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AGVE 2003 9

Aargau · 2003-02-04 · Deutsch AG

II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht9 Art. 56, 63 und 174 Abs. 1 SchKG.Keine Geltung der Betreibungsferien im Weiterziehungsverfahren gemässArt. 174 SchKG. Die Mitteilung der Konkurseröffnung ist keine Betreibungshandlung und hat daher ohne Rücksicht auf die Betreibungsferienzu erfolgen, welche folglich...

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Aargau Obergericht/Handelsgericht 04.02.2003 AGVE 2003 9 Argovie Obergericht/Handelsgericht 04.02.2003 AGVE 2003 9 Argovia Obergericht/Handelsgericht 04.02.2003 AGVE 2003 9

II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht9 Art. 56, 63 und 174 Abs. 1 SchKG.Keine Geltung der Betreibungsferien im Weiterziehungsverfahren gemässArt. 174 SchKG. Die Mitteilung der Konkurseröffnung ist keine Betreibungshandlung und hat daher ohne Rücksicht auf die Betreibungsferienzu erfolgen, welche folglich...

AGVE 2003 9 S.43 2003 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 43 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 9 Art. 56, 63 und 174 Abs. 1 SchKG. Keine Geltung der Betreibungsferien im Weiterziehungsverfahren gemäss Art. 174 SchKG. Die Mitteilung der Konkurseröffnung ist keine Betrei- bungshandlung und hat daher ohne Rücksicht auf die Betreibungsferien zu erfolgen, welche folglich für die Berechnung der Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG ohne Bedeutung sind. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 12. Februar 2003 in Sachen S. G. gegen N. D. Aus den Erwägungen

1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Kon- kursgerichts innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Da das Konkurserkenntnis ohne Ein- schränkung sofort mit dessen Erlass vollstreckbar ist und die Durch- führung des Konkursverfahrens ohne Aufschub zu erfolgen hat, ist die Konkurseröffnung unverzüglich mitzuteilen, ausser es wäre auf- grund einer bereits eingereichten Berufung die aufschiebende Wir- kung erteilt worden (BGE 120 Ib 250 mit Hinweisen). Die Mittei- lung der Konkurseröffnung ist keine Betreibungshandlung und hat daher ohne Rücksicht auf Ferien oder Rechtsstillstand zu erfolgen (BGE a.a.O.; Bauer, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 40 zu Art. 56; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1997/99, N 6 zu Art. 56). Wo aber Art. 56 SchKG nicht zum Tragen kommt, ist auch der Anwen- dung von Art. 63 SchKG betreffend die Auswirkungen der Betrei- bungsferien auf den Lauf einer Frist der Boden entzogen (BGE 117 III 5 mit Hinweis auf BGE 115 III 6 f. und 10 f.), was das 2003 Obergericht/Handelsgericht 44 Bundesgericht trotz Kritik in der Literatur (Bauer, a.a.O., N 7 zu Art. 63; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 3 zu Art. 63 und N 5 zu Art. 174; Giroud, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 11 zu Art. 174) jüngst erneut bestätigt hat (Praxis 2003 Nr. 9 S. 46). Die Betreibungsferien sind demnach für die Berechnung der Weiterzie- hungsfrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG ohne Bedeutung (AGVE 2000 Nr. 6 S. 41).