opencaselaw.ch

AGVE_2003_42

Aargau · 2003-04-08 · Deutsch AG

Anstaltseinweisung; Notfall; Zwangsmassnahmen; Isolation. - Ein medizinischer Notfall gemäss § 15 Abs. 3 PD in einer Psychiatrischen Klinik ist eine akute Gefährdungssituation, in welcher der Patient nicht ansprechbar ist und in der auf Grund zeitlicher Dringlichkeit sofort und ohne Formalien gehandelt werden darf (Erw. 4/a/aa). - Eine Zwangsbehandlung darf nur zur Besserung oder Heilung des Krankheitszustands eingesetzt werden, nicht jedoch als reines Disziplinierungsmittel zur Durchsetzung der Anstaltsordnung (Erw. 5/b). - Die Isolation ist nur dann verhältnismässig, wenn ohne diese Massnahme in kurzer Zeit mit einer akuten Fremd- oder Selbstgefährdung oder einem für die Mitpatienten krass unzumutbar belastenden Verhalten auf der Abteilung zu rechnen wäre (Erw. 5/c/bb). - Die Isolation ist unverhältnismässig, wenn damit beim Patienten eine Verhaltensänderung bewirkt werden soll, damit er bessere Chancen auf einen Übertritt in eine andere Anstalt hat bzw. künftig nicht wieder entweicht (Erw. 5/c/cc/aaa/bbb). - Solange eine konkrete Gefährdung von Mitpatienten und Personal sowie von Gegenständen ausgeschlossen werden kann und die Belastung auf der Abteilung nicht absolut unzumutbar ist, hat die Klinik - trotz Personalmangel - belastendes Verhalten der Patienten wie übermässiges Schreien, Toben, Lachen, längeres monotones Klopfen an die Türe etc. zu dulden (Erw. 5/c/cc/aaa).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 08.04.2003 AGVE_2003_42

Anstaltseinweisung; Notfall; Zwangsmassnahmen; Isolation.

- Ein medizinischer Notfall gemäss § 15 Abs. 3 PD in einer Psychiatrischen Klinik ist eine akute Gefährdungssituation, in welcher der Patient nicht ansprechbar ist und in der auf Grund zeitlicher Dringlichkeit sofort und ohne Formalien gehandelt werden darf (Erw. 4/a/aa).

- Eine Zwangsbehandlung darf nur zur Besserung oder Heilung des Krankheitszustands eingesetzt werden, nicht jedoch als reines Disziplinierungsmittel zur Durchsetzung der Anstaltsordnung (Erw. 5/b).

- Die Isolation ist nur dann verhältnismässig, wenn ohne diese Massnahme in kurzer Zeit mit einer akuten Fremd- oder Selbstgefährdung oder einem für die Mitpatienten krass unzumutbar belastenden Verhalten auf der Abteilung zu rechnen wäre (Erw. 5/c/bb).

- Die Isolation ist unverhältnismässig, wenn damit beim Patienten eine Verhaltensänderung bewirkt werden soll, damit er bessere Chancen auf einen Übertritt in eine andere Anstalt hat bzw. künftig nicht wieder entweicht (Erw. 5/c/cc/aaa/bbb).

- Solange eine konkrete Gefährdung von Mitpatienten und Personal sowie von Gegenständen ausgeschlossen werden kann und die Belastung auf der Abteilung nicht absolut unzumutbar ist, hat die Klinik - trotz Personalmangel - belastendes Verhalten der Patienten wie übermässiges Schreien, Toben, Lachen, längeres monotones Klopfen an die Türe etc. zu dulden (Erw. 5/c/cc/aaa).

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer