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AGVE_2003_43

Aargau · 2003-10-21 · Deutsch AG

Anstaltseinweisung; Wiedererwägung; Rechtliches Gehör; Zwangsbehandlung im Rahmen einer Einweisung zur Untersuchung. - Wird eine Einweisungsverfügung in Wiedererwägung gezogen, ist die ursprüngliche Verfügung formell aufzuheben und eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei müssen wiederum alle formellen Erfordernisse erfüllt sein, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Erw. 2/a). - Grundsätzliche Unterscheidung zwischen ordentlicher Einweisung (zur Behandlung) und Einweisung zur Untersuchung (Erw. 2/b/aa-dd). - Eine Zwangsbehandlung i.S.v. § 67ebis Abs. 1 EGZGB ist ausnahmsweise auch bei einer Anstaltseinweisung zur Untersuchung zulässig, aber nur, wenn die verlangten und notwendigen Abklärungen nicht anders bewerkstelligt werden können (Erw. 2/b/dd)

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.10.2003 AGVE_2003_43

Anstaltseinweisung; Wiedererwägung; Rechtliches Gehör; Zwangsbehandlung im Rahmen einer Einweisung zur Untersuchung.

- Wird eine Einweisungsverfügung in Wiedererwägung gezogen, ist die ursprüngliche Verfügung formell aufzuheben und eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei müssen wiederum alle formellen Erfordernisse erfüllt sein, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Erw. 2/a).

- Grundsätzliche Unterscheidung zwischen ordentlicher Einweisung (zur Behandlung) und Einweisung zur Untersuchung (Erw. 2/b/aa-dd).

- Eine Zwangsbehandlung i.S.v. § 67ebis Abs. 1 EGZGB ist ausnahmsweise auch bei einer Anstaltseinweisung zur Untersuchung zulässig, aber nur, wenn die verlangten und notwendigen Abklärungen nicht anders bewerkstelligt werden können (Erw. 2/b/dd)

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