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AGVE_2003_52

Aargau · 2003-05-06 · Deutsch AG

Hobbymässige Pferdezucht in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1 und Art. 24 RPG; Art. 34 Abs. 1 und 5 RPV). - Übergangsrecht (Art. 52 RPV; Erw. 2/a). - Selbständige, bodenabhängige Pony- oder Pferdezucht als landwirtschaftliche Nutzung (Erw. 2/b/aa). - Auslegung des Begriffs der Freizeitlandwirtschaft gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV; Gewinn- und Ertragsorientierung, Grösse der landwirtschaftlichen Nutzfläche sowie Arbeitsaufwand bzw. -bedarf als massgebende Kriterien (Erw. 2/b/bb). - Anwendung auf den konkreten Einzelfall; Fehlen der nötigen Betriebsrentabilität und der fachlichen Anforderungen in der Person des designierten Betriebsnachfolgers (Erw. 2/b/cc). - Verwendung der Pferde für therapeutisches Reiten ist keine Annexnutzung zu einer zonenkonformen Bewirtschaftung (Erw. 2/b/dd). - Beurteilung nach früherem Recht (Erw. 2/c). - Voraussetzungen, unter denen Bauten und Anlagen für die hobbymässige Pferdehaltung und -zucht als positiv standortgebunden gelten können; Begriff der Robusthaltung von Tieren (Erw. 3/a). - Pferde, die teilweise in einem geschlossenen, in Boxen aufgeteilten Stall leben, sind keine Robusttiere (Erw. 3/b).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 06.05.2003 AGVE_2003_52

Hobbymässige Pferdezucht in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1 und Art. 24 RPG; Art. 34 Abs. 1 und 5 RPV).

- Übergangsrecht (Art. 52 RPV; Erw. 2/a).

- Selbständige, bodenabhängige Pony- oder Pferdezucht als landwirtschaftliche Nutzung (Erw. 2/b/aa).

- Auslegung des Begriffs der Freizeitlandwirtschaft gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV; Gewinn- und Ertragsorientierung, Grösse der landwirtschaftlichen Nutzfläche sowie Arbeitsaufwand bzw. -bedarf als massgebende Kriterien (Erw. 2/b/bb).

- Anwendung auf den konkreten Einzelfall; Fehlen der nötigen Betriebsrentabilität und der fachlichen Anforderungen in der Person des designierten Betriebsnachfolgers (Erw. 2/b/cc).

- Verwendung der Pferde für therapeutisches Reiten ist keine Annexnutzung zu einer zonenkonformen Bewirtschaftung (Erw. 2/b/dd).

- Beurteilung nach früherem Recht (Erw. 2/c).

- Voraussetzungen, unter denen Bauten und Anlagen für die hobbymässige Pferdehaltung und -zucht als positiv standortgebunden gelten können; Begriff der Robusthaltung von Tieren (Erw. 3/a).

- Pferde, die teilweise in einem geschlossenen, in Boxen aufgeteilten Stall leben, sind keine Robusttiere (Erw. 3/b).

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