Anstaltseinweisung; Abgrenzung Einweisung zur Behandlung/zur Untersuchung/zur Behandlung und Untersuchung (Doppelcharakter). - Bei der Einweisung eines psychisch Kranken zur Behandlung ist der Behandlungsauftrag in der Regel nicht zu definieren, da die Art der Behandlung Sache der Klinik ist; Pflicht der Klinik, nebst der Behandlung auch alle notwendigen Untersuchungen vorzunehmen (Erw. 1/a). - Voraussetzungen der Einweisung zur Untersuchung (Erw. 1/b). - Voraussetzungen der Einweisung zur Behandlung und Untersuchung (Doppelcharakter) (Erw. 1/c). - Stützt sich die Einweisungsverfügung hauptsächlich auf eine über einen Monat zurück liegende ärztliche Beurteilung, so hat das Bezirksamt eine aktuelle ärztliche Beurteilung einzuholen (Erw. 3a/bb).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 13.01.2004 AGVE_2003_41
Anstaltseinweisung; Abgrenzung Einweisung zur Behandlung/zur Untersuchung/zur Behandlung und Untersuchung (Doppelcharakter).
- Bei der Einweisung eines psychisch Kranken zur Behandlung ist der Behandlungsauftrag in der Regel nicht zu definieren, da die Art der Behandlung Sache der Klinik ist; Pflicht der Klinik, nebst der Behandlung auch alle notwendigen Untersuchungen vorzunehmen (Erw. 1/a).
- Voraussetzungen der Einweisung zur Untersuchung (Erw. 1/b).
- Voraussetzungen der Einweisung zur Behandlung und Untersuchung (Doppelcharakter) (Erw. 1/c).
- Stützt sich die Einweisungsverfügung hauptsächlich auf eine über einen Monat zurück liegende ärztliche Beurteilung, so hat das Bezirksamt eine aktuelle ärztliche Beurteilung einzuholen (Erw. 3a/bb).
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