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AGVE_2003_73

Aargau · 2003-01-22 · Deutsch AG

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Ziff. 11 VRPG (Zulassung zu einer Prüfung). - Bei der gerichtlichen Überprüfung der Zulassung zu einer Prüfung gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG geht es um die Beurteilung von Prüfungsvoraussetzungen, welche rein formaler Natur sind und keine Bewertungskomponenten beinhalten (Erw. 2/c/bb). - Der Begriff der Prüfung in § 52 Ziff. 11 VRPG beschränkt sich nach heutigem Verständnis nicht auf einen einheitlichen, zeitlich eng begrenzten Prüfungsakt, sondern kann in verschiedene Teilelemente, wie Testate, Vordiplomprüfungen, Diplomprüfungen aufgeteilt sein, die sich auf die ganze Länge des Studiums verteilen (Erw. 2/c/cc). - Die Erteilung eines Testats als Ausdruck für genügende Leistungen kann nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG sein (Erw. 2/d). - Ist das Testat Voraussetzung zur Zulassung zur Diplomarbeit und wurde es nicht erteilt, ist die Überprüfung der Frage, ob jemand zur Diplomarbeit zuzulassen sei, ebensowenig Sache des Verwaltungsgerichts wie die Frage, ob das Testat zu Recht nicht erteilt wurde (Erw. 3).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.01.2003 AGVE_2003_73

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Ziff. 11 VRPG (Zulassung zu einer Prüfung).

- Bei der gerichtlichen Überprüfung der Zulassung zu einer Prüfung gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG geht es um die Beurteilung von Prüfungsvoraussetzungen, welche rein formaler Natur sind und keine Bewertungskomponenten beinhalten (Erw. 2/c/bb).

- Der Begriff der Prüfung in § 52 Ziff. 11 VRPG beschränkt sich nach heutigem Verständnis nicht auf einen einheitlichen, zeitlich eng begrenzten Prüfungsakt, sondern kann in verschiedene Teilelemente, wie Testate, Vordiplomprüfungen, Diplomprüfungen aufgeteilt sein, die sich auf die ganze Länge des Studiums verteilen (Erw. 2/c/cc).

- Die Erteilung eines Testats als Ausdruck für genügende Leistungen kann nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG sein (Erw. 2/d).

- Ist das Testat Voraussetzung zur Zulassung zur Diplomarbeit und wurde es nicht erteilt, ist die Überprüfung der Frage, ob jemand zur Diplomarbeit zuzulassen sei, ebensowenig Sache des Verwaltungsgerichts wie die Frage, ob das Testat zu Recht nicht erteilt wurde (Erw. 3).

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