Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht. - Weisungen müssen sich an den Sozialhilfeempfänger richten, nicht an seine betreuenden Angehörigen (Erw. 2). - Die Sozialbehörde hat mögliche Verwandtenunterstützung abzuklären. Auskunftspflicht der Verwandten (Erw. 3)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.05.2003 AGVE_2003_66
Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht.
- Weisungen müssen sich an den Sozialhilfeempfänger richten, nicht an seine betreuenden Angehörigen (Erw. 2).
- Die Sozialbehörde hat mögliche Verwandtenunterstützung abzuklären. Auskunftspflicht der Verwandten (Erw. 3)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer