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AGVE_2003_64

Aargau · 2003-10-20 · Deutsch AG

Varianten; Globalangebote. - Eine Vergütungsart, welche von den Bedingungen der Ausschreibung abweicht, stellt nicht eine Variante, sondern ein ausschreibungswidriges Angebot dar. Die Vergabestelle muss die Zulässigkeit abweichender Vergütungsarten in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vorsehen.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.10.2003 AGVE_2003_64

Varianten; Globalangebote.

- Eine Vergütungsart, welche von den Bedingungen der Ausschreibung abweicht, stellt nicht eine Variante, sondern ein ausschreibungswidriges Angebot dar. Die Vergabestelle muss die Zulässigkeit abweichender Vergütungsarten in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vorsehen.

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