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AGVE_2003_66

Aargau · 2003-05-23 · Deutsch AG

Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht. - Weisungen müssen sich an den Sozialhilfeempfänger richten, nicht an seine betreuenden Angehörigen (Erw. 2). - Die Sozialbehörde hat mögliche Verwandtenunterstützung abzuklären. Auskunftspflicht der Verwandten (Erw. 3)

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.05.2003 AGVE_2003_66

Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht.

- Weisungen müssen sich an den Sozialhilfeempfänger richten, nicht an seine betreuenden Angehörigen (Erw. 2).

- Die Sozialbehörde hat mögliche Verwandtenunterstützung abzuklären. Auskunftspflicht der Verwandten (Erw. 3)

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