2 StG), Akteneinsicht verlangen (§ 244 Abs. 2 StG) und Einsprache erheben kann (§ 247 Abs. 1 StG). Damit ist der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hinlänglich erfüllt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Regelung, wonach im Strafbefehlsverfahren bzw. vor einer allfälligen Anklageerhebung grundsätzlich keine Anhörung der angeschuldigten Person vorge- schrieben ist, nicht beanstanden lässt. Eine gegenteilige Verpflich- tung ergibt sich allenfalls im Einzelfall, soweit die Strafe nicht mehr den Charakter einer blossen Ordnungsbusse, sondern denjenigen einer eigentlichen Fiskalstrafe besitzt. Dies ist in concreto offen- sichtlich nicht der Fall. Auf eine Anhörung durfte das KStA folglich verzichten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Steuerrekursgericht 04.11.2003 AGVE 2003 92 Argovie Steuerrekursgericht 04.11.2003 AGVE 2003 92 Argovia Steuerrekursgericht 04.11.2003 AGVE 2003 92

92 Steuerstrafrecht; Strafbefehlsverfahren (§ 242 ff. StG).im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens vor dem Kantonalen Steueramt.

AGVE 2003 92 S.350 2003 Steuerrekursgericht 350 92 Steuerstrafrecht; Strafbefehlsverfahren (§ 242 ff. StG). - Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens vor dem Kantonalen Steuer- amt.

4. November 2003 in Sachen KStA gegen P. E., RV.2003.50227/K 8219 Aus den Erwägungen

1. a) Bei der Busse wegen Verletzung von steuerrechtlichen Verfahrenspflichten handelt es sich um eine echte kriminalrechtliche Strafe. Auf das Verfahren gelangen dementsprechend die Garantien der EMRK, insbesondere Art. 6, zur Anwendung. Ebenfalls zu be- achten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der Bundesverfassung, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Zu diesen den Angeschuldigten zustehenden Rechten gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweisergebnis und zum Strafantrag zu äussern, sondern auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Die Angeschuldigten müssen die Gelegenheit haben, sich im Verlauf des gesamten Verfahrens mindestens einmal mündlich zu äussern (Entscheid des Verwaltungs- gerichts Zürich vom 27. September 2000, publiziert in StE 2001 A 21.13 Nr. 5, Erw. 2/a mit Hinweisen).

b) Das kantonale Steueramt kann im Strafbefehlsverfahren die angeschuldigte Person befragen (§ 244 Abs. 1 StG). Eine Verpflich- tung zur persönlichen Anhörung ist indessen im Steuergesetz - anders als im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht (§ 249 f. StG) - nicht vorgeschrieben, und zwar weder vor Ausfällung des Strafbefehls noch vor der allfälligen Erhebung einer Anklage. Dies entspricht der Regelung in § 196 Abs. 2 StPO, wo einzig in Bezug auf Freiheitsstrafen vorgesehen ist, dass der Bezirksamtmann "in der Regel" vorgängig die beschuldigte Person persönlich anhört und ihr den Strafbefehl mündlich eröffnet.

c) Das Verfahren des Strafbefehls oder ähnliche Verfahren zeichnen sich im allgemeinen dadurch aus, dass einerseits eine von 2003 Kantonale Steuern 351 der Strafuntersuchung getrennte materielle Beurteilung fehlt und dass anderseits das entsprechende Erkenntnis vom Untersuchungs- richter oder von einer Verwaltungsbehörde ausgeht. Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn die betroffene Person keine Einsprache einlegt; sie hat aber ohne Weiteres aufgrund einer blossen Einsprache die Möglichkeit, die Durchführung eines ordentlichen Strafverfah- rens zu verlangen. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, im Hinblick auf die grosse Zahl leichter Zuwiderhandlungen könne ein Vertragsstaat gute Gründe dafür haben, seine Gerichte von der Verfolgung und Ahn- dung solcher Verstösse zu entlasten. Die Übertragung dieser Aufga- ben auf Verwaltungsbehörden verstosse umso weniger gegen die Konvention, als die betroffene Person wegen jeder so ergangenen Entscheidung ein Gericht anrufen könne, das die Garantien des Art. 6 EMRK biete (vgl. BGE 114 Ia 150 mit Hinweisen). Im Übrigen wird im Strafbefehlsverfahren nicht über die Stichhaltigkeit einer straf- rechtlichen Anklage entschieden bzw. enthält der Strafbefehl keine richterliche Tatsachen- und Schuldfeststellung. Dieser ist vielmehr das Ergebnis einer Unterwerfung, mit welcher die angeschuldigte Person auf die Garantien des Art. 6 EMRK verzichtet. Der Umstand, dass der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt wer- den kann, vermag daran nichts zu ändern, weil die Möglichkeit zur Einspracheerhebung besteht. Darin zeigt sich, dass der Strafbefehl nur eine vorläufige Entscheidung ist, nach deren Erlass die ange- schuldigte Person das Recht hat, ihre Sache vor einem Richter unter Einhaltung aller Garantien gemäss Art. 6 EMRK verhandeln zu las- sen (vgl. zum Ganzen: A. Donatsch, Gedanken zur Revision des kantonalen Steuerstrafrechts, StR 1992 S. 526 mit Hinweisen). Aus dem Gesagten folgt, dass nach Massgabe von Art. 6 EMRK ein Anspruch auf persönliche Anhörung erst auf Stufe der allenfalls angerufenen Gerichtsinstanz, nicht aber bereits auf Stufe der Strafbefehlsbehörde besteht (vgl. BGE 119 Ib 311, Erw. 7/c [diesem Entscheid liegt kein Strafbefehl, sondern eine erstinstanzliche Verfügung zugrunde, gegen die ein vollkommenes Rechtsmittel offen steht]; Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission Zürich vom

13. Mai 1992, publiziert in StE 1992 B 101.8 Nr. 8 lit. e). 2003 Steuerrekursgericht 352

d) Trotz der erwähnten Nichtanwendbarkeit von Art. 6 EMRK ist es nach der Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich bereits im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens unabdingbar, dass das kantonale Steueramt eine persönliche Befragung der angeschuldigten Person durchführt. Die Rechtsprechung wird damit begründet, dass die mit der Angelegenheit befasste Behörde nur aufgrund einer persönlichen Einvernahme einen Eindruck von der Persönlichkeit der angeschul- digten Person gewinnen, die inneren Tatumstände beurteilen (sub- jektiver Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) und die unerlässli- chen Entscheidgrundlagen für die Strafzumessung (Gesundheitszu- stand, Lebensumstände, Strafempfindlichkeit, Charakter) erhalten könne. Da bereits die den Sachverhalt als erste untersuchende und beurteilende Behörde das Verschulden der angeschuldigten Person zu ergründen und gegebenenfalls im Strafbefehl zu berücksichtigen habe, müsse sie auch eine persönliche Befragung durchführen (StE 2001 A 21.13 Nr. 5 mit Hinweisen). Die erwähnte Rechtsprechung ist ohne Weiteres in jenen Fällen zu übernehmen, wo der Bussenentscheid stark individualisiert ist, d.h. wo die Persönlichkeit der angeschuldigten Person, die inneren Tatumstände und weitere für die Strafzumessung wesentliche Ent- scheidgrundlagen tatsächlich relevant sind. Demgegenüber erweist es sich in Abweichung von dieser Praxis als gerechtfertigt, im Strafbe- fehlsverfahren auf eine persönliche Anhörung zu verzichten, wenn es lediglich um eher geringfügige Strafen geht, bei deren Ahndung regelmässig in schematisierter Art und Weise vorgegangen wird. Dies gilt u.a. für die Bussen betreffend der Verletzung von steuer- rechtlichen Verfahrenspflichten, soweit sie den Charakter einer blos- sen Ordnungsbusse und nicht denjenigen einer eigentlichen Fiskal- strafe haben; eine weit gehende Schematisierung lässt sich in diesen Fällen nicht beanstanden (Walter Kälin/Lisbeth Sidler, Verschul- densgrundsatz und Öffentlichkeitsprinzip: Die Strafsteuer im Lichte von Verfassung und EMRK, publiziert in: ASA 60, S. 164 ff. mit Hinweisen).

e) Eine generelle Pflicht, im Strafbefehlsverfahren den Ange- schuldigten persönlich zu befragen, ist folglich zu verneinen. Dieses Resultat ergibt sich auch nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV. 2003 Kantonale Steuern 353 Danach ist wesentlich, dass die angeschuldigte Person spätestens mit dem Erlass des Strafbefehls Kenntnis von der Einleitung des Straf- verfahrens erhält (§ 243 Abs. 2 StG), Akteneinsicht verlangen (§ 244 Abs. 2 StG) und Einsprache erheben kann (§ 247 Abs. 1 StG). Damit ist der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hinlänglich erfüllt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Regelung, wonach im Strafbefehlsverfahren bzw. vor einer allfälligen Anklageerhebung grundsätzlich keine Anhörung der angeschuldigten Person vorge- schrieben ist, nicht beanstanden lässt. Eine gegenteilige Verpflich- tung ergibt sich allenfalls im Einzelfall, soweit die Strafe nicht mehr den Charakter einer blossen Ordnungsbusse, sondern denjenigen einer eigentlichen Fiskalstrafe besitzt. Dies ist in concreto offen- sichtlich nicht der Fall. Auf eine Anhörung durfte das KStA folglich verzichten.