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AGVE_2003_72

Aargau · 2003-05-16 · Deutsch AG

Kognitionsbefugnis des Handelsregisteramtes. - Die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers ist beschränkt. Selbst wenn er auf die Möglichkeit eines ungerechtfertigten Eintrags aufmerksam gemacht wird, hat er bloss auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter aufgestellt sind. - Weder das OR noch die HRegV verlangen einen besonderen Beschluss des Verwaltungsrates über die Anmeldung einer Zeichnungsberechtigung beim Handelsregisteramt. Vielmehr genügt für die Anmeldung schon eine durch alle Mitglieder des Verwaltungsrates unterzeichnete Handelsregisteranmeldung.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.05.2003 AGVE_2003_72

Kognitionsbefugnis des Handelsregisteramtes.

- Die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers ist beschränkt. Selbst wenn er auf die Möglichkeit eines ungerechtfertigten Eintrags aufmerksam gemacht wird, hat er bloss auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter aufgestellt sind.

- Weder das OR noch die HRegV verlangen einen besonderen Beschluss des Verwaltungsrates über die Anmeldung einer Zeichnungsberechtigung beim Handelsregisteramt. Vielmehr genügt für die Anmeldung schon eine durch alle Mitglieder des Verwaltungsrates unterzeichnete Handelsregisteranmeldung.

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