Verspätetes Gesuch um Kostengutsprache. - Die Verordnungsbestimmung (§ 19 Abs. 1 SHV; neu § 9 Abs. 4 SPV), wonach bei verspäteter Gesuchseinreichung keine Verpflichtung der Sozialbehörde zur Kostenübernahme besteht, lässt sich nicht auf das Gesetz abstützen und ist daher ungültig. Nur die durch die Verspätung entstandenen Mehrkosten dürfen abgelehnt werden.
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.04.2003 AGVE_2003_71
Verspätetes Gesuch um Kostengutsprache.
- Die Verordnungsbestimmung (§ 19 Abs. 1 SHV; neu § 9 Abs. 4 SPV), wonach bei verspäteter Gesuchseinreichung keine Verpflichtung der Sozialbehörde zur Kostenübernahme besteht, lässt sich nicht auf das Gesetz abstützen und ist daher ungültig. Nur die durch die Verspätung entstandenen Mehrkosten dürfen abgelehnt werden.
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