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AGVE 2003 5

Aargau · 2003-04-03 · Deutsch AG

C. Nachbarrecht5 § 88 f. EG ZGB; Nachbarrecht; AbstandsvorschriftenMessweise: Bei Hanglagen ist die Pflanzenhöhe stets vom ursprünglichgewachsenen Terrain am Standort der Pflanze aus zu messen (Erw. 1/b;Präzisierung von AGVE 1956 Nr. 5 S. 30).Rechtsschutzinteresse: Der Nachbar kann ohne Nachweis einerÜberschreitung...

Erwägungen (3 Absätze)

E. 35 C. Nachbarrecht

5

§ 88 f. EG ZGB; Nachbarrecht; Abstandsvorschriften

Messweise: Bei Hanglagen ist die Pflanzenhöhe stets vom ursprünglich

gewachsenen Terrain am Standort der Pflanze aus zu messen (Erw. 1/b;

Präzisierung von AGVE 1956 Nr. 5 S. 30).

Rechtsschutzinteresse: Der Nachbar kann ohne Nachweis einer

Überschreitung der zulässigen Höhe nicht generell verpflichtet werden,

seine Pflanzen unter der Schere zu halten (Erw. 1/d).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 28. April 2003,

i.S. D.E. ca. B. u. G.B.

Aus den Erwägungen:

1. b) Im Kanton Aargau sind die je nach Pflanzenhöhe

unterschiedlichen Abstandsvorschriften für Bäume und Hecken in

den §§ 88 und 89 EGZGB statuiert. Aus deren Wortlaut ergibt sich

nicht ausdrücklich, ob für die Bestimmung der Höhe einer Pflanze

das tatsächliche Bodenniveau oder das mutmassliche Niveau des

ursprünglich gewachsenen Bodens relevant ist und ob auch ein

allfälliger Niveauunterschied zwischen den Grundstücken zu be-

rücksichtigen ist. Auch aus den einschlägigen Materialien (Botschaft

des Regierungsrates an den Grossen Rat von 1910, 1. und 2.

Beratung des Grossen Rates von 1910 und 1911, Grossratsprotokoll

von 1910) ergibt sich nichts dazu.

Die Lehre und Rechtsprechung behandeln die Frage kontrovers:

Nach herrschender Meinung ist die Höhe einer Pflanze nur dann von

ihrem Fuss aus zu messen, wenn es sich um natürlich gewachsenen

Boden handelt. Wurde der Boden dagegen künstlich aufgeschüttet,

soll nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des

ursprünglich gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze

massgebend sein. Die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird somit

2003

Obergericht/Handelsgericht

E. 36 zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet (PKG 1996 Nr. 16; Roos,

Pflanzen im Nachbarrecht, Zürich 2002, S. 204 m.w.H.; a.A. EGVSZ

1990 S. 124, wo die Höhe vom aufgeschütteten Terrain aus gemessen

wurde). Auch die in AGVE 1956 Nr. 5 S. 30 vertretene Auffassung,

wonach die Pflanzenhöhe vom gewachsenen Boden des angrenzen-

den Grundstückes aus zu messen ist, wenn der Nachbar seinen

Garten durch Aufschüttungen erhöht und auf dem aufgeschütteten

Boden einen Grünhag an die Grenze gesetzt hat, folgt diesem Ansatz.

An dieser Praxis ist im Grundsatz festzuhalten. Die Regeste von

AGVE 1956 Nr. 5 S. 30 bedarf aber insofern der Präzisierung, als sie

ausführt, die Pflanzenhöhe sei vom Boden des Nachbargrundstückes

aus zu messen. Im damals beurteilten Fall trennte die Aufschüttung

mit der darauf gepflanzten Hecke zwei benachbarte Grundstücke

ohne natürliche Niveauunterschiede. Aus Praktikabilitätsgründen

konnte daher die Pflanzenhöhe vom Nachbargrundstück aus gemes-

sen werden, da dieses das ursprüngliche Bodenniveau widerspiegel-

te. Diese Messweise lässt sich aber nicht auf Hanglagen übertragen,

da ansonsten die natürlichen Niveauunterschiede unberücksichtigt

blieben. Bei Hanglagen ist die Pflanzenhöhe daher stets vom

ursprünglich gewachsenen Terrain am Standort der Pflanze aus zu

messen (so auch Roos, a.a.O., S. 203; PKG 1996 Nr. 16). Andernfalls

wäre es ein Leichtes, die kantonalen Abstandsvorschriften zu

umgehen. Die Handhabung dieser Lösung dürfte auch keine unüber-

windbaren Schwierigkeiten bereiten, da das natürlich gewachsene

Terrain häufig in Bauplänen ausgewiesen oder anhand der Um-

gebung zu schätzen ist (vgl. Roos, a.a.O., S. 206). Anzumerken

bleibt, dass dem Kläger der Nachweis eines für ihn günstigeren

Terrainverlaufs obliegt.

(...)

d) Die Vorinstanz hat die Beklagten verpflichtet, die Föhren auf

der Böschung ihres Grundstückes jeweils auf das gesetzliche Mass

zurückzuschneiden, obwohl sie (...) zum Schluss kam, es liege keine

Verletzung der nachbarrechtlichen Grenzabstandsvorschriften vor.

Die Beklagten generell - d.h. ohne Vorliegen einer konkret zu beseiti-

genden Überschreitung der Maximalhöhe - zu verpflichten, die Föh-

ren und den Busch unter der Schere zu halten, ist aber mangels

2003

Zivilrecht

E. 37 Rechtsschutzinteresses nicht zulässig. Der Kläger hat keinen An- spruch auf eine solche richterliche Anweisung an die Beklagten, wenn sich diese bislang rechtskonform verhalten haben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 03.04.2003 AGVE 2003 5 Argovie Obergericht/Handelsgericht 03.04.2003 AGVE 2003 5 Argovia Obergericht/Handelsgericht 03.04.2003 AGVE 2003 5

C. Nachbarrecht5 § 88 f. EG ZGB; Nachbarrecht; AbstandsvorschriftenMessweise: Bei Hanglagen ist die Pflanzenhöhe stets vom ursprünglichgewachsenen Terrain am Standort der Pflanze aus zu messen (Erw. 1/b;Präzisierung von AGVE 1956 Nr. 5 S. 30).Rechtsschutzinteresse: Der Nachbar kann ohne Nachweis einerÜberschreitung...

AGVE 2003 5 S.35 2003 Zivilrecht 35 C. Nachbarrecht 5 § 88 f. EG ZGB; Nachbarrecht; Abstandsvorschriften Messweise: Bei Hanglagen ist die Pflanzenhöhe stets vom ursprünglich gewachsenen Terrain am Standort der Pflanze aus zu messen (Erw. 1/b; Präzisierung von AGVE 1956 Nr. 5 S. 30). Rechtsschutzinteresse: Der Nachbar kann ohne Nachweis einer Überschreitung der zulässigen Höhe nicht generell verpflichtet werden, seine Pflanzen unter der Schere zu halten (Erw. 1/d). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 28. April 2003, i.S. D.E. ca. B. u. G.B. Aus den Erwägungen:

1. b) Im Kanton Aargau sind die je nach Pflanzenhöhe unterschiedlichen Abstandsvorschriften für Bäume und Hecken in den §§ 88 und 89 EGZGB statuiert. Aus deren Wortlaut ergibt sich nicht ausdrücklich, ob für die Bestimmung der Höhe einer Pflanze das tatsächliche Bodenniveau oder das mutmassliche Niveau des ursprünglich gewachsenen Bodens relevant ist und ob auch ein allfälliger Niveauunterschied zwischen den Grundstücken zu be- rücksichtigen ist. Auch aus den einschlägigen Materialien (Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat von 1910, 1. und 2. Beratung des Grossen Rates von 1910 und 1911, Grossratsprotokoll von 1910) ergibt sich nichts dazu. Die Lehre und Rechtsprechung behandeln die Frage kontrovers: Nach herrschender Meinung ist die Höhe einer Pflanze nur dann von ihrem Fuss aus zu messen, wenn es sich um natürlich gewachsenen Boden handelt. Wurde der Boden dagegen künstlich aufgeschüttet, soll nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglich gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend sein. Die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird somit 2003 Obergericht/Handelsgericht 36 zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet (PKG 1996 Nr. 16; Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Zürich 2002, S. 204 m.w.H.; a.A. EGVSZ 1990 S. 124, wo die Höhe vom aufgeschütteten Terrain aus gemessen wurde). Auch die in AGVE 1956 Nr. 5 S. 30 vertretene Auffassung, wonach die Pflanzenhöhe vom gewachsenen Boden des angrenzen- den Grundstückes aus zu messen ist, wenn der Nachbar seinen Garten durch Aufschüttungen erhöht und auf dem aufgeschütteten Boden einen Grünhag an die Grenze gesetzt hat, folgt diesem Ansatz. An dieser Praxis ist im Grundsatz festzuhalten. Die Regeste von AGVE 1956 Nr. 5 S. 30 bedarf aber insofern der Präzisierung, als sie ausführt, die Pflanzenhöhe sei vom Boden des Nachbargrundstückes aus zu messen. Im damals beurteilten Fall trennte die Aufschüttung mit der darauf gepflanzten Hecke zwei benachbarte Grundstücke ohne natürliche Niveauunterschiede. Aus Praktikabilitätsgründen konnte daher die Pflanzenhöhe vom Nachbargrundstück aus gemes- sen werden, da dieses das ursprüngliche Bodenniveau widerspiegel- te. Diese Messweise lässt sich aber nicht auf Hanglagen übertragen, da ansonsten die natürlichen Niveauunterschiede unberücksichtigt blieben. Bei Hanglagen ist die Pflanzenhöhe daher stets vom ursprünglich gewachsenen Terrain am Standort der Pflanze aus zu messen (so auch Roos, a.a.O., S. 203; PKG 1996 Nr. 16). Andernfalls wäre es ein Leichtes, die kantonalen Abstandsvorschriften zu umgehen. Die Handhabung dieser Lösung dürfte auch keine unüber- windbaren Schwierigkeiten bereiten, da das natürlich gewachsene Terrain häufig in Bauplänen ausgewiesen oder anhand der Um- gebung zu schätzen ist (vgl. Roos, a.a.O., S. 206). Anzumerken bleibt, dass dem Kläger der Nachweis eines für ihn günstigeren Terrainverlaufs obliegt. (...)

d) Die Vorinstanz hat die Beklagten verpflichtet, die Föhren auf der Böschung ihres Grundstückes jeweils auf das gesetzliche Mass zurückzuschneiden, obwohl sie (...) zum Schluss kam, es liege keine Verletzung der nachbarrechtlichen Grenzabstandsvorschriften vor. Die Beklagten generell - d.h. ohne Vorliegen einer konkret zu beseiti- genden Überschreitung der Maximalhöhe - zu verpflichten, die Föh- ren und den Busch unter der Schere zu halten, ist aber mangels 2003 Zivilrecht 37 Rechtsschutzinteresses nicht zulässig. Der Kläger hat keinen An- spruch auf eine solche richterliche Anweisung an die Beklagten, wenn sich diese bislang rechtskonform verhalten haben.