Pferdehaltung in einer Wohnzone (Zonenkonformität; Geruchsbelastungsproblematik). - Die hobbymässige Haltung von maximal einem Grosspferd und zwei Kleinpferden ist in einer Wohnzone grundsätzlich bewilligungsfähig (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2/d). - Die Mindestabstandsvorschriften nach Massgabe der FAT-Empfehlungen (Ziff. 512 Abs. 1 des Anhangs 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV) sind unterhalb einer Geruchsbelastung von 4 GB nicht anwendbar; Anlehnung an die allgemeinen Abstandsvorschriften (Erw. 3/a,b). Genügen eines Grenzabstands von 2 m, wenn zusätzlich nach Massgabe des Vorsorgeprinzips (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) die erforderlichen emissionsbegrenzenden Massnahmen getroffen werden (Erw. 3/c).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 06.11.2002 AGVE_2003_55
Pferdehaltung in einer Wohnzone (Zonenkonformität; Geruchsbelastungsproblematik).
- Die hobbymässige Haltung von maximal einem Grosspferd und zwei Kleinpferden ist in einer Wohnzone grundsätzlich bewilligungsfähig (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2/d).
- Die Mindestabstandsvorschriften nach Massgabe der FAT-Empfehlungen (Ziff. 512 Abs. 1 des Anhangs 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV) sind unterhalb einer Geruchsbelastung von 4 GB nicht anwendbar; Anlehnung an die allgemeinen Abstandsvorschriften (Erw. 3/a,b). Genügen eines Grenzabstands von 2 m, wenn zusätzlich nach Massgabe des Vorsorgeprinzips (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) die erforderlichen emissionsbegrenzenden Massnahmen getroffen werden (Erw. 3/c).
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