Nutzungserweiterung (Hundeschule als zusätzlicher Betriebszweig einer bestehenden Hundezucht) in der von einer Landschaftsschutzzone überlagerten Landwirtschaftszone (Art. 24 RPG). - Verneinung einer Planungspflicht (Erw. 4/b). - Kein Anspruch auf Grund einer abgeleiteten Standortgebundenheit (Erw. 4/c/aa). - Eine Hundeschule ist nicht negativ standortgebunden (Erw. 4/c/bb). - Verneinung der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24a RPG (Erw. 4/d).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 13.06.2002 AGVE_2003_53
Nutzungserweiterung (Hundeschule als zusätzlicher Betriebszweig einer bestehenden Hundezucht) in der von einer Landschaftsschutzzone überlagerten Landwirtschaftszone (Art. 24 RPG).
- Verneinung einer Planungspflicht (Erw. 4/b).
- Kein Anspruch auf Grund einer abgeleiteten Standortgebundenheit (Erw. 4/c/aa).
- Eine Hundeschule ist nicht negativ standortgebunden (Erw. 4/c/bb).
- Verneinung der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24a RPG (Erw. 4/d).
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